Abmahnung im Markenrecht erhalten? Wir verteidigen Sie.

  • Abmahnung, Fristen und Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen
  • Unberechtigte Forderungen abwehren und Kostenrisiken begrenzen
  • Kostenfreie Ersteinschätzung durch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Abmahnungs-Gratis-CheckAbmahnungs-Gratis-Check
Rechtsanwalt Peter Weiler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Peter Weiler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung? Nicht jede Forderung ist berechtigt

Eine Abmahnung im Markenrecht setzt Betroffene unter Druck. Kurze Fristen, hohe Abmahnkosten und die Forderung nach einer Unterlassungserklärung lassen oft wenig Spielraum. Doch eine Abmahnung bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Auch bei einer grundsätzlich berechtigten Abmahnung können einzelne Forderungen zu weit gehen. Mueller.legal prüft die Vorwürfe und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten, damit Sie wissen, welche Ansprüche Sie zurückweisen können und worauf Sie reagieren müssen.

Abmahnung kostenfrei prüfen lassen

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung:
Fragen an den Fachanwalt

Rechtsanwalt Peter Weiler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, beantwortet im Video Fragen rund um die Abmahnung im Markenrecht und erläutert, worauf Betroffene achten sollten.

Abmahnung im Markenrecht prüfen lassen: So gehen wir vor

  • Abmahnung
    einreichen

    Reichen Sie Ihre markenrechtliche Abmahnung über unser Kontaktformular ein. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.

  • Kostenfreie Beratung

    Wir schauen uns die Abmahnung an. Ein auf Abmahnungen im Markenrecht spezialisierter Rechtsanwalt meldet sich anschließend bei Ihnen und bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten Ihres Falles. Das Gespräch ist kostenfrei.

  • Unser Angebot

    Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen, mit denen wir Ihnen das Besprochene nochmals schriftlich bestätigen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.

  • Wir legen los

    Wir beginnen mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um Sie erfolgreich gegen die markenrechtliche Abmahnung zu verteidigen. Über den Fortgang der Sache bis hin zur endgültigen Erledigung halten wir Sie stets von uns aus transparent informiert.

Abmahnung erhalten?
Lassen Sie Ihre Markenrechtsverletzung vom Fachanwalt prüfen!

  • Kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer markenrechtlichen Abmahnung
  • Einschätzung von Erfolgsaussichten und Risiken bei Markenrechtsverletzungen
  • Maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie statt Standardlösung
Abmahnungs-Gratis-Check
  • Kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer markenrechtlichen Abmahnung
  • Einschätzung von Erfolgsaussichten und Risiken bei Markenrechtsverletzungen
  • Maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie statt Standardlösung

Welchen Inhalt hat eine markenrechtliche Abmahnung?

Mit einer markenrechtlichen Abmahnung werden vor allem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, Beseitigung und auf Erstattung der Abmahnkosten geltend gemacht. Die einzelnen Ansprüche lassen sich so erklären:

  • Unterlassung: Ihr Verhalten, das zur Abmahnung geführt haben, sollen Sie zukünftig unterlassen und sich dazu auch schriftlich mit einer Unterlassungserklärung verpflichten.
  • Auskunft: Sie sollen offenlegen, wie lange Sie die Marke genutzt haben, welchen Umsatz und welche Gewinne Sie durch die Nutzung der Marke erzielt haben.
  • Vernichtung: Haben Sie Ware in Ihrem Besitz, die gegen Markenrechte verstößt, sind Sie verpflichtet diese zu vernichten und dem Markeninhaber die Vernichtung nachzuweisen.
  • Schadensersatz: Die Inhaber der verletzenden Marke können auch den Gewinn, der mit der Markenrechtsverletzung erwirtschaftet wurde herausverlangen oder eine prozentuale Lizenz auf den Umsatz fordern.
  • Abmahnkosten: Ist die markenrechtliche Abmahnung berechtigt, kann der Abmahner die Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten fordern, die durch die Abmahnung entstanden sind. Die Kosten sind in der Regel hoch - meistens aber zu hoch und daher verhandlungsbedürftig.

Alle Ansprüche bestehen natürlich nur dann, wenn die Markenrechte auch wirklich verletzt wurden und die Abmahnung berechtigt ist. Um das beste Ergebnis bei der Verteidigung gegen die Abmahnung zu erreichen, ist es daher wichtig, die Ansprüche aus der Abmahnung nicht vorschnell zu erfüllen oder im Eifer des Gefechts pauschal zurückzuweisen.

