Abmahnung im Urheberrecht

Ihr Fachanwalt für Urheberrecht

Jemand hat Ihr Urheberrecht verletzt und Sie wollen dagegen vorgehen oder Sie haben selbst eine Abmahnung wegen einer (vermeintlich) von Ihnen begangenen Urheberrechtsverletzung erhalten? Rechtsanwalt Carl Christian Müller verteidigt die Rechte seiner Mandanten konsequent. Er berät und vertritt Mandanten seit über 15 Jahren im Urheberrecht und hat sich als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht eine nachgewiesene Kompetenz in diesem Bereich erworben. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Details einer urheberrechtlichen Abmahnung, was Sie tun können wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben oder eine solche verschicken möchten und wie ein Fachanwalt für Urheberrecht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite stehen kann. Dass Ihnen ein Anspruch zusteht, heißt in der Praxis leider nicht immer, dass dieser auch durchsetzbar ist. Es gibt verschiedene Vorgehensweisen mit eigenen Vorschriften, die es einzuhalten gilt, um den größtmöglichen Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu erzielen.

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Unser Verhältnis zu Abmahnungen im Urheberrecht

Das Urheberrecht ist als Instrument des Interessenausgleichs zwischen Urheber, Verwertern und Nutzern gedacht. Wir haben Erfahrung in der Beratung sämtlicher Interessengruppen. Wir sehen die Praxis der Massenabmahnungen sowie die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung kritisch, weil sie bei Verbrauchern zu einer Errosion der Akzeptanz des Urheberrechts geführt hat. Auf der anderen Seite sehen wir auch die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Urheber und Rechteverwerter und gehen hier im Einzelfall und mit Augenmaß auch gegen Rechtsverletzungen vor. Insofern halten wir die Abmahnung für ein probates und kostengünstiges Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung. Hier vertreten wir vor allen Museen und Fotografen. Gerne können Sie uns ansprechen. Als Nutzer, als Rechteverwerter oder als Urheber. Wir haben Ihre Interessen im Blick.

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Wer darf Urheberrechtsverletzungen abmahnen?

Wer Urheberrechtsverletzungen abmahnen will, muss "aktivlegitimiert" sein. Das heißt, man kann nur eigene Rechtsverletzungen geltend machen. Im Bereich des Urheberrechts können sowohl der Urheber des geschützten Werks als auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts Verletzungen abmahnen. Ein Nutzungsrecht ist ausschließlich, wenn der Urheber selbst die Nutzung des von ihm erschaffenen Werkes an eine Dritte Person vollständig weitergibt. So, dass nicht mal er selbst das Werk noch verwerten darf. Die Aktivlegitimation eines Abmahners zu bestreiten, kann durchaus vorteilhaft sein, denn kann der Abmahnende nicht beweisen, dass er aktivlegitimiert ist, dann ist die Abmahnung unberechtigt und außergerichtliche Kosten für diese Abmahnung können nicht eingefordert werden.

Wie kann die Aktivlegitimation bewiesen werden?

Klar ist, dass der Abmahnende beweisen muss, dass er in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Der Abmahnende muss lückenlos darlegen und nachweisen, dass er der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist. Das kann er, indem er den Lizenzvertrag beibringt. Das Gericht kann dann den Umfang der Nutzungsrechte überprüfen. Ist der Abmahnende wirklich Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrecht, oder wurde er selbst gar nicht in seinen eigenen Rechten verletzt. Lediglich Zeugen beizubringen, die angeblich gesehen haben, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde, reicht nicht.

Beispiel: Der Abmahner gibt an, Rechte an einem Filmtitel / Musikstück zu haben, das in einer Filesharingbörse heruntergeladen wurde. Er ist nicht der Schöpfer des Werks, sondern behauptet, der Urheber habe ihm das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Titel übertragen. Um das zu beweisen und eventuelle Verletzungen erfolgreich abmahnen zu dürfen, muss der Abmahner den Vertrag, in dem die Übertragung der Rechte festgehalten ist, beibringen. Kann er den Vertrag selbst nicht beibringen, kann das Gericht auch nicht beurteilen welche Rechte er genau an dem gegenständlichen Titel hat. Die Benennung von Zeugen, die angeblich wissen wie weit die Rechteübertragung geht, reicht nicht (siehe Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21.03.2017, Az: 410 C 4277/15).

Häufige Abmahngründe im Urheberrecht

Vervielfältigung (§ 16 UrhG): Nur der Urheber darf Vervielfältigungen seines Werkes, wie Kopien in Form von CDs oder Speicherungen auf USB-Sticks herstellen.
Vorsicht Filesharing: Selbst wenn Sie selbst nur einen Titel in der Tauschbörse herunterladen wollen, vervielfältigen Sie den urheberrechtlich geschützten Titel, da jeder Download in einer Tauschbörse automatisch einen Upload hervorruft. Sogenannte Anti-Piracy-Firmen protokollieren die IP-Adressen der Rechtsverletzer und zwingen den Internetprovider dazu, die Informationen über den Nutzer der IP-Adresse herauszugeben, damit Abmahnkanzleien im Anschluss Filesharing-Abmahnung versenden können. 

