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Abmahnung im Markenrecht - So reagieren Sie richtig.

Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler
Mit einer Abmahnung im Markenrecht wird Ihnen vorgeworfen, eine geschützte Marke ohne Zustimmung des Inhabers verwendet zu haben – zum Beispiel auf Produkten, in Werbung oder im Online-Shop. Die Abmahnung ist die Aufforderung, diese Nutzung zu unterlassen.
Sie verstoßen gegen das Markenrecht, wenn Sie ohne die Zustimmung des Markeninhabers in den Schutzbereich von dessen geschützter Marke eingreifen. Was vielen Betroffenen zuvor nicht klar ist: Nicht nur eine identische Nutzung der geschützten Marke für identische Waren oder Dienstleistungen führt zu einer Markenrechtsverletzung. Auch die Verwendung eines ähnlichen Zeichens für ähnliche Waren und Dienstleistungen kann zu einer Markenrechtsverletzung führen. WIchtig: Voraussetzung für eine markenrechtliche Abmahnung ist immer ein sog. Handeln im geschäftlichen Verkehr. Markennutzungen ohne Geschäftszweck von Privatpersonen lösen keine Markenrechtsverletzung aus.
Markenrechtsverletzungen können sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden. Die Inhaber der geschützten Marke können eine Abmahnung aussprechen und damit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Eine vorsätzlich begangene Markenrechtsverletzung ist nach den den §§ 143 ff. MarkenG aber sogar strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden.
Ist die Abmahnung im Markenrecht berechtigt, hat der Inhaber der Markenrechte einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Da die Höhe der Kosten gesetzlich aber nicht festgelegt ist, sind die Kosten in der Regel verhandelbar. Denn in vielen Fällen sind die in der Abmahnung genannten Gegenstandswerte in Anbetracht der Umstände zu hoch angesetzt. Wir haben jahrelange Erfahrung mit der Verteidigung von Abmahnungen und kennen die Angriffspunkte.
Unser Ziel ist es immer die Kosten so weit es geht zu reduzieren und den für Sie entstandenen Schaden so gut wie möglich zu begrenzen.
Ist die markenrechtliche Abmahnung berechtigt, kann es Sinn machen eine Unterlassungserklärung abzugeben. Denn nur so haben Sie die Möglichkeit die Unterlassungsansprüche des Rechteinhabers zu erfüllen. Tun Sie dies nicht, droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren, wenn der Inhaber der Markenrechte auf Unterlassung klagt. Hierbei ist es aber immens wichtig die Folgen und Verpflichtungen zu kennen, die sich aus der Abgabe der Unterlassungserklärung ergeben. Denn mit der Abgabe der Erklärung und Entfernung der Marke, zum Beispiel von Ihrer Webseite, ist noch nicht alles getan. Außerdem ist es in den seltensten Fällen ratsam die vorformulierte Unterlassungerklärung zu unterzeichnen, die der Abmahnung beigefügt ist. Diese Erklärung ist ja ausschließlich zu Gunsten des Markeninhabers formuliert. Die Erklärung kann und muss dann modifiziert, also umformuliert werden.
Reichen Sie Ihre markenrechtliche Abmahnung über unser Kontaktformular ein. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.
Wir schauen uns die Abmahnung an. Ein auf Abmahnungen im Markenrecht spezialisierter Rechtsanwalt meldet sich anschließend bei Ihnen und bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten der Ihres Falles. Das Gespräch ist kostenfrei.
Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen, mit denen wir Ihnen das Besprochene nochmals schriftlich bestätigen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.
Wir beginnen mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um Sie erfolgreich gegen die markenrechtliche Abmahnung zu verteidigen. Über den Fortgang der Sache bis hin zur endgültigen Erledigung halten wir Sie stets von uns aus transparent informiert.
Mit einer markenrechtlichen Abmahnung werden vor allem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, Beseitigung und auf Erstattung der Abmahnkosten geltend gemacht. Die einzelnen Ansprüche lassen sich so erklären:
Alle Ansprüche bestehen natürlich nur dann, wenn die Markenrechte auch wirklich verletzt wurden und die Abmahnung berechtigt ist. Um das beste Ergebnis bei der Verteidigung gegen die Abmahnung zu erreichen, ist es daher wichtig, die Ansprüche aus der Abmahnung nicht vorschnell zu erfüllen oder im Eifer des Gefechts pauschal zurückzuweisen.
Wir prüfen Ihre Abmahnung und erläutern Ihnen im Rahmen der kostenfreien Erstberatung, welche Ansprüche bestehen oder nicht bestehen und welche Handlungsmöglichkeiten es gibt.
Eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn der Abmahner tatsächlich berechtigt ist, in der Regel also der Markeninhaber selbst. Auch ein Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann im eigenen Namen gegen eine Markenrechtsverletzung vorgehen.
Die Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung sind in § 14 MarkenG geregelt. Danach liegt ein Verstoß insbesondere vor, wenn:
ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, oder
ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt wird und dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht.
Höchsten Schutz genießen Marken mit besonders hohem Bekanntheitsgrad. Diese dürfen weder identisch noch in abgewandelter Form genutzt werden – selbst dann nicht, wenn es um völlig andere Waren oder Dienstleistungen geht.
Beispiel: Verkauft ein Online-Shop Zimmerpflanzen unter Verwendung der Bezeichnung "Coca Cola", kann darin alleine wegen der Berühmtheit der Marke eine Markenrechtsverletzung liegen, auch wenn Coca Cola keinen Markenschutz in Bezug auf Pflanzen genießt.
Für eine Markenrechtsverletzung ist es ausreichend, wenn sich zwei Zeichen im Klang, Schriftbild oder inhaltlichen Eindruck stark ähneln und für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Dann bestehe die Gefahr, das angesprochene Publikum könne der Meinung sein, die Artikel stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (sog. Verwechslungsgefahr).
Beispiel: Das Bundespatentgericht (Az. 25 W (pat) 41/18 bzw. 42/18) hat entscheiden, dass zwischen den Marken Teana und TEAVANA eine Verwechslungsgefahr besteht. Beide Begriffe klingen sehr ähnlich; die zusätzliche Silbe in TEAVANA genügte nicht, um eine deutliche Unterscheidung zu schaffen. Hinzu kam, dass die geschützten Waren – Babynahrung einerseits und Milch- bzw. Sojagetränke andererseits – funktional nah beieinanderliegen.
Das Gericht betonte, dass Verwechslungsgefahr immer in einer Wechselwirkung zu prüfen ist: Je ähnlicher die Waren sind, desto größer muss der Abstand zwischen den Marken sein und umgekehrt.
Unberechtigt ist die Abmahnung zunächst immer dann, wenn die Voraussetzungen de § 14 MarkenG nicht vorliegen, also
Darüber hinaus existieren im Markengesetz aber auch weitere Ausnahmeregelungen, in denen es erlaubt ist eine Marke zu benutzen und zwar dann, wenn
Aus einer Markenrechtsverletzung folgt ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers. Aus dessen Sicht besteht sonst die Gefahr, dass die Marke wieder verletzt wird, also eine sog. Wiederholungsgefahr. Den Unterlassungsanspruch kann der Rechtsverletzer durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllen. Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzter zukünftig die Marke nicht mehr ohne Erlaubnis zu nutzen. Damit aber nicht genug. Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein.
Das bedeutet: Die Unterlassungserklärung muss ein Versprechen enthalten, dass bei Wiederholung der Markenrechtsverletzung eine Vertragsstrafe in Geld gezahlt wird.
Ohne ein solches Versprechen ist eine Unterlassungserklärung nicht ausreichend und beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.
Hiermit verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber der Markeninhaber GmbH, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € zu unterlassen,
Die Verpflichtung umfasst ausdrücklich auch die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.002,41 €, die auf einem Streitwert von 50.000 € basieren.
Der Abmahner verpflichtet sich Auskunft zu erteilen über den Umfang der Markenrechtsverletzung, insbesondere über Dauer der Markennutzung, sowie zur Rechnungslegung, mithin der Offenlegung aller erwirtschafteten Umsätze und Gewinne, Anzahl der eingekauften und verkauften Waren, der Bezugsquellen und Abnehmer der rechtsverletzenden Ware.
Der Abmahner verpflichtet sich der Markeninhaber GmbH, sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die Markenrechtsverletzung entstanden sind oder noch entstehen werden.
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Max Markenverletzer
Nein, es ist nicht empfehlenswert eine in der Abmahnung enthaltene Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Erklärungen enthalten oft nachteilige Regelungen und sollten daher modifiziert und neu formuliert werden. Sprechen Sie mit uns - unterschreiben Sie nichts ohne vorherige Prüfung.
Bei einer Abmahnung im Markenrecht können typischerweise vier Kostenpositionen auf Sie zukommen:
Die Abmahnkosten sind die Anwaltskosten des Markeninhabers, die der Abgemahnte erstatten muss. Ein fester Betrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert.
In der Praxis setzen Abmahner diesen Wert oft bei 50.000 EUR, 100.000 EUR oder sogar mehr an. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Diese Summen müssen Sie nicht zahlen. Sie dienen nur als Berechnungsgrundlage für die gegnerischen Anwaltskosten, die typischerweise zwischen 2.000 EUR und 4.000 EUR liegen.