Wir prüfen Ihre Abmahnung und erläutern Ihnen im Rahmen der kostenfreien Erstberatung, welche Ansprüche bestehen oder nicht bestehen und welche Handlungsmöglichkeiten es gibt.

Jetzt kostenfrei beraten lassen

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • bundesweit
  • Rückruf am selben Tag
  • kostenfreie Ersteinschätzung
Abmahnungs-Gratis-Check
  • bundesweit
  • Rückruf am selben Tag
  • kostenfreie Ersteinschätzung

Wann ist eine Abmahnung im Markenrecht berechtigt?

Eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn der Abmahner tatsächlich berechtigt ist, in der Regel also der Markeninhaber selbst. Auch ein Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann im eigenen Namen gegen eine Markenrechtsverletzung vorgehen.

Die Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung sind in § 14 MarkenG geregelt. Danach liegt ein Verstoß insbesondere vor, wenn:

  • ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, oder

  • ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt wird und dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht.

Besonderer Schutz für bekannte Marken

Höchsten Schutz genießen Marken mit besonders hohem Bekanntheitsgrad. Diese dürfen weder identisch noch in abgewandelter Form genutzt werden – selbst dann nicht, wenn es um völlig andere Waren oder Dienstleistungen geht.

Beispiel: Verkauft ein Online-Shop Zimmerpflanzen unter Verwendung der Bezeichnung "Coca Cola", kann darin alleine wegen der Berühmtheit der Marke eine Markenrechtsverletzung liegen, auch wenn Coca Cola keinen Markenschutz in Bezug auf Pflanzen genießt.

Jetzt kostenfrei beraten lassenGratis-Check

Abmahnung wegen Markenrechts­verletzung?
Jetzt anwaltlich prüfen lassen.

Gratis-Check Ihrer Abmahnung

Was ist die Verwechslungsgefahr bei der Abmahnung im Markenrecht?

Für eine Markenrechtsverletzung ist es ausreichend, wenn sich zwei Zeichen im Klang, Schriftbild oder inhaltlichen Eindruck stark ähneln und für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Dann bestehe die Gefahr, das angesprochene Publikum könne der Meinung sein, die Artikel stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (sog. Verwechslungsgefahr).

Beispiel: Das Bundespatentgericht (Az. 25 W (pat) 41/18 bzw. 42/18) hat entschieden, dass zwischen den Marken Teana und TEAVANA eine Verwechslungsgefahr besteht. Beide Begriffe klingen sehr ähnlich; die zusätzliche Silbe in TEAVANA genügte nicht, um eine deutliche Unterscheidung zu schaffen. Hinzu kam, dass die geschützten Waren – Babynahrung einerseits und Milch- bzw. Sojagetränke andererseits – funktional nah beieinanderliegen.

Das Gericht betonte, dass Verwechslungsgefahr immer in einer Wechselwirkung zu prüfen ist: Je ähnlicher die Waren sind, desto größer muss der Abstand zwischen den Marken sein und umgekehrt.

Wann ist eine Abmahnung im Markenrecht unberechtigt?

Unberechtigt ist die Abmahnung zunächst immer dann, wenn die Voraussetzungen des § 14 MarkenG nicht vorliegen, also

  • der Abmahner nicht Inhaber der Marke oder sonst berechtigt ist die Abmahnung auszusprechen, oder
  • die sich gegenüberstehenden Zeichen sowie Waren und Dienstleistungen weder identisch noch ausreichend ähnlich zueinander sind, oder
  • es sich bei der abgemahnten Marke nicht um eine bekannte Marke handelt.

 


 

Darüber hinaus existieren im Markengesetz aber auch weitere Ausnahmeregelungen, in denen es erlaubt ist eine Marke zu benutzen und zwar dann, wenn

  • die Marke nur zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet wurde, oder
  • die Marke nur genannt wurde, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen, zB als Zubehör oder Ersatzteil, oder
  • die Marke für den Verkauf von Waren genutzt wird, die vom Markeninhaber in der EU in den Verkehr gebracht worden sind (Erschöpfung).

