Abmahnung von Meissner und Meissner erhalten?
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Rechtsanwalt Carl Christian Müller

Wer sind Meissner und Meissner?

Meissner & Meissner ist eine auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Berlin. Nach eigenen Angaben blickt die Kanzlei auf eine über 130 Jahre alte Geschichte zurück. In der Gegenwart sind Meissner & Meissner vor allem durch Foto-Abmahnungen für Fotografen wie Stefan Kapfer, Andy Fox, Markus Rössle und Bilder-Abmahnungen für den Kartenverlag Euro-Cities AG bekannt. In den meisten Abmahnungen von Meissner und Meissner wird den Betroffenen die Verwendung von Fotografien ohne Lizenz und die fehlende Quellenangabe vorgeworfen.

Sind die Meissner & Meissner Abmahnung Fake, Abzocke oder Betrug?

Nein, bei den Foto- oder Bild-Abmahnungen von Meissner & Meissner handelt es sich in den uns bekannten Fällen nicht um Fake, Abzocke oder Betrug. Über die von Meissner und Meissner geforderten Beträge lässt sich zwar streiten, es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die Abmahnungen in Abstimmung mit den Rechteinhabern ausgesprochen werden. Um Zweifel an der Echtheit auszuschließen, befindet sich im Anhang der Abmahnungen von Meissner und Meissner in der Regel eine unterschriebene Vollmacht der Rechteinhaber.

Sie sollten die Abmahnungen folglich in jedem Fall ernst nehmen.

Muss ich auf die Abmahnung von Meissner und Meissner reagieren?

Wenn Sie eine Abmahnung von Meissner & Meissner erhalten haben, sollten Sie in jedem Fall auf diese reagieren. Eine Abmahnung ist ein rechtliches Schreiben, in dem Ihnen eine Verletzung von Urheberrechten oder anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgeworfen wird und in der Regel eine Forderung nach Unterlassung und Schadensersatz enthält.

Reagieren Sie auf die Abmahnung von Meissner & Meissner nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie z.B. einer gerichtlichen Klage oder einer einstweiligen Verfügung.

Lassen Sie sich deshalb in jedem Fall von einem Anwalt beraten.

Ignorieren dürfen Sie die Abmahnung auf keinen Fall.

Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Haben Sie eine Abmahnung von Meissner und Meissner erhalten, die eine Unterlassungserklärung enthält, sollten Sie sorgfältig überlegen, ob Sie diese unterschreiben oder nicht.

Eine Unterlassungserklärung verpflichtet Sie, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, um eine drohende Rechtsverletzung zu vermeiden. Wenn Sie die Erklärung unterschreiben, verpflichten Sie sich rechtlich dazu, die Handlung, die Gegenstand der Abmahnung ist, in Zukunft zu unterlassen.

Allerdings ist die Unterlassungserklärung oft mit einer Vertragsstrafe verbunden, die Sie im Falle einer erneuten Verletzung der Vereinbarung zahlen müssen. Daher sollten Sie sich vor der Unterzeichnung immer von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen. Dieser kann Ihnen dabei helfen, die Situation zu bewerten und entscheiden, ob Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten oder nicht.

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Meissner & Meissner Abmahnung

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Meissner & Meissner Abmahnung - so gehen wir vor

  • Abmahnung
    einreichen

    Sie reichen Ihre Meissner und Meissner Abmahnung über unser Kontaktformular ein. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.

  • Kostenfreie
    Erstberatung

    Wir schauen uns die Abmahnung an. Einer unser auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte meldet sich anschließend bei Ihnen und bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten der Ihres Falles. Das Gespräch ist kostenfrei.

  • Unser Angebot
    für Sie

    Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen, mit denen wir Ihnen das Besprochene nochmals schriftlich bestätigen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.

  • Wir legen los

    Wir leiten sofort nach der Beauftragung die erforderlichen Schritte ein, um Sie erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Über den Verlauf bis hin zur endgültigen Erledigung der Sache informieren wir Sie von uns aus transparent.

Wie verhalte ich mich nach Erhalt einer Abmahnung
von Meissner & Meissner?

Bei Erhalt einer Abmahnung von der Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner, ist es wichtig, zunächst ruhig zu bleiben und die Abmahnung sorgfältig durchzulesen. Nehmen Sie in jedem Fall die Abmahnung ernst und reagieren Sie innerhalb der Ihnen gesetzten Frist, um weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es empfiehlt sich daher, sich umgehend mit einem Anwalt oder einer Anwältin in Verbindung zu setzen, um sicherzustellen, dass Sie alle notwendigen Maßnahmen rechtzeitig ergreifen.

