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OLG Hamburg hält DSGVO-Verstöße für grundsätzlich abmahnbar

Im Zuge des Wirksamswerdens der DSGVO mit dem 26.05.2018 war wegen vielerorts fehlender oder falscher Umsetzung der Anforderungen der DSGVO eine Abmahnwelle befürchtet worden. Tatsächlich kann nun, über ein halbes Jahr später, festgestellt werden, dass es zwar vereinzelt Versuche von Abmahnern gegeben hat, aus der DSGVO Kapital zu schlagen, aber die ganz große Abmahnwelle doch ausgeblieben ist. Das mag auch daran liegen, dass bisher nicht abschließend geklärt ist, ob DSGVO-Verstöße überhaupt abmahnfähig sind. Hierzu liegen inzwischen die ersten Entscheidungen vor:

von Carl Christian Müller

Erste Urteile zu DSGVO-Abmahnungen liegen vor

Einstweilige Verfügung des LG Würzburg wegen DSGVO-Verstoß

Das Landgericht Würzburg hat als wohl erstes deutsches Gericht eine Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen auf Internetseiten festgestellt (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG). Leider hat das Gericht sich allerdings in der Begründung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Wettbewerber DSGVO-Verstöße überhaupt verfolgen dürfen, sondern dies offensichtlich schlicht unproblematisch angenommen.

Landgericht Bochum verneint Abmahnbarkeit

Das Landgericht Bochum dagegen hat mit Urteil vom 7.8.2018, Az. 12 O 85/18 entschieden, dass es bei DSGVO-Verstößen an der Aktivlegitimation des Mitbewerbers fehle. Das Gericht stützt seine Entscheidung dabei vor allem auf die Regelung des Art 80 Abs. 1 DSGVO:

Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher (Anspruch) nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. … Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338).

Demnach wären zwar Mitbewerber bei DSGVO-Verstößen nicht aktivlegitimiert. Allerdings drohen weiterhin Abmahnungen der genannten Organisationen oder der Betroffenen selbst.

OLG Hamburg: es kommt darauf an

Mit der Entscheidung des OLG Hamburg liegt zu dieser Frage nun die erste obergerichtliche Entscheidung vor. Das OLG Hamburg vertritt dabei eine differenzierende Auffassung. Demnach soll einem Unternehmer grundsätzlich das Recht zustehen, seinen Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abzumahnen, wenn er einen Verstoß gegen eine DSGVO-Vorschrift feststellt. Voraussetzung ist demnach allerdings, dass die betroffene Datenschutzvorschrift „marktverhaltensregelnden Charakter“ hat. Diese Frage muss für jede DSGVO-Regelung konkret geprüft werden.

Was bedeutet das Urteil für Datenschutzerklärungen?

Früher ging das OLG Hamburg davon aus, dass § 13 TMG eine Markverhaltensregelung darstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12, so auch OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, 6 U 121/15). Deshalb konnten fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen als Wettbewerbsverstoß von Konkurrenten abgemahnt werden. Zum 25. Mai 2018 wurde § 13 TMG durch die Art. 1314 DSGVO ersetzt. Insofern ist jedenfalls bei den Datenschutzerklärungen Vorsicht geboten.

Einstweilige Verfügung des LG Würzburg wegen DSGVO-Verstoß

Das Landgericht Würzburg hat als wohl erstes deutsches Gericht eine Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen auf Internetseiten festgestellt (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG). Leider hat das Gericht sich allerdings in der Begründung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Wettbewerber DSGVO-Verstöße überhaupt verfolgen dürfen, sondern dies offensichtlich schlicht unproblematisch angenommen.

Landgericht Bochum verneint Abmahnbarkeit

Das Landgericht Bochum dagegen hat mit Urteil vom 7.8.2018, Az. 12 O 85/18 entschieden, dass es bei DSGVO-Verstößen an der Aktivlegitimation des Mitbewerbers fehle. Das Gericht stützt seine Entscheidung dabei vor allem auf die Regelung des Art 80 Abs. 1 DSGVO:

Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher (Anspruch) nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. … Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338).

Demnach wären zwar Mitbewerber bei DSGVO-Verstößen nicht aktivlegitimiert. Allerdings drohen weiterhin Abmahnungen der genannten Organisationen oder der Betroffenen selbst.

OLG Hamburg: es kommt darauf an

Mit der Entscheidung des OLG Hamburg liegt zu dieser Frage nun die erste obergerichtliche Entscheidung vor. Das OLG Hamburg vertritt dabei eine differenzierende Auffassung. Demnach soll einem Unternehmer grundsätzlich das Recht zustehen, seinen Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abzumahnen, wenn er einen Verstoß gegen eine DSGVO-Vorschrift feststellt. Voraussetzung ist demnach allerdings, dass die betroffene Datenschutzvorschrift „marktverhaltensregelnden Charakter“ hat. Diese Frage muss für jede DSGVO-Regelung konkret geprüft werden.

Was bedeutet das Urteil für Datenschutzerklärungen?

Früher ging das OLG Hamburg davon aus, dass § 13 TMG eine Markverhaltensregelung darstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12, so auch OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, 6 U 121/15). Deshalb konnten fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen als Wettbewerbsverstoß von Konkurrenten abgemahnt werden. Zum 25. Mai 2018 wurde § 13 TMG durch die Art. 1314 DSGVO ersetzt. Insofern ist jedenfalls bei den Datenschutzerklärungen Vorsicht geboten.

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