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • bundesweit
  • Rückruf am selben Tag
  • kostenfreie Ersteinschätzung
Abmahnungs-Gratis-Check
  • bundesweit
  • Rückruf am selben Tag
  • kostenfreie Ersteinschätzung

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Aus einer Markenrechtsverletzung folgt ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers. Aus dessen Sicht besteht sonst die Gefahr, dass die Marke wieder verletzt wird, also eine sog. Wiederholungsgefahr. Den Unterlassungsanspruch kann der Rechtsverletzer durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllen. Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzter zukünftig die Marke nicht mehr ohne Erlaubnis zu nutzen. Damit aber nicht genug. Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein.

Das bedeutet: Die Unterlassungserklärung muss ein Versprechen enthalten, dass bei Wiederholung der Markenrechtsverletzung eine Vertragsstrafe in Geld gezahlt wird.

Ohne ein solches Versprechen ist eine Unterlassungserklärung nicht ausreichend und beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.

Kostenfrei beraten lassen

Muster einer Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärung

Hiermit verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber der Markeninhaber GmbH, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € zu unterlassen,

  • im geschäftlichen Verkehr für die Waren oder Dienstleistungen XY zu verwenden
  • unter der "Mustermarke" Produkte oder Dienstleistungen XY anzubieten oder zu bewerben.

Die Verpflichtung umfasst ausdrücklich auch die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.002,41 €, die auf einem Streitwert von 50.000 € basieren.

Der Abgemahnte verpflichtet sich Auskunft zu erteilen über den Umfang der Markenrechtsverletzung, insbesondere über Dauer der Markennutzung, sowie zur Rechnungslegung, mithin der Offenlegung aller erwirtschafteten Umsätze und Gewinne, Anzahl der eingekauften und verkauften Waren, der Bezugsquellen und Abnehmer der rechtsverletzenden Ware.

Der Abgemahnte verpflichtet sich der Markeninhaber GmbH, sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die Markenrechtsverletzung entstanden sind oder noch entstehen werden.

______________________________
Max Markenverletzer

Welchen Inhalt hat eine Unterlassungserklärung?

  • Vertragsstrafe: Die beigefügte Unterlassungerklärung enthält meist das Versprechen, im Wiederholungsfall eine feste Vertragsstrafe zu zahlen. Üblich sind Beträge zwischen 5.000,00 EUR 10.000,00 EUR. Das Versprechen einer Vertragsstrafe ist zwar rechtlich erforderlich, die Nennung eines festen Betrags jedoch nicht. Ein fester Betrag ist außerdem nachteilig: Verstoßen Sie gegen die Erklärung, sind Sie vertraglich verpflichtet die fixe Summe zu zahlen - ohne Verhandlungsmöglichkeit.

  • Abmahnkosten: Oftmals enthält die Unterlassungserklärung schon eine Verpflichtung zur Zahlung von Abmahnkosten. Unterzeichnen Sie die Erklärung, kann der Markeninhaber von Ihnen die Zahlung fordern. Verhandlungsmöglichkeiten gibt es dann nicht mehr.

  • Auskunft: Der Anspruch auf Auskunft steht im Markengesetz. Es gibt keinen Grund diesen Anspruch auch in der Unterlassungserklärung zu fixieren.

  • Schadensersatz: Ein Schadensersatzanspruch ist gesetzlich geregelt. Die Verpflichtung zur Zahlung eines noch nicht bezifferten Schadensersatzes hat aber in der Erklärung nichts zu suchen.

Fazit: Soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein, es ist nicht empfehlenswert eine in der Abmahnung enthaltene Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Erklärungen enthalten oft nachteilige Regelungen und sollten daher modifiziert und neu formuliert werden. Sprechen Sie mit uns - unterschreiben Sie nichts ohne vorherige Prüfung.

Kostenfalle Abmahnung und Unterlassungserklärung erkennen.

  • Abmahnkosten und Vertragsstrafe rechtlich einordnen
  • Risiken einer voreiligen Unterlassungserklärung vermeiden
  • kostenfreie Ersteinschätzung durch Fachanwalt
Abmahnungs-Gratis-Check
  • Abmahnkosten und Vertragsstrafe rechtlich einordnen
  • Risiken einer voreiligen Unterlassungserklärung vermeiden
  • kostenfreie Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung im Markenrecht?