Verbreitung (§ 17 UrhG): Niemand außer dem Urheber darf das Werk Dritten zum Kauf, Tauch etc. anbieten.
Aufpassen müssen Sie auch bei der Nutzung geschützter Fotografien auf Ihrem Blog, Ihrer Webseite oder Ihrem Verkaufsshop. Besonders der Gebrauch geschützter Fotografien zur Darstellung eines Verkaufsprodukts auf Plattformen wie eBay wird häufig abgemahnt.

Öffentliches Zugänglichmachen (§ 19 a UrhG): Der Urheber entscheidet allein darüber, ob er sein Werk Dritten in einer Weise zugänglich macht, dass diese orts- und zeitunabhängig auf das Werk zugreifen können. Passen Sie auf beim Onlinestellen von Musik oder Videos auf Plattformen wie Youtube oder Spotify.

Dokumentation von Verstößen

Ist Ihnen ein Rechtsverstoß bekannt geworden, gilt es diesen Fund so gut wie möglich zu dokumentieren (Anfertigung von Screenshots mit Datum etc.), um möglichen Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. Das gilt sowohl für den Fall, dass Sie eine Abmahnung versenden wollen, als auch für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben. Im kostenlosen Erstberatungsgespräch zeigen wir Ihnen alle Schritte auf, die Sie gehen müssen bevor Sie eine Abmahnung versenden sollten bzw. bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

 

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Schnelle und effektive Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen

Egal ob Sie eine Abmahnung verschicken oder sich gegen eine solche wehren möchten. In beiden Fällen gibt es einzuhaltende Fristen. Verpassen Sie diese, sind Ihnen einige juristische Handlungswege versperrt. Wir raten deswegen dazu, den Fachanwalt für Urheberrecht direkt nach Erhalt der Abmahnung bzw. nach Kenntnis des Rechtsverstoß zu informieren, denn da fangen die Fristen für die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und den Erlass einer einstweiligen Verfügung an zu laufen.

Abmahnung, Unterlassungserklärung und einstweilige Verfügung

Haben Sie eine Verletzung Ihres Urheberrechts festgestellt, dann mahnen wir den Verletzer zunächst für Sie ab und übersenden diesem eine Unterlassungserklärung, in der er aufgefordert wird die gegenständliche Handlung zu unterlassen. Wir vereinbaren eine Vertragsstrafe, für den Fall der Zuwiderhandlung. Wann welches Vorgehen angeraten ist, bestimmt sich immer im Einzelfall. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung mit dem Verletzer, führt der schnellste Weg über den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese kann aber nur innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme der Verletzung beantragt werden. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und schicken uns Ihre Dokumente schnellstmöglich.

Urheberrechtliche Abmahnung erhalten

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer begangenen Urheberrechtsverletzung erhalten, dann prüfen wir für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist und wenn ja, ob die beigelegte Unterlassungserklärung eine nachvollziehbare Forderung enthält und ob die Bedingungen abgeändert bzw. ob die Vertragsstrafe nachverhandelt werden kann. Oft ist die Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung sehr kurz bemessen. Deshalb empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Urheberrecht direkt nach Erhalt der Abmahnung. Einige Kanzleien verschicken urheberrechtliche Abmahnungen öfter als andere. Überprüfen Sie, ob die Kanzlei, die Ihnen eine Abmahnung geschickt hat, auf der Liste von uns bekannten Anwälten im Bereich des Urheberrechts steht.

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Wir helfen Ihnen Ihre Rechte durchzusetzen

Der Inhaber des Urheber- bzw. Nutzungsrechts kann den Abmahner nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Beseitigung und gegebenenfalls zur Zahlung von Schadenersatz auffordern. Oft unterschreibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung innerhalb der Frist. Teilweise muss aber auch eine einstweilige Verfügung beantragt oder sogar eine Unterlassungsklage eingereicht werden. Als Fachanwälte für Urheberrecht ist das unser täglich Brot. Profitieren Sie von unserer Erfahrung.

Unterlassungsanspruch

Sobald ein urheberrechtlich geschütztes Werk unberechtigt genutzt wird und die Gefahr einer Wiederholung besteht, hat der Urheber einen Anspruch auf Unterlassung dieser Nutzung. Bereits durch den einmaligen Verstoß wird die benötigte Wiederholungsgefahr begründet, sodass schon bei der ersten Verletzung eine Abmahnung sowie eine Unterlasserklärung verschickt werden können. Das Urheberrecht gibt sogar die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung, mit der die unterzeichnende Person sich schon vor dem Erhalt einer Abmahnung verpflichtet, ein bestimmtes, rechte­verletzendes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Sinn macht eine solche Erklärung hauptsächlich im Bereich des Filesharing, da mit der Aktivität in Tauschbörsen oft diverse Urheberrechtsverletzungen einhergehen. Da ein Urheberrechtsinhaber durch eine solche vorbeugende Erklärung aber auch gerade auf Sie aufmerksam werden kann, empfiehlt sich die Einholung eines Rechtsrats vor Versendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung.

