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Abmahnung im Markenrecht - So reagieren Sie richtig.

Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler
Mit einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung, wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie das Markenrecht eines Unternehmens oder einer Person verletzt haben, indem Sie eine geschützte Marke ohne Erlaubnis des Markeninhabers verwendet haben. Die Abmahnung ist die Aufforderung des Rechteinhabers, die rechtswidrige Nutzung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen.
Sie verstoßen gegen das Markenrecht, wenn Sie ohne die Zustimmung des Markeninhabers in den Schutzbereich von dessen geschützter Marke eingreifen. Was vielen Betroffenen zuvor nicht klar ist: Nicht nur eine identische Nutzung der geschützten Marke für identische Waren oder Dienstleistungen führt zu einer Markenrechtsverletzung. Auch die Verwendung eines ähnlichen Zeichens - also eines Begriffs oder eines Logos - für ähnliche Waren und Dienstleistungen kann zu einer Markenrechtsverletzung führen.
Nein. Voraussetzung für eine markenrechtliche Abmahnung ist immer ein sog. Handeln im geschäftlichen Verkehr. Die Nutzung der geschützten Muss dabei einem eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen. Die Grenze zum rein privaten Handeln lieg dabei sehr niedrig. Um eine effektiven Markenschutz zu gewährleisten, werden keine hohen Anforderungen an das Handeln im geschäftlichen Verkehr gestellt. Das Angebot zum Verkauf eines einzelnen markenrechtsverletzenden (zB gefälschten) Artikels kann schon genügen.
Markenrechtsverletzungen können sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden. Die Inhaber der geschätzten Marke können eine Abmahnung aussprechen und damit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Eine vorsätzlich begangene Markenrechtsverletzung ist nach den den §§ 143 ff. MarkenG aber sogar strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden.
Reichen Sie Ihre urheberrechtliche Abmahnung über unser Kontaktformular ein. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.
Wir schauen uns die Abmahnung an. Einer unser auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte meldet sich anschließend bei Ihnen und bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten der Ihres Falles. Das Gespräch ist kostenfrei.
Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen, mit denen wir Ihnen das Besprochene nochmals schriftlich bestätigen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.
Wir beginnen mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um Sie erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Über den Fortgang der Sache bis hin zur endgültigen Erledigung halten wir Sie stets von uns aus transparent informiert.
Mit einer markenrechtlichen Abmahnung werden vor allem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, Beseitigung und auf Erstattung der Abmahnkosten geltend gemacht. Die einzelnen Ansprüche lassen sich so erklären:
Alle Ansprüche bestehen natürlich nur dann, wenn die Markenrechte auch wirklich verletzt wurden und die Abmahnung berechtigt ist. Um das beste Ergebnis bei der Verteidigung gegen die Abmahnung zu erreichen, ist es daher wichtig, dass die Ansprüche aus der Abmahnung nicht vorschnell zu erfüllen oder im Eifer des Gefechts pauschal zurückzuweisen. Wir prüfen Ihre Abmahnung und erläutern Ihnen im Rahmen des kostenfreien Erstberatung, welche Ansprüche bestehen oder nicht bestehen und welche Handlungsmöglichkeiten es gibt.
Eine berechtigte Abmahnung setzt voraus, dass der Abmahner Inhaber der Marke ist. Auch der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann gegen die Verletzung einer Marke vorgehen und eine Abmahnung aussprechen. Die erforderliche Markenrechtsverletzung kann in verschiedenen Formen vorkommen. Die Alternativen sind in § 14 MarkenG geregelt. Eine Markenrechtsverletzung ist danach gegeben, wenn ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen genutzt wird. Oder aber, wenn ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren und Dienstleistungen genutzt wird. In diesem Fall spricht man vom Vorliegen der sog. Verwechslungsgefahr.
Besonderen Schutz genießen außerdem besonders bekannte Marken. Diese dürfen weder in identischer noch in ähnlicher Form verwendet werden, auch wenn die Waren und Dienstleistungen völlig unähnlich zu denen der bekannten Marke sind.