Wie hoch der Gegenstandswert angesetzt wird, hängt meist von der Bekanntheit der Marke und der Schwere des Verstoßes ab, nicht jedoch von den erzielten Umsätzen oder Gewinnen.
Streitwert | 1,3-Gebühr nach RVG |
---|---|
50.000 € | 1.662,70 € |
70.000 € | 1.790,10 € |
80.000 € | 2.097,10 € |
100.000 € | 2.373,70 € |
150.000 € | 2.374,70 € |
200.000 € | 3.762,70 € |
250.000 € | 3.372,70 € |
300.000 € | 3.591,10 |
350.000 € | 3.742,70 € |
Ist die Abmahnung im Markenrecht berechtigt, kann der Markeninhaber vom Abgemahnten Auskunft über die Nutzung der Marke verlangen. Die Auskunft umfasst hauptsächlich Informationen über
Auch die Auskunft sollte nicht vorschnell erteilt werden. Denn nicht jedes Detail muss offengelegt werden. Wir kümmern uns im Rahmen des Mandats darum, dass die Auskunftsansprüche richtig und in Ihrem Sinne erfüllt werden.
Wer fremde Markenrechte verletzt, kann vom Markeninhaber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Höhe hängt immer vom Einzelfall ab. Eine feste Berechnungsformel gibt es nicht.
In der Praxis werden vor allem drei Methoden angewendet:
Gewinnabschöpfung: Sie müssten den Gewinn herausgeben, den Sie nach Abzug Ihrer Kosten mit der Nutzung der Marke erzielt haben.
Lizenzanalogie: Sie zahlen eine fiktive Lizenzgebühr, also einen prozentualen Anteil Ihrer Umsätze.
Schadensberechnung nach konkretem Schaden: Der Markeninhaber weist nach, welchen Schaden er durch die Rechtsverletzung erlitten hat.
Wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben, kommt es auf die richtige Verteidigungsstrategie an. Unser Ziel ist es, die Forderung nach Schadensersatz ganz abzuwehren oder zumindest deutlich zu reduzieren.
Ja. Im Markenrecht wird zugunsten des Markeninhabers eine besondere Eilbedürftigkeit vermutet. Das bedeutet: Es ist ihm nicht zumutbar, eine Rechtsverletzung längere Zeit hinzunehmen. Deshalb setzen Abmahner meist sehr kurze Fristen von nur 7 bis 10 Tagen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
Lassen Sie sich davon dennoch nicht unter Druck setzen. Eine vorschnelle Reaktion auf eine markenrechtliche Abmahnung kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Mit unserer langjährigen Erfahrung sorgen wir dafür, dass auch bei kurzen Fristen die richtigen Schritte eingeleitet werden.
Reagieren Sie nicht auf eine Abmahnung im Markenrecht, droht ein kostenintensives Gerichtsverfahren. Nach Ablauf der kurzen Frist kann der Markeninhaber beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Das Gericht entscheidet dann im Eilverfahren und ersetzt damit die Unterlassungserklärung, die Sie nicht abgegeben haben.
Die Folge: Die Abmahnungskosten steigen erheblich. Häufig verdoppeln sich die Kosten im Vergleich zur außergerichtlichen markenrechtlichen Abmahnung.
Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen unverbindlich Ihre Situation und besprechen die Chancen, sich wirksam gegen die behauptete Markenrechtsverletzung zu verteidigen.
Markenabmahnungen sind fast immer Einzelfälle. Dennoch gibt es einige berühmte Marken, deren Inhaber vor allem das Internet nach möglichen Markenrechtsverletzungen durchsuchen und entsprechend viele Abmahnungen aussprechen.
Meistens werden Markenabmahnungen ausgesprochen, weil Marken rechtswidrig für den Verkauf von Produkten oder zum Bewerben der eigenen Dienstleistungen genutzt werden. Auch Abmahnungen nach der Anmeldung einer Marke sind keine Seltenheit.
Sprechen Sie uns gerne an!
Die folgenden Beispiele zeigen, dass jede Nutzung einer geschützten Marke oder ähnlicher Zeichen, die zu Verwechslungen führen kann oder die Marke ausnutzt, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Besonders geschützt sind bekannte Marken oder charakteristische Markenelemente.
Nutzung einer ähnlichen oder identischen Marke für gleiche oder ähnliche Produkte, wodurch Verwechslungsgefahr besteht. So wurde etwa die Werbung eines Matratzenherstellers für eigene Produkte mit der Bezeichnung einer fremden, geschützten Matratze als Verletzung gewertet (LG Frankfurt am Main, 2025).