Bei einer Abmahnung im Markenrecht können typischerweise vier Kostenpositionen auf Sie zukommen:

  • Abmahnkosten: Der Markeninhaber hat Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten. Diese richten sich nach dem Streitwert (Gegenstandswert) und sind meist bereits in der Abmahnung aufgeführt.
  • Schadensersatz: Wurde durch die Verwendung der Marke ein Umsatz erwirtschaftet oder ein Gewinn erzielt, muss in manchen Fällen ein Teil davon an den Markeninhaber ausgezahlt werden, oft nach dem Prinzip der „Lizenzanalogie“.
  • Vernichtung von Waren: Wurden Produkte hergestellt oder vertrieben, die fremde Markenrechte verletzen, müssen diese vernichtet oder vom Markt genommen werden. Ein Weiterverkauf ist nicht erlaubt.
  • Eigene Anwaltskosten: Eine Abmahnung im Markenrecht birgt viele Fallstricke. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen - so wie es der Markeninhabers ja auch macht. Im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung klären wir Sie transparent über die Kosten auf, die im Falle unserer Beauftragung entstehen.
Jetzt kostenfrei beraten lassenGratis-Check

Abmahnung im Markenrecht - jetzt handeln!

  • bundesweit
  • Entwicklung einer Verteidigungsstrategie statt bloßer Zahlung
  • kostenfreie Ersteinschätzung
Abmahnungs-Gratis-Check
  • bundesweit
  • Entwicklung einer Verteidigungsstrategie statt bloßer Zahlung
  • kostenfreie Ersteinschätzung

Abmahnung Kosten - Wie hoch sind die Abmahnkosten im Markenrecht?

Die Abmahnkosten sind die Anwaltskosten des Markeninhabers, die der Abgemahnte erstatten muss. Ein fester Betrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert.

In der Praxis setzen Abmahner diesen Wert oft bei 50.000 EUR, 100.000 EUR oder sogar mehr an. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Diese Summen müssen Sie nicht zahlen. Sie dienen nur als Berechnungsgrundlage für die gegnerischen Anwaltskosten, die typischerweise zwischen 2.000 EUR und 4.000 EUR liegen.

Wie hoch der Gegenstandswert angesetzt wird, hängt meist von der Bekanntheit der Marke und der Schwere des Verstoßes ab, nicht jedoch von den erzielten Umsätzen oder Gewinnen.

Abmahnkosten bei markenrechtlicher Abmahnung
Streitwert 1,3-Gebühr nach RVG
50.000 € 1.764,10 €
80.000 € 2.022,80 €
95.000 € 2.152,15 €
140.000 € 2.540,20 €
200.000 € 3.057,60 €
260.000 € 3.421,60 €
320.000 € 3.785,60 €
350.000 € 3.967,60 €

Kosten der Abmahnung nicht ungeprüft zahlen.

  • Gegenstandswert überprüfen
  • Abmahnkosten reduzieren
  • kostenfreie Erstberatung nutzen
Abmahnungs-Gratis-Check
  • Gegenstandswert überprüfen
  • Abmahnkosten reduzieren
  • kostenfreie Erstberatung nutzen

Auskunftspflichten bei Markenrechtsverletzungen

Ist die Abmahnung im Markenrecht berechtigt, kann der Markeninhaber vom Abgemahnten Auskunft über die Nutzung der Marke verlangen. Die Auskunft umfasst hauptsächlich Informationen über

  • die Herkunft und den Vertriebsweg von markenrechtsverletzender Ware,
  • die Dauer der Markennutzung,
  • Umsätze und Gewinne, die durch die Nutzung der Ware erwirtschaftet wurden.

Auch die Auskunft sollte nicht vorschnell erteilt werden. Denn nicht jedes Detail muss offengelegt werden. Wir kümmern uns im Rahmen des Mandats darum, dass die Auskunftsansprüche richtig und in Ihrem Sinne erfüllt werden.

Jetzt beraten lassen

Muss ich nach einer Abmahnung im Markenrecht Schadensersatz zahlen?

Wer fremde Markenrechte verletzt, kann vom Markeninhaber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Höhe hängt immer vom Einzelfall ab. Eine feste Berechnungsformel gibt es nicht.

In der Praxis werden vor allem drei Methoden angewendet:

  • Gewinnabschöpfung: Sie müssten den Gewinn herausgeben, den Sie nach Abzug Ihrer Kosten mit der Nutzung der Marke erzielt haben.

