• Wettbewerbsrecht

Das neue Verpackungsgesetz: Auswirkungen auf den Online-Handel

Am 01.01.2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft und löst so die bislang geltende Verpackungsverordnung ab. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es die Auswirkung von Verpackungsabfällen auf die Umwelt möglichst gering zu halten  indem Verpackungsabfälle entweder vermieden, zur Wiederverwendung vorbereitet oder dem Recycling zugeführt werden.

Um diese Ziele zu erreichen, führt das Gesetz verschiedene neue Regelungen und Verpflichtungen ein. Wie diese Verpflichtungen aussehen und welche Auswirkungen das neue Gesetz auf den E-Commerce-Handel hat, klären wir in diesem Beitrag.

von Carl Christian Müller

Was Online-Händler nun zu beachten haben

Das Verpackungsgesetz ist für alle wichtig, die ihre Produkte oder Waren gewerbsmäßig in Deutschland verkaufen. Jedenfalls dann, wenn die Produkte verpackt beim privaten Endverbraucher ankommen. Die größte Bedeutung hat das Gesetz für die sogenannten “Hersteller”.

Diese sind gem. § 3 Abs. 14 diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen, bzw. die Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen.

Da Online-Händler in der Praxis selten gleichzeitig auch Hersteller der angebotenen Produkte sind, verleitet diese Formulierung zunächst einmal zu der Annahme, Online-Händler seien gar nicht von dem neuen Gesetz betroffen.

Als „Verpackung“ gilt aber gerade nicht nur die unmittelbare Produktverpackung des Herstellers. Vielmehr sind nach § 3 des neuen Verpackungsgesetzes “Verpackungen” alle

“aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden”.

Unter den Begriff der „Verpackung“ fallen also zum Beispiel auch Versandpackungen sowie das Material, aus dem sie bestehen (Luftpolsterfolie, Klebeband, Nylontüten etc.). Hersteller ist dementsprechend ebenso der Händler, der Waren versandfertig verpackt, also eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr bringt.

Das bedeutet: Sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung unterfallen dem Gesetz.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie als Online-Händler registrierungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen, finden Sie in der Anlage 1 zum Verpackungsgesetz weiterführende Kriterien für die Bestimmung einer Verpackung, samt Beispielen.

Die wichtigsten Pflichten im Überblick

Wenn Sie als Online-Händler registrierungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringen müssen Sie…

  1. ...sich vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen der (Versand-)Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren. (Registrierungspflicht)
    Registrieren können Sie sich hier:
    https://lucid.verpackungsregister.org/

    Ohne die Registrierung ist es verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Falls sich ein Inverkehrbringen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bei der Zentralen Stelle registriert hat, droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro. 

  2. …sich an einem sog. dualen System beteiligen, d.h. Ihre Verpackungen vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen bei einem solchen System (z.B. Reclay, Landbell, Zentek etc.) anmelden. (Beteiligungspflicht). Ohne Beteiligung an einem solchen System ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Verpackungen verboten. 
  3. … die Masse (bzw. das Gesamtgewicht) der von ihnen jeweils in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Materialart mindestens einmal pro Jahr an das von ihnen gewählte System und gleichzeitig an die Zentrale Stelle melden. (Datenmeldungspflicht).
  4. … mit einer sogenannten Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle die von ihnen in Verkehr gebrachte Masse an Verkaufsverpackungen je Materialart transparent machen (Vollständigkeitserklärung).

Die Erklärung ist jährlich abzugeben bis zum 15. Mai. Nur wenn Sie die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte unterschreiten, sind Sie von der Pflicht der Vollständigkeitserklärung befreit. Die Grenzwerte finden Sie in § 11 Abs. 4 VerpackungsG.

Besondere Hinweispflichten beim Verkauf von Getränken

Online-Händler von mit Getränken befüllten Getränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher bereits in Ihren Angeboten online darauf hinzuweisen, ob es sich bei den Verpackungen um Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackungen handelt.

Dem Verbraucher soll dadurch ermöglicht werden, sich bewusst für eine bestimmte Verpackungsart – im besten Fall für die ökologisch verträglichere Art der Mehrwegverpackung - entscheiden zu können.

In den Online-Angeboten sollte also in unmittelbarer Nähe zur Abbildung der jeweiligen Getränkeverpackung deutlich sicht- und lesbar mit den Worten „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ darüber aufgeklärt werden, ob es sich bei der betroffenen Verpackungen um Einweg- oder Mehrweggetränkeverpackungen handelt.

Dieser Hinweis muss in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.  Sollte der Hinweis nicht oder nur unzureichend vorhanden sein, können Abmahnungen drohen.

Kann ich bei Nichtbeachtung des Gesetzes abgemahnt werden?

Ja, Mitbewerber oder Verbände können Sie bei Missachtung der Vorschriften abmahnen, da es sich um wettbewerbsrechtliche Verstöße handelt. Dies wird insbesondere Fälle betreffen, in denen Sie nicht lizensierte Verpackungen in den Verkehr bringen. Gerade bei Verpackungen, die durch Dritte hergestellt oder aus dem Ausland importiert werden, ist höchste Vorsicht geboten. Sie sollten daher in jedem Fall überprüfen, ob die verwendeten Verpackungen, die sie von Dritten beziehen, von diesen in einem dualen System registriert wurden.

Müssen meine Rechtstexte geändert werden?

Nein, an den Rechtstexten (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und Impressum) muss nichts geändert werden. Die von uns gelieferten Rechtstexte bleiben weiterhin unverändert gültig. Eine Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer in Ihren Angeboten existiert nicht.

 

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