Produktkennzeichnungsrecht

Produktsicherheit

Ihr Anwalt für Produktsicherheit!

Sie haben eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erhalten und wollen dagegen vorgehen? Peter Weiler ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Wettbewerbsrecht gehört, auf das Vorgehen gegen Abmahnungen im Produktsicherheitsrecht spezialisiert. Im Folgenden klären wir Sie über Ihre Pflichten als Hersteller oder Verkäufer von Produkten, die besonderen Sicherheitsvorschriften unterliegen, auf. Insbesondere die Kennzeichnung mit einem CE-Kennzeichen kann in der Praxis Probleme bereiten, die dann zu Abmahnungen oder zur Verhängung von Ordnungsgeldern führen kann.

Bereits im kostenfreien Erstberatungsgespräch können wir Ihnen mitteilen, ob das Vorgehen gegen die erhaltene Abmahnung erfolgversprechend ist. Geben Sie uns die Möglichkeit das kostenfreie Erstberatungsgespräch optimal vorzubereiten und schicken uns relevante Dokumente direkt über unser Erstberatungsformular.

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Produktsicherheitsgesetz ist auch von Onlinehändlern zu beachten

Seit 2011 gilt in Deutschland das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und muss immer dann beachtet werden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. „Bereitstellen“ meint dabei die Abgabe des Produkts im gewerblichen Vertrieb. Dagegen bezieht sich das „Ausstellen“ darauf, dass ein Produkt zu Werbezwecken oder zum Vertrieb angeboten oder vorgeführt wird. Das heißt für Sie, dass die Vorschriften des ProdSG auch als (Online-)Händler zu beachten sind, sofern Sie Produkte die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, verkaufen. Die Verantwortung kann nicht auf den Hersteller abgewälzt werden, denn Sie als Händler trifft zumindest eine Prüfpflicht dahingehend haben, ob der Hersteller seiner Kennzeichnungspflicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG nachgekommen ist. Ist er das nicht, haftet der Händler wettbewerbsrechtlich für diese Verstöße (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2017, Az.: I ZR 258/15).

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Welche Pflichten haben Sie als Hersteller / Händler von Verbraucherprodukten nach dem ProdSG?

Als Händler bzw. Hersteller eines Verbraucherprodukts müssen Sie immer den Verbraucherschutz im Auge behalten. Verbraucher müssen über mögliche Risiken informiert werden und das so, dass die Informationen einfach erreichbar sind und mögliche Täuschungen vermieden werden.

Informationspflichten

Sie müssen dafür zu sorgen, dass der Verbaucher alle notwendigen Informationen über die Risiken des Produkts erhält. Mit Risiken sind nach § 6 Abs. 1 S. 1 ProdSG alle möglichen Gefahren gemeint, die während der zu erwartenden Gebrauchsdauer von einem Produkt ausgehen können und die nicht unmittelbar zu erkennen sind. Beispielsweise ein Kabelbruch beim Elektrogerät, wenn dieses nicht sachgerecht aufgewickelt wird.

Name und Postanschrift des Herstellers und sofern dieser nicht in der EU ansässig ist, Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten/Einführers sind auf dem Produkt oder der Verpackung anzugeben. Eine Internetadresse reicht als Kontakt zur Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z.B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen in der Regel nicht aus. Außerdem muss es eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Produkts geben, wie etwa Marke, Modell und Typ. Sie ist direkt und dauerhaft auf dem Produkt anzubringen. Ist das nicht möglich, kann sie in begründeten Fällen auch auf der Verpackung stehen.

Melde- und Maßnahmepflichten

Sie sind zu Stichproben bezüglich der Produktsicherheit verpflichet. Wenn Sie ein Risiko entdecken, müssen Sie die Produkte entweder zurückrufen oder angemessen vor dem Risiko warnen. Bei Fehlern am Produkt genügt ein bloßer Warnhinweis nicht. Sie sind auch verpflichtet, Beschwerden nachzugehen und ggf. zu archivieren. Zusätzlich müssen Sie im Falle eines Produktrückrufs oder einer Produktwarnung die angeschlossenen Händler sowie die für Sie zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren.

Sie müssen Informationen zur Identifizierung des Produkts, zu den Risiken, die von dem Produkt ausgehen und Informationen, mit denen das Produkt bis zum Hersteller zurückverfolgt werden kann, z. B. ein Lieferschein, sowie bereits ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung des Risikos, mitteilen. Darüber muss nach § 3 Abs. 4 ProdSG dem Produkt eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung beigefügt werden. Sie ist zwingend, wenn bei Verwendung oder Wartung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, die der Sicherheit und Gesundheit dienen.

Wie kommen Sie den Pflichten des ProdSG am besten nach?

Das ProdSG besagt, dass die Pflichtangaben auf dem Verbraucherprodukt (nicht bloß auf der Verpackung) anzubringen sind. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Flüssigkeiten) kann die Kennzeichnung auf der Verpackung, Bedienungsanleitung oder ggf. auf dem Etikett erfolgen. Eine reine Kennzeichnung der Transportverpackung (z.B. Polybeutel bei Textilien) reicht aber nicht aus. Bei Schüttgut (Nägel, Reißzwecken o.ä.) ist die Produktverpackung zu kennzeichnen.

 

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CE-und GS-Kennzeichnung

Im Bereich der Produktsicherheit sind insbesondere die CE und die GS Kennzeichnung für Verbraucherprodukte bekannt. Während das CE Kennzeichen ein gesetzlich vorgeschriebene Prüfzeichen darstellt, ist das GS Zeichen ein privates, freiwilliges Sicherheitszeichen.