  • Lizenzanalogie: Sie zahlen eine fiktive Lizenzgebühr, also einen prozentualen Anteil Ihrer Umsätze.

  • Schadensberechnung nach konkretem Schaden: Der Markeninhaber weist nach, welchen Schaden er durch die Rechtsverletzung erlitten hat.

Wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben, kommt es auf die richtige Verteidigungsstrategie an. Unser Ziel ist es, die Forderung nach Schadensersatz ganz abzuwehren oder zumindest deutlich zu reduzieren.

Markenrechtliche Abmahnung nicht vorschnell akzeptieren.

  • Wir prüfen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.
  • Wir übernehmen Ihre Verteidigung und senken unnötige Abmahnkosten.
  • Wir geben Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung im Markenrecht.
Abmahnungs-Gratis-Check
  • Wir prüfen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.
  • Wir übernehmen Ihre Verteidigung und senken unnötige Abmahnkosten.
  • Wir geben Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung im Markenrecht.

Ist die kurze Frist in der Abmahnung überhaupt rechtens?

Ja. Im Markenrecht wird zugunsten des Markeninhabers eine besondere Eilbedürftigkeit vermutet. Das bedeutet: Es ist ihm nicht zumutbar, eine Rechtsverletzung längere Zeit hinzunehmen. Deshalb setzen Abmahner meist sehr kurze Fristen von nur 7 bis 10 Tagen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Lassen Sie sich davon dennoch nicht unter Druck setzen. Eine vorschnelle Reaktion auf eine markenrechtliche Abmahnung kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Mit unserer langjährigen Erfahrung sorgen wir dafür, dass auch bei kurzen Fristen die richtigen Schritte eingeleitet werden.

Jetzt kostenfrei beraten lassenGratis-Check

Was passiert, wenn ich nicht auf die Abmahnung reagiere?

Reagieren Sie nicht auf eine Abmahnung im Markenrecht, droht ein kostenintensives Gerichtsverfahren. Nach Ablauf der kurzen Frist kann der Markeninhaber beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Das Gericht entscheidet dann im Eilverfahren und ersetzt damit die Unterlassungserklärung, die Sie nicht abgegeben haben.

Die Folge: Die Abmahnungskosten steigen erheblich. Häufig verdoppeln sich die Kosten im Vergleich zur außergerichtlichen markenrechtlichen Abmahnung.

Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen unverbindlich Ihre Situation und besprechen die Chancen, sich wirksam gegen die behauptete Markenrechtsverletzung zu verteidigen.

Jetzt kostenfrei kontaktieren

Typische Abmahnungen im Markenrecht

Markenabmahnungen sind fast immer Einzelfälle. Dennoch gibt es einige berühmte Marken, deren Inhaber vor allem das Internet nach möglichen Markenrechtsverletzungen durchsuchen und entsprechend viele Abmahnungen aussprechen.

Meistens werden Markenabmahnungen ausgesprochen, weil Marken rechtswidrig für den Verkauf von Produkten oder zum Bewerben der eigenen Dienstleistungen genutzt werden. Auch Abmahnungen nach der Anmeldung einer Marke sind keine Seltenheit.

Sprechen Sie uns gerne an!

Markenrechtsverletzung Beispiele

Die folgenden Beispiele zeigen, dass jede Nutzung einer geschützten Marke oder ähnlicher Zeichen, die zu Verwechslungen führen kann oder die Marke ausnutzt, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Besonders geschützt sind bekannte Marken oder charakteristische Markenelemente.

  • Nutzung einer ähnlichen oder identischen Marke für gleiche oder ähnliche Produkte, wodurch Verwechslungsgefahr besteht. So wurde etwa die Werbung eines Matratzenherstellers für eigene Produkte mit der Bezeichnung einer fremden, geschützten Matratze als Verletzung gewertet (LG Frankfurt am Main, 2025).

  • Das Verwenden von Modell- oder Produktbezeichnungen, die als Marken geschützt sind, wie zum Beispiel die Bezeichnungen „SAM“ und „MO“ für Bekleidung oder „MINI“ für Elektroroller (BMW AG) kann eine Verletzung darstellen.

  • Der goldene Lindt-Schokohase genießt Markenschutz. Ein Konkurrent, der einen ähnlich goldverpackten Schokohasen verkaufte, wurde vom OLG München zu Unterlassung, Schadensersatz und hohen Strafen verpflichtet (Urteil 2022).