Beispiel: Verkauft ein Online-Shop Zimmerpflanzen unter Verwendung der Bezeichnung "Coca Cola", kann darin alleine wegen der Berühmtheit der Marke eine Markenrechtsverletzung liegen, auch wenn Coca Cola keinen Markenschutz in Bezug auf Pflanzen genießt.
Für eine Markenrechtsverletzung ist es ausreichend, wenn sich zwei ähnliche Marken gegenüberstehen, die jeweils für ähnliche Waren und Dienstleistungen genutzt werden.
Beispiel: Das Bundespatentgericht (Az. 25 W (pat) 42/1831) hatte zu entscheiden, ob die neu eingetragene Marke TEANA die ältere eingetragene Marke TEAVANA verletzt. Das Unternehmen, welche die Marke TEANA beim Deutschen Patent und Markenamt anmeldete, wollte diese unter anderem für die Waren Säuglingsanfangsnahrung und Babynahrungsmittel in der Nizza Klasse 5 schützen. Die Marke TEAVANA war bereits eingetragen für Milchgetränke, Sojagetränke als Ersatzmittel für Milch und Sojamilch vom in der Nizza Klasse 28.
Das Gericht entschied, dass zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe Denn auf der einen Seite seien die Begriffe seien in Schriftbild und Klang sehr ähnlich zueinander. Auf der anderen Seite haben die sich gegenüberstehenden Waren einen ähnlichen Verwendungszweck und eine ähnliche Beschaffenheit. Daher bestehe die Gefahr, das angesprochene Publikum könne der Meinung sein die Artikel stammten stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Unberechtigt ist die Abmahnung zunächst immer dann, wenn die Voraussetzungen de § 14 MarkenG nicht vorliegen, also
Darüber hinaus existieren im Markengesetz aber auch weitere Ausnahmeregelungen, in denen es erlaubt ist eine Marke zu benutzen und zwar dann, wenn
Aus einer Markenrechtsverletzung folgt ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers. Aus dessen Sicht besteht eine sog. Wiederholungsgefahr. Diesen Unterlassungsanspruch kann der Rechtsverletzer durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllen. Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verletzter zukünftig die Marke nicht mehr ohne Erlaubnis zu nutzen. Damit aber nicht genug. Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein.
Das bedeutet: Die Unterlassungserklärung muss ein Versprechen enthalten, dass bei Wiederholung der Markenrechtsverletzung eine Vertragsstrafe gezahlt wird.
Ohne ein solche Versprechen ist eine Unterlassungserklärung nicht ausreichend und beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr.
Ist die markenrechtliche Abmahnung berechtigt, kann es Sinn machen eine Unterlassungserklärung abzugeben. Denn nur so haben Sie die Möglichkeit die Unterlassungsansprüche des Rechteinhabers zu erfüllen. Tun Sie dies nicht, droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren, wenn der Inhaber der Markenrechte auf Unterlassung klagt. Hierbei ist es aber immens wichtig die Folgen und Verpflichtungen zu kennen, die sich aus der Abgabe der Unterlassungserklärung ergeben. Denn mit der Abgabe der Erklärung und Entfernung der Marke, zum Beispiel von Ihrer Webseite, ist noch nicht alles getan.
Außerdem ist es in den seltensten Fällen ratsam die vorformulierte Unterlassungerklärung zu unterzeichnen, die der Abmahnung beigefügt ist. Diese Erklärung ist ja ausschließlich zu Gunsten des Markeninhabers formuliert. Die Erklärung kann und muss dann modifiziert, also umformuliert werden.