Das Verwenden von Modell- oder Produktbezeichnungen, die als Marken geschützt sind, wie zum Beispiel die Bezeichnungen „SAM“ und „MO“ für Bekleidung oder „MINI“ für Elektroroller (BMW AG) kann eine Verletzung darstellen.
Der goldene Lindt-Schokohase genießt Markenschutz. Ein Konkurrent, der einen ähnlich goldverpackten Schokohasen verkaufte, wurde vom OLG München zu Unterlassung, Schadensersatz und hohen Strafen verpflichtet (Urteil 2022).
Gerichtliche Streitfälle wie Starbucks gegen eine Cafékette, die ein Getränkeprodukt namens „Freddocino“ vermarktete, was dem Markennamen „Frappucino“ ähnelte, führten zur außergerichtlichen Einigung und Namensänderung.
Ferrari verklagte den Modedesigner Philipp Plein wegen unrechtmäßiger Nutzung von Ferrari-Bildern für Werbezwecke auf Social Media und gewann den Rechtsstreit (Gerichtsurteil zu Unterlassung und Schadensersatz).
Wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben, gilt: Ruhe bewahren und keine vorschnellen Entscheidungen treffen. Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und vermeiden Sie unüberlegte Kontakte zur Gegenseite.
Auch wenn der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung im Kern zutreffen sollte, gibt es oft verschiedene Verteidigungsstrategien. Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung lassen sich die Folgen einer markenrechtlichen Abmahnung in vielen Fällen deutlich abmildern oder ganz vermeiden.
Wir bieten Ihnen zunächst eine kostenlose Erstberatung an. Profitieren Sie von unserer Erfahrung aus mehr als 10.000 Abmahnungen. Wir kennen die Tricks und insbesondere die Interessen der Abmahner und wissen daher, wie man den Schaden begrenzen kann.
Eine Abmahnung im Markenrecht ist immer ernst zu nehmen. Reagieren Sie zu spät oder unüberlegt, drohen teure Konsequenzen. Doch nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt. Die typischen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten sollten Sie niemals ungeprüft erfüllen.
Ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, hängt insbesondere von der Verwechslungsgefahr und der tatsächlichen Nutzung der Marke ab. Auch formale Fehler oder fehlende Berechtigung des Abmahners können zur Unwirksamkeit führen.
Unser Tipp: Reagieren Sie besonnen. Wir prüfen Ihre Abmahnung schnell und kostenfrei und erarbeiten für Sie eine individuelle Strategie, mit der Sie die besten Chancen für die Verteidigung gegen die Abmahnung haben.
Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um das Thema markenrechtliche Abmahnung.
Ja, auch als Privatperson können Sie durch die unerlaubte gewerbliche Nutzung einer geschützten Marke eine Markenrechtsverletzung begehen, zum Beispiel durch den Verkauf von Produkten mit fremdem Logo auf Plattformen wie eBay oder Etsy. Eine solche Verletzung kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Eine rein private Nutzung ohne kommerzielle Absicht ist hingegen in der Regel keine Markenverletzung.
Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen genutzt wird. Dadurch kann beim Publikum der Eindruck entstehen, dass die Produkte oder Leistungen aus demselben Unternehmen stammen. Man spricht von Verwechslungsgefahr.
Neben identischen oder ähnlichen Zeichen ist auch die Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs einer bekannten Marke eine Markenrechtsverletzung. In all diesen Fällen kann der Markeninhaber Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft geltend machen.
Der Streitwert ist ein wesentlicher Faktor für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten und hängt von mehreren Kriterien ab:
Wirtschaftlicher Wert der Marke: Umsatz, Bekanntheit, Dauer der Nutzung und Kennzeichnungskraft.
Ausmaß der Verletzung („Angriffsfaktor“): Anzahl und Wert der verletzten Produkte, Intensität der Nutzung, Wiederholungsgefahr.
Weitere Ansprüche: Werden neben Unterlassung auch Auskunft, Schadensersatz oder Vernichtung verlangt, steigt der Streitwert zusätzlich.
In der Praxis setzen Gerichte für Markenverstöße meist Streitwerte zwischen 50.000 € und 150.000 € an; bei sehr bekannten Marken auch deutlich darüber. Eine feste Berechnungsformel gibt es jedoch nicht.
Eine Markenrechtsverletzung kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben. Zivilrechtlich drohen Abmahnung, Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und hohe Abmahnungskosten.
Strafrechtlich ist die Markenrechtsverletzung nach § 143 MarkenG ein Offizialdelikt. In schweren Fällen kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, bei gewerbsmäßigem Handeln sogar bis zu fünf Jahren, verhängt werden.
In der Praxis stehen jedoch meist die zivilrechtlichen Ansprüche im Vordergrund, vor allem die markenrechtliche Abmahnung und die damit verbundenen Kosten.