Bleiben Sie nicht untätig

Ignorieren Sie eine Abmahnung von Meissner & Meissner nicht einfach. Innerhalb einer relativ kurzen Frist, die normalerweise etwa eine Woche beträgt, müssen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben und den geforderten Betrag bezahlen. Wenn Sie auf die Abmahnung nicht reagieren, besteht das Risiko, dass die Kanzlei Sie gerichtlich verklagt.

Was können wir für Sie tun?

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, bei der Sie von unserer umfangreichen Erfahrung mit über 10.000 Urheberrechtsabmahnungen profitieren. In dem Erstgespräch lassen sich bereits viele Fragen klären. Wir sind mit den Vorgehensweisen der Abmahner vertraut und wissen, wie man den Schaden für Sie begrenzt.

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Der Inhalt einer Abmahnung von Meissner & Meissner

Die Schreiben der Kanzlei Meissner und Meissner sind stets nach dem gleichen Muster aufgebaut. Sie beginnen stets mit den im Bild wiedergegebenen Einleitungssätzen, gefolgt von der Benennung des angeblichen Urheberrechtsverstoßes.

In einer Abmahnung von Meissner und Meissner werden weiterhin folgende Ansprüche geltend gemacht:

1. Unterlassungsanspruch in Verbindung mit der Forderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben

2. Schadenersatzanspruch

3. Auskunftsanspruch

4. Erstattung der Anwaltskosten

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Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

+49 30 206 436 810

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Welche Ansprüche werden von Meissner & Meissner
geltend gemacht?

Die von Meissner & Meissner geltend gemachten Ansprüche umfassen den Unterlassungsanspruch, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche, sowie die Geltendmachung von Anwaltskosten.

Unterlassungsanspruch

Wenn eine Fotografie ohne Erlaubnis verwendet wird oder der Fotograf nicht als Urheber genannt wird, kann der Rechteinhaber eine Unterlassung fordern. Der Fotograf hat das Recht, eine Unterlassungserklärung wegen fehlender Urheberkennzeichnung zu verlangen. Um dem Unterlassungsanspruch gerecht zu werden, muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Trotzdem raten wir Abgemahnten davon ab, die von Meissner & Meissner mit gesandte Unterlassungserklärung ohne vorherige Überprüfung zu unterzeichnen. Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich nämlich um einen Vertrag und nicht immer ist der Anspruch berechtigt. Unterschreiben Sie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne vorherige Überprüfung, sind Sie lebenslang an den Inhalt des Vertrags gebunden.

Auskunftsanspruch

Im Urheberrecht bezieht sich ein Auskunftsanspruch auf das Recht des Urhebers oder Rechteinhabers, von einer Person oder Institution Auskunft darüber zu verlangen, wer ein bestimmtes Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht hat. Dieses Recht ermöglicht es dem Urheber oder Rechteinhaber, sich über die Nutzung seines Werks zu informieren und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Der Auskunftsanspruch kann sich beispielsweise auf den Namen und die Anschrift des Verletzers, den Umfang der Nutzung sowie den Zeitraum, in dem das Werk genutzt wurde, beziehen. Der Rechteinhaber kann diesen Anspruch gegenüber dem Verletzer selbst oder gegenüber einer dritten Person, die in irgendeiner Weise an der Verletzung beteiligt war, geltend machen.

Schadensersatzanspruch

Daneben sollen Sie den entstandene Schaden für die Verwendung einer Fotografie ohne Lizenz ersetzen. Hierzu macht Meissner und Meissner einen Schadensersatzanspruch geltend, dessen Höhe sich aus der sogenannten Lizenzanalogie errechnet. Außerdem weist die Kanzlei bereits im ersten Schreiben daraufhin, dass ein 100%iger Aufschlag bei fehlender Nennung des Urhebers gezahlt werden soll.

Anwaltskosten

Meissner und Meissner fordern zusätzlich Erstattung der Anwaltskosten, die den Rechteinhabern mit der Beauftragung der Rechtsanwälte entstanden sind. Die Anwaltskosten setzen sich grundsätzlich aus dem Gegenstandswert und der Geschäftsgebühr zusammen. In einem uns bekannten Fall lag der Gegenstandswert beispielsweise bei 7.500,00 EUR. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale wurden insgesamt Anwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR geltend gemacht.

Ich verteidige Sie bei einer Abmahnung von Meissner und Meissner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Carl Christian Müller ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen und hat jahrelange Erfahrungen in der Verteidigung von Meissner und Meissner Abmahnungen.

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