  • Gerichtliche Streitfälle wie Starbucks gegen eine Cafékette, die ein Getränkeprodukt namens „Freddocino“ vermarktete, was dem Markennamen „Frappucino“ ähnelte, führten zur außergerichtlichen Einigung und Namensänderung.

  • Ferrari verklagte den Modedesigner Philipp Plein wegen unrechtmäßiger Nutzung von Ferrari-Bildern für Werbezwecke auf Social Media und gewann den Rechtsstreit (Gerichtsurteil zu Unterlassung und Schadensersatz).

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema "Abmahnung im Markenrecht"

Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um das Thema markenrechtliche Abmahnung.

Abmahnung im Markenrecht erhalten: Was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben, gilt: Ruhe bewahren und keine vorschnellen Entscheidungen treffen. Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und vermeiden Sie unüberlegte Kontakte zur Gegenseite. Auch wenn der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung im Kern zutreffen sollte, gibt es oft verschiedene Verteidigungsstrategien. Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung lassen sich die Folgen einer markenrechtlichen Abmahnung in vielen Fällen deutlich abmildern oder ganz vermeiden.

Was tun bei einer unberechtigten Abmahnung im Markenrecht?

Eine unberechtigte Abmahnung im Markenrecht müssen Sie nicht akzeptieren. Fehlt es beispielsweise an einer Markenrechtsverletzung oder der erforderlichen Verwechslungsgefahr, können die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen werden. Wichtig ist jedoch, die gesetzte Frist nicht einfach verstreichen zu lassen. Lassen Sie die Vorwürfe anwaltlich prüfen, bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Zahlungen leisten. Mueller.legal prüft, welche Einwände bestehen und wie sich die Forderungen abwehren lassen.

Wie kann Mueller.legal mir helfen, wenn ich eine Abmahnung im Markenrecht erhalten habe?

Wir bieten Ihnen zunächst eine kostenlose Erstberatung an. Profitieren Sie von unserer Erfahrung aus mehr als 10.000 Abmahnungen. Wir kennen die Tricks und insbesondere die Interessen der Abmahner und wissen daher, wie man den Schaden begrenzen kann.

Kann ich als Privatperson eine Abmahnung im Markenrecht erhalten?

Ja, auch als Privatperson können Sie durch die unerlaubte gewerbliche Nutzung einer geschützten Marke eine Markenrechtsverletzung begehen, zum Beispiel durch den Verkauf von Produkten mit fremdem Logo auf Plattformen wie eBay oder Etsy. Eine solche Verletzung kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Eine rein private Nutzung ohne kommerzielle Absicht ist hingegen in der Regel keine Markenverletzung.  

Was ist eine Markenrechtsverletzung (Definition)?

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein geschütztes Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen genutzt wird. Dadurch kann beim Publikum der Eindruck entstehen, dass die Produkte oder Leistungen aus demselben Unternehmen stammen. Man spricht von Verwechslungsgefahr.

Neben identischen oder ähnlichen Zeichen ist auch die Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs einer bekannten Marke eine Markenrechtsverletzung. In all diesen Fällen kann der Markeninhaber Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft geltend machen.

Wie wird der Streitwert bei einer Markenrechtsverletzung festgelegt?

Der Streitwert ist ein wesentlicher Faktor für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten und hängt von mehreren Kriterien ab:

  • Wirtschaftlicher Wert der Marke: Umsatz, Bekanntheit, Dauer der Nutzung und Kennzeichnungskraft.

  • Ausmaß der Verletzung („Angriffsfaktor“): Anzahl und Wert der verletzten Produkte, Intensität der Nutzung, Wiederholungsgefahr.

  • Weitere Ansprüche: Werden neben Unterlassung auch Auskunft, Schadensersatz oder Vernichtung verlangt, steigt der Streitwert zusätzlich.

In der Praxis setzen Gerichte für Markenverstöße meist Streitwerte zwischen 50.000 € und 150.000 € an; bei sehr bekannten Marken auch deutlich darüber. Eine feste Berechnungsformel gibt es jedoch nicht.

Welche Strafe droht bei einer Markenrechtsverletzung?

Eine Markenrechtsverletzung kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben. Zivilrechtlich drohen Abmahnung, Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und hohe Abmahnungskosten.