CE-Kennzeichnung

Neben den oben genannten Pflichten, haben Sie bei gewissen Produkten auch die Pflicht eine CE-Kennzeichnung anzubringen, die den Marktüberwachungsbehörden im grenzüberschreitenden Warenverkehr als Hinweis des Herstellers auf die Einhaltung von binnenmarktrechtlichen Vorgaben dient. Die Buchstaben CE stehen für „Conformité Européenne“, was „Europäische Konformität“ bedeutet. Nach der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren und der Erstellung einer EU-Konformitätserklärung, bringen Sie das CE-Kennzeichen an. Beachten Sie dabei, dass die Anbringung dauerhaft, gut sichtbar und lesbar auf dem Produkt angebracht sein muss und das die Anbringung des Kennzeichens ohne die Erfüllung der Sicherheitsvoraussetzungen ein Abmahngrund ist.

 

 

GS-Kennzeichnung

Neben der CE-Kennzeichnung, dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch das GS-Zeichen, wobei GS dabei für „Geprüfte Sicherheit“ steht, verwenden. Anders als bei der CE-Kennzeichnung, wo Sie quasi selbst bestätigen, dass das gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Anforderungen genügt, werden die Anforderungen für das GS-Zeichen von einem externen Experten geprüft, was das GS-Zeichen zum Prüfzeichen und nationalem Gütesiegel erhebt. Sie müssen sich in jedem Fall die Erlaubnis hierfür einholen. Allerdings darf das GS-Zeichen dann nicht verwendet werden, wenn es mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an die entsprechende CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen, die für das GS-Zeichen gelten, mindestens gleichwertig sind. Insoweit geht die CE-Kennzeichnung dem GS-Zeichen vor. Achtung: Verwenden Sie ausschließlich das in der Anlage zum ProdSG abgebildete Muster und verwenden Sie kein Zeichen, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden könnte.

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Was droht bei Verstößen gegen das ProdSG?

Verstöße gegen das ProdSG sind als Verstöße gegen die Marktverhaltensregeln des UWG einzustufen und können deswegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Darüber hinaus können sich Behörden einschalten, um Bußgelder zu verhängen oder Sie zum Rückruf Ihrer Produkte zu zwingen.

Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen mit Hilfe einer Abmahnung

Da viele Normen im ProdSG als Marktverhaltensregelungen i.S.d. UWG anzusehen sind, können bei Verstößen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Mitbewerber oder befugte Verbänden können damit neben Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen dann auch Schadensersatzzahlungen und den Rückruf der gegen das ProdSG verstoßenden Produkte fordern. Deswegen ist es wichtig eine Abmahnung direkt von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, um eventuelle Ansprüche prüfen und gegebenenfalls modifizieren zu können. Nutzen Sie das unten stehende Erstberatungsformular, um uns Ihren Fall zu schildern und wir melden uns innerhalb von 48h bei Ihnen.

Bußgelder

Neben Abmahnungen von Mitbewerben drohen auch behördliche Bußgelder und Ordnungsverfahren. Die Bußgelder können bis zu 100.000, - Euro betragen. Welcher Verstoß mit welcher Geldbuße belegt werden kann, regeln die Bußgeldvorschriften des § 39 ProdSG. Wer entgegen § 3 Absatz 4 ProdSG seinem Produkt z.B. keine Gebrauchsanleitung beifügt, obwohl er dadurch die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei der Verwendung des Produkts sicherstellen könnte, muss ebenfalls ein Bußgeld zahlen. Wir erstellen für Sie eine Musteranleitung für Gebrauchsanleitungen, die Sie sich einfach und kostenlos herunterladen können und so teure Bußgelder vermeiden. Bei weiteren Fragen nutzen Sie unser Erstberatungsformular.

Peter Weiler und Aylin Ludwig Mueller.legal

Wie können wir Ihnen bei Verstößen gegen das ProdSG helfen?

Wir beraten Sie gerne präventiv, sodass es erst gar nicht zu einer Abmahnung wegen Verstößen gegen das ProdSG kommt. Wenn Sie aber bereits eine Abmahnung erhalten haben, dann

  • prüfen wir, ob die Abmahnung berechtigt ist;
  • passen die Unterlassungserklärung gegebenenfalls an;
  • verhandeln die Vetragsstrage;
  • helfen bei der Beseitigung des Verstoßes;
  • handeln Aufbrauchfristen aus, um Ihren wirtschaftlichen Schaden gering zu halten;
  • beraten wir Sie, falls der Abmahnende neben dem Unterlassungsanspruch noch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung oder Rückruf der Ware stellt

Warum zum Anwalt?

Neben einer Abmahnung und einem Bußgeld können Sie unter Umständen sogar strafrechtliche Folgen bei einer Falschkennzeichnung treffen. Vermeiden Sie eine mögliche Haftstrafe von bis zu einem Jahr indem Sie Ihre Produkte von Anfang an richtig kennzeichnen. Wir helfen Ihnen gerne dabei. Nutzen Sie einfach unsere kostenlose Erstberatung

Kostenfreie Erstberatung

Abmahnung wegen fehlerhafter Produktkennzeichnung: Nehmen Sie unseren Service der kostenfreien Erstberatung von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Kostenfrei.

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.

Sie können diesen Service natürlich auch in Anspruch nehmen, wenn Sie noch keine Abmahnung erhalten haben und nur nachprüfen lassen wollen, ob Ihr Produkt richtig gekennzeichnet ist.

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