Bei einer Abmahnung im Markenrecht fallen in der Regel drei Kostenpositionen an:
Streitwert | 1,3-Gebühr nach RVG |
---|---|
50.000 € | 1.662,70 € |
70.000 € | 1.790,10 € |
80.000 € | 2.097,10 € |
100.000 € | 2.373,70 € |
130.000 € | 2.759,70 € |
150.000 € | 2.374,70 € |
170.000 € | 3.518,10 € |
200.000 € | 3.762,70 € |
250.000 € | 3.372,70 € |
300.000 € | 3.742,70 € |
350.000 € | 3.742,70 € |
Bei den Abmahnkosten handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten, Der Verletzter der Markenrechte ist verpflichtet dem Inhaber der Markenrechte dessen Anwaltskosten zu erstatten. Welcher Betrag gefordert werden kann, ist gesetzlich nicht festgelegt. Grundlage für die Berechnung ist der Gegenstandswert, der in einer Abmahnung im Markenrecht oft mit 50.000,00 EUR, 100.000,00 EUR oder mehr angegeben wird. Von diesen Beträgen müssen sie sich aber nicht abschrecken oder verunsichern lassen. Diese Summen müssen Sie nicht bezahlen. Die Werte dienen lediglich der Berechnung der gegnerischen Anwaltskosten, die im Schnitt zwischen 2.000,00 EUR und 4.000,00 EUR liegen.
Die Höhe des Gegenstandswertes ist in der Regel von der Bekanntheit der Marke und der Schwere der Markenverletzung abhängig. Welche Umsätze oder Gewinne mit einer rechtswidrigen Nutzung der Marke erzielt wurden, spielt keine Rolle.
Streitwert | 1,3-Gebühr nach RVG |
---|---|
50.000 € | 1.662,70 € |
70.000 € | 1.790,10 € |
80.000 € | 2.097,10 € |
100.000 € | 2.373,70 € |
130.000 € | 2.759,70 € |
150.000 € | 2.374,70 € |
170.000 € | 3.518,10 € |
200.000 € | 3.762,70 € |
250.000 € | 3.372,70 € |
300.000 € | 3.742,70 € |
350.000 € | 3.742,70 € |
Ist die Abmahnung im Markenrecht berechtigt, hat der Inhaber der Markenrechte einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Da die Höhe der Kosten gesetzlich aber nicht festgelegt ist, sind die Kosten in der Regel verhandelbar. Denn in vielen Fällen sind die in der Abmahnung genannten Gegenstandswerte in Anbetracht der Umstände zu hoch angesetzt. Zum Beispiel, weil die abgemahnte Marke keinen großen Wert hat oder weil der Umfang der Markenrechtsverletzung nur sehr gering ist.
Wir haben jahrelange Erfahrung mit der Verteidigung von Abmahnungen und kennen die Angriffspunkte.
Unser Ziel ist es immer die Kosten so weit es geht zu reduzieren und den für Sie entstandenen Schaden so gut wie möglich zu begrenzen.
Ist die Abmahnung im Markenrecht berechtigt, hat der Abmahner auch Anspruch darauf, dass der Rechtsverletzer Auskunft über die Nutzung der Marke erteilt. Die Auskunft umfasst hauptsächlich Informationen über
Auch die Auskunft sollte nicht vorschnell erteilt werden. Denn nicht jedes Detail muss offengelegt werden. Wir kümmern uns im Rahmen des Mandats darum, dass die Auskunftsansprüche richtig und in Ihrem Sinne erfüllt werden.
Haben Sie fremde Markenrechte verletzt, hat der Inhaber der Markenrechte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Wie hoch dieser Schadensersatz ausfällt, ist vom Einzelfall abhängig. Eine feste Rechenformel existiert hierbei nicht. Möglich ist zum Beispiel die sog. Gewinnabschöpfung. In diesem Fall müssten Sie den Betrag herausgeben, den Sie nach Abzug der Unkosten, mit der Nutzung der Marke erwirtschaftet haben. Üblich ist auch die Zahlung einer Umsatzlizenz. Hierbei müssen Sie dem Markeninhaber einen prozentualen Anteil Ihre Umsätze auszahlen.
Wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben, ist auch hier die richtige Strategie entscheidend. Unser Ziel ist immer Ihnen die Zahlung von Schadensersatz komplett zu ersparen oder den Schaden zumindest so gering wie möglich zu halten.