Strafrechtlich ist die Markenrechtsverletzung nach § 143 MarkenG ein Offizialdelikt. In schweren Fällen kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, bei gewerbsmäßigem Handeln sogar bis zu fünf Jahren, verhängt werden.

In der Praxis stehen jedoch meist die zivilrechtlichen Ansprüche im Vordergrund, vor allem die markenrechtliche Abmahnung und die damit verbundenen Kosten.

Wie lange ist die Frist bei einer Abmahnung im Markenrecht?

Eine einheitliche gesetzliche Antwortfrist gibt es nicht. Bei einer Abmahnung im Markenrecht werden häufig Fristen von nur 7 bis 10 Tagen gesetzt, teilweise auch kürzere. Ob die Frist angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Verstreicht sie ohne ausreichende Reaktion, kann die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten, beispielsweise eine einstweilige Verfügung beantragen. Lassen Sie deshalb frühzeitig prüfen, wie Sie reagieren sollten und ob eine Fristverlängerung in Betracht kommt.

Was kostet ein Anwalt bei einer Abmahnung im Markenrecht?

Die Anwaltskosten für die Verteidigung gegen eine markenrechtliche Abmahnung hängen vom Umfang und der Komplexität des Falls ab. Bei Mueller.legal ist die erste anwaltliche Einschätzung Ihrer Abmahnung kostenfrei. Möchten Sie uns anschließend mit Ihrer Verteidigung beauftragen, erhalten Sie vorab ein schriftliches Angebot. Sie entscheiden selbst, ob Sie uns beauftragen. Die vom Abmahner geforderten gegnerischen Anwaltskosten sind davon zu unterscheiden und werden gesondert auf ihre Berechtigung geprüft.

So haben uns unsere Mandanten erlebt

Ausgewählte Google-Bewertungen geben einen Einblick, wie unsere Mandanten die Beratung, Kommunikation und Bearbeitung ihrer Anliegen erlebt haben.

  • Kita Spielhaus

    vor 8 Monaten

    Die Kanzlei arbeitet äußerst strukturiert, zuverlässig und lösungsorientiert. Termine wurden pünktlich eingehalten, Rückmeldungen erfolgten schnell, und alle Zusagen wurden konsequent erfüllt.
  • Dr. med. Andreas Montanari

    vor 9 Monaten

    Seit Jahren arbeitet Mueller.legal zuverlässig, transparent und schnell für meine Praxis. Vielen Dank!
  • Pantheon

    vor 1 Jahr

    Die Kanzlei ist uneingeschränkt von mir zu empfehlen. Der niedrige Gegenstandswert haette schon die meisten Kollegen abgeschreckt. Aber hier gab es Professionalität bis zum letzten Schriftsatz und Obsiegen im Rechtsstreit. 101 Punkte!
  • Burghard Emersleben

    vor 8 Monaten

    Hochprofessionell, auch wenn sich das in unserem Fall als sehr schwierig und hartnäckig erwies, konnte sich die Kanzlei Müller durchsetzen. Sehr netter telefonischer Umgang, alles in einem sehr zügigen Tempo, die wissen was sie tun.
  • Michael Bechmann

    vor 1 Jahr

    Mueller.legal ist auf der Höhe der Zeit, antwortet schnell, verständlich und unaufgeforderte Meldungen zu Zwischenständen runden das Bild ab. Danke für die Hilfe!

Ihre Abmahnung, geprüft von einem Fachanwalt

Rechtsanwalt Peter Weiler ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und seit 2017 auf Markenrecht spezialisiert. In dieser Zeit hat er unzählige markenrechtliche Abmahnungen abgewehrt - von Massenabmahnungen aus dem Parfümhandel bis zu Auseinandersetzungen um bekannte Marken. Er kennt die Kanzleien, die abmahnen, und deren übliche Argumentation.

Schicken Sie uns Ihre Abmahnung. Wir sagen Ihnen kostenfrei, ob der Vorwurf trägt, ob der geforderte Gegenstandswert angemessen ist und wie die beigefügte Unterlassungserklärung geändert werden muss. Rückruf am selben Tag - auch bei kurzen Fristen.

Unterschreiben Sie nichts, bevor wir gesprochen haben.

Abmahnungs-Gratis-Check
Rechtsanwalt Peter Weiler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz