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Meissner und Meissner fordern zusätzlich Erstattung der Anwaltskosten, die den Rechteinhabern mit der Beauftragung der Rechtsanwälte entstanden sind. Die Anwaltskosten setzen sich grundsätzlich aus dem Gegenstandswert und der Geschäftsgebühr zusammen. In einem uns bekannten Fall lag der Gegenstandswert beispielsweise bei 7.500,00 EUR. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale wurden insgesamt Anwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR geltend gemacht.