Wenn Sie auf die Abmahnung im Markenrecht nicht reagieren, droht Ihnen ein sehr teures gerichtliches Verfahren. Der Abmahner kann direkt nach Ablauf der Frist bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Das Gericht entscheidet dann im Eilverfahren. Die gerichtliche Entscheidung "ersetzt" die Unterlassungserklärung, die von Ihnen nicht abgegeben wurde. Die Kosten steigen dann leider erheblich und verdoppeln sich schnell im Vergleich zur Abmahnung.
Zögern Sie also nicht uns zu kontaktieren. Wir besprechen mit Ihnen unverbindlich die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung gegen die Abmahnung.
Ja. Zu Gunsten des Markeninhaber wird eine besondere Eilbedürftigkeit vermutet. Man geht davon aus, dass es dem Inhaber der Markenrechte nicht zumutbar ist die Rechtsverletzung länger hinzunehmen. Es soll ihm möglich sein seine Rechte schnell durchzusetzen. Daher werden in den Abmahnungen in den meisten Fällen Fristen von nur 7 bis 10 Tagen gesetzt.
Von den kurzen Fristen sollten Sie sich trotzdem nicht unter Druck setzen lassen. Eine vorschnelle oder unüberlegte Reaktion auf die markenrechtliche Abmahnung kann schwerwiegende Folgen haben. Wir haben langjährige Erfahrung und wissen mit den kurzen Frist umzugehen.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, ist es wichtig, zunächst Ruhe zu bewahren und keine überstürzten Handlungen zu unternehmen. Unterschreiben Sie nichts vorschnell und vermeiden Sie es, unüberlegt bei der Gegenseite anzurufen. Selbst wenn der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung grundsätzlich zutreffend ist, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich zu verteidigen und den entstandenen Schaden zu begrenzen.
Wir bieten Ihnen zunächst eine kostenlose Erstberatung an. Profitieren Sie von unserer Erfahrung aus mehr als 10.000 Abmahnungen. Wir kennen die Tricks und insbesondere die Interessen der Abmahner und wissen daher, wie man den Schaden begrenzen kann.
Markenabmahnungen sind fast immer Einzelfälle. Dennoch gibt es einige berühmte Marken, deren Inhaber vor allem das Internet nach möglichen Markenrechtsverletzungen durchsuchen und entsprechend viele Abmahnungen aussprechen. Meistens werden Markenabmahnungen ausgesprochen, weil Marken rechtswidrig für den Verkauf von Produkten oder zum Bewerben der eigenen Dienstleistungen genutzt werden. Auch Abmahnungen nach der Anmeldung einer Marke sind keine Seltenheit.
Sprechen Sie uns gerne an!
Unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht, es ist nicht ratsam, die Situation zu ignorieren oder auszusitzen. Der Rechteinhaber hat sich dazu entschieden, seine Interessen durch einen Anwalt vertreten zu lassen und den Fall weiterzuverfolgen. Wenn Sie nicht reagieren, wird der Anwalt höchstwahrscheinlich weitere Schreiben an Sie senden und im schlimmsten Fall gerichtliche Schritte einleiten.
Es kann sogar dazu kommen, dass der Rechteinhaber seine Ansprüche per einstweiliger Verfügung durchsetzt. Meistens geht es jedoch vor allem um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Ein gerichtliches Verfahren kann die Situation oft noch weiter verteuern - und das oft unnötigerweise.
Eine Abmahnung im Markenrecht ist immer ernst zu nehmen. Reagieren Sie zu spät oder unüberlegt, drohen teure Konsequenzen. Doch nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt. Die typischen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten sollten Sie niemals ungeprüft erfüllen. .
Ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, hängt insbesondere von der Verwechslungsgefahr und der tatsächlichen Nutzung der Marke ab. Auch formale Fehler oder fehlende Berechtigung des Abmahners können zur Unwirksamkeit führen.
Unser Tipp: Reagieren Sie besonnen. Wir prüfen Ihre Abmahnung schnell und kostenfrei und erarbeiten für Sie eine individuelle Strategie, mit denen Sie die besten Chancen für die Verteidigung gegen die Abmahnung haben.