Die Abmahnkosten sind die Anwaltskosten des Markeninhabers, die der Abgemahnte erstatten muss. Ein fester Betrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert.
In der Praxis setzen Abmahner diesen Wert oft bei 50.000 EUR, 100.000 EUR oder sogar mehr an. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Diese Summen müssen Sie nicht zahlen. Sie dienen nur als Berechnungsgrundlage für die gegnerischen Anwaltskosten, die typischerweise zwischen 2.000 EUR und 4.000 EUR liegen.
Wie hoch der Gegenstandswert angesetzt wird, hängt meist von der Bekanntheit der Marke und der Schwere des Verstoßes ab, nicht jedoch von den erzielten Umsätzen oder Gewinnen.