• Wettbewerbsrecht

Geoblocking-Verordnung: Das ändert sich im E-Commerce

Am 03.12.2018 wird die sogenannte Geoblocking-Verordnung in Karft treten. Worum es sich hierbei handelt und welche Auswirkungen dies auf den E-Commerce-Handel hat, klären wir in diesem Beitrag.

von Carl Christian Müller

Onlinehändler müssen Waren und Dienstleistungen EU-weit zu gleichen Konditionen zur Verfügung stellen

Was ist Geoblocking?

Geoblocking ist eine Technik, mit der bestimmte Internetseiten oder Internetinhalte vom Anbieter für bestimmte geografische Regionen, z. B. einen oder mehrere Staaten, gesperrt werden. Erkennt also die Webseite anhand der IP-Adresse des Nutzers, dass dieser aus Frankreich stammt und hat deren Betreiber vorher definiert, dass Nutzer aus Frankreich bestimmte Inhalte nicht abrufen dürfen, können die französischen Nutzer die gesperrten Angebote bzw. Inhalte nicht abrufen. Die Technik kommt vor allem bei urheberrechtlich geschützten digitalen Film- und Fernsehinhalten zum Einsatz. Von bestimmten Staaten, wie der Türkei, China oder Nordkorea wird das Geoblocking als Zensurtechnik eingesetzt.

Wozu wird Geoblocking im E-Commerce verwendet?

Im E-Commerce wird das Geoblocking vor allem angewendet,

  • um Kunden einer bestimmten Region oder eines Landes gänzlich vom Zugriff oder vom Angebot eines Online-Shops vollständig auszuschließen
  • oder Kunden auf den Online-Shop in ihrem Herkunftsland weiterzuleiten, wenn mehrere Shops betreiben werden.

Mit der letzteren Fallvariante sind vor allem folgende Konstellationen gemeint: Der deutsche Verbraucher entdeckt auf einer italienischen Seite eines Onlinehändlers eine Kaffeemaschine, die deutlich günstiger angeboten wird als auf der deutschen Seite desselben Onlinehändlers. Klickt er auf das italienische Angebot, wird er automatisch auf die deutschen Seiten weitergeleitet, kann also das Günstigere italienische Angebot nicht bestellen. Gegen diesen Fall richtet sich die Geoblocking-Verordnung.

Für wen gilt die Verordnung und wer kann sich darauf berufen?

Die Verordnung gilt sowohl für Händler, die einen stationären Shop betreiben, als auch für diejenigen, die einen oder mehrere Online-Shops betreiben.

Darauf berufen können sich alle Kunden aus der EU, sowie Kunden aus Norwegen, Island und Lichtenstein.

Die Verordnung findet auch Anwendung bei Geschäften zwischen Unternehmern, sofern diese die erworbenen Produkte selbst verwenden oder Verbrauchen.

Was soll die Verordnung bewirken?

Mit der Geoblocking-Verordnung soll erreicht werden, dass Onlinehändler Verbrauchern in der gesamten EU Waren und Dienstleistungen zu gleichen Konditionen zur Verfügung stellen. Zwar ist es auch weiterhin erlaubt, Beschränkungen nach Kundengruppen vorzunehmen, also beispielsweise Shop zu betreiben, der nur für Geschäftskunden gedacht ist (B 2 B). Kunden wegen Ihrem Wohnsitz oder ihrer Nationalität auszuschließen, ist dagegen nunmehr verboten.

Dies betrifft vor allem die folgenden Punkte:

Vertragsschluss für jedermann

Händler müssen ab sofort eine Möglichkeit anbieten, dass Bestellungen auch dann durchgeführt werden können, wenn Kunden lediglich über Lieferungs- und Rechnungsadressen verfügen, die sich außerhalb des Landes befinden in dem der Shop betrieben wird.

Interessiert sich bspw. ein deutscher Kunde auf der Internetseite eines spanischen Shops für ein Produkt, so muss gewährleistet werden, dass er dieses Produkt auch ohne Anschrift in Spanien bestellen kann.

Aber – wichtige Einschränkung: Dies bedeutet nicht, dass Shops nunmehr verpflichtet sind in jedes Land innerhalb der EU zu liefern. Der Händler kann also weiterhin selbst festlegen, wohin er liefert.

Kauft also der deutsche Verbraucher in dem obigen Beispielsfall seine italienische Kaffeemaschine beim italienischen Shopbetreiber, hat dieser aber sein Liefergebiet auf Italien beschränkt, muss der deutsche Käufer entweder eine italienische Adresse benennen an die geliefert werden kann oder, falls Händler anbietet die Ware selbst abzuholen, diese dort abholen.

Zudem dürfen auch weiterhin unterschiedliche Versandkosten für den Versand in andere Länder berechnet werden. So kann es bspw. für einen Händler teurer sein ein Produkt nach Spanien zu senden, als wenn er es nach Deutschland verschicken muss.

Zugang für jedermann

Es muss gewährleistet werden, dass jeder Kunde nun die Möglichkeit hat auf alle Angebote des Händlers zugreifen zu können; ungeachtet seines Wohnsitzes.

Zahlung für jedermann

Händler müssen gewährleisten, dass die angebotenen Zahlungsarten von jedem Kunden uneingeschränkt verwendet werden können. Es bleibt ihm jedoch weiterhin selbst überlassen, welche Arten von Zahlungsweisen er akzeptiert. Sofern also beispielsweise Mastercard als Zahlungsvariante für deutsche Kunden angeboten wird, muss das nun auch für Kunden anderer Länder gelten.

Achtung: Bieten Sie den Kauf auf Rechnung an, gilt das auch für Kunden aus dem Ausland. Sollte die Zahlung ausbleiben, ist die gerichtliche Beitreibung innerhalb der EU zwar auch relativ gut möglich, aber sehr viel aufwändiger als bei einem reinen Inlandssachverhalt.

Was ist zu beachten, wenn Onlineshops in verschiedenen Sprachen unterhalten werden?

Zu beachten ist hierbei, dass Kunden ab sofort nicht mehr automatisch auf die für ihre Sprache passende Seite weitergeleitet werden dürfen, wenn sie der Weiterleitung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Zudem muss es den Kunden bei erteilter Zustimmung stets möglich sein wieder auf die von ihm favorisierte Seite zurückzukehren.

Aber: Es bleibt Händlern weiterhin unbenommen in Ihren Shops unterschiedliche Preise, Zahlungsarten und Versandkosten anzubieten.

Muss ich als Händler nun sämtliche nationalen Vorschriften aller EU-Länder beachten?

Nein. Händler müssen nur die Gesetze derjenigen Länder beachten, auf die Ihr Shop gezielt ausgerichtet ist. Richtet sich das Angebot also ausschließlich an deutsche Verbraucher, müssen nur die deutschen Vorschriften beachtet werden.

Kann ich bei Nichtbeachtung der Verordnung abgemahnt werden?

Ja, Mitbewerber können Sie bei Missachtung der Vorschriften abmahnen, da es sich um wettbewerbsrechtliche Verstöße handelt.

Was muss in den Rechtstexten geändert werden?

Es muss nichts geändert werden. Die Geoblocking-Verordnung betrifft die technischen Prozesse, welche Händler nutzen, um ihr Angebot anzubieten und zu verkaufen. Die von uns gelieferten Rechtstexte bleiben weiterhin unverändert gültig.

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