Beseitigungsanspruch

Neben dem Unterlassungsanspruch hat der Urheber auch einen Beseitigungsanspruch. Nur weil der Verletzer Ihr Foto in Zukunft nicht mehr verwendet, kann es zurzeit trotzdem noch Teil einer Ausstellung sein. Durch den Anspruch auf Beseitigung wird der Verletzer gezwungen das Foto aktiv aus seiner Ausstellung zu entfernen. Eventuelle Kosten, die durch die beseitigung bestehen muss der Verletzer tragen.

Schadenersatz

Ist dem Urheber durch die unberechtigte Nutzung ein Schaden entstanden, so kann er vom Verletzer nach § 97 UrhG Ersatz dafür verlangen. Die Berechnung des Schadenersatzes im Urheberrecht kann durchaus komplizert werden. Bei der Methode der Lizenzanalogie wird die zu schuldende Gebühr durch die Erstellung eines fiktiven Lizenzvertrags berechnet. Beachten Sie, dass der BGH dazu gerade erst entschieden hat, dass eine Lizenzierung nach einer Verletzung nicht mehr geeignet ist, den objektiven Wert einer zukünftigen Nutzung zu belegen. Alternativ kann man auch einfach den Gewinn, der der Nutzer mit der unberechtigten Vewertung erziehlt hat, herausverlangen. Der Verletzer darf dabei aber entstandene Kosten, wie zu Beispiel durch Produktion und Vertrieb, abziehen. Als dritte Methode kann man den entgangenen Gewinn herausverlangen. Dabei handelt es sich also um Geschäfte, die aufgrund des Verstoßes nicht zustande gekommen sind. Nachweisbar ist dies zum Beispiel durch Umsatz- oder Gewinneinbrüche.

Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

Um sicher zu gehen, dass keine Plagiate des eigenen Werkes mehr auf dem Markt erhätlich sind, kann der Urheber vom Verletzer alle Werke herausverlangen, dessen Vernichtung einfordern oder einen Rückruf anordnen. Da durch Plagiate oft ein Imageschaden entsteht, ist schnelles Handeln geboten. Lassen Sie sich von spezialisierten Anwälten beraten. Unsere Erstberatung ist kostenlos.

Urheberrechtliche Ansprüche erfolgreich geltend machen!

Dass Ihnen gewisse urheberrechtliche Ansprüche zustehen, heißt leider nicht immer, dass Sie diese auch tatsächlich geltend machen können. Dokumentieren Sie einen Verstoß beispielsweise nicht richtig, kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen und es kann schwer werden den Anspruch durchzusetzen. Verpassen Sie eine wichtige Frist, bleibt Ihnen möglicherweise der schnellste und günstigste Weg zur Geltendmachung versperrt. Damit das nicht passiert, suchen Sie sich einen starken Partner, der auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist und langjährige Erfahrung im Vorgehen gegen urheberrechtliche Abmahnungen vorweisen kann.

 

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Peter Weiler und Aylin Ludwig Mueller.legal

Unser Beratungsangebot im Urheberrecht im Überblick

  • Abmahnen von Urheberrechtsverstößen
  • Beratung bei Abmahnungen
  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Verhandeln von Vertragsstrafen
  • Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens
  • Durchsetzung Ihrer Rechte durch Erhebung einer Urheberrechtsklage
  • Kostenlose Erstberatung. Danach können Sie ganz in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen.

Sie haben eine Abmahnung im Urheberrecht erhalten?

Sofern Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne mit unseren Erfahrungswerten zur Seite. In einem kostenfreien Erstberatungsgespräch teilen wir Ihnen mit, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Höhe nach gerechtfertigt sind. Da wir ausgebildete Fachanwälte für Urheberrecht sind, die seit über 15 Jahren urheberrechtliche Abmahnungen verteidigen, kennen wir die Taktik und Strategie der Abmahner.

Abmahnung Fechner

Abmahnung Fechner

Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Fechner Legal erhalten und fragen sich, ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Beträge angemessen sind? Dann sind Sie hier richtig!

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Abmahnung Zielinski

Abmahnung Zielinski

Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Zielinski erhalten und fragen sich, ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Beträge angemessen sind? Dann sind Sie hier richtig!

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Abmahnung Deubelli

Abmahnung Deubelli

Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Deubelli erhalten und fragen sich, ob Sie die mit der Abmahnung geltend gemachten Beträge zahlen müssen? Dann sind Sie hier richtig!

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Gerne stehen wir Ihnen zur Seite!

Egal ob Sie eine Abmahnung wegen eines Urheberrechtverstoß erhalten haben oder eine solche verschicken wollen. Handeln Sie in jedem Fall direkt nach Kenntnisnahme der Verletzung bzw. Erhalt der Abmahnung! Vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung und verhindern Sie damit, dass die Sache zu Gericht geht und Sie unter Umständen Tausende von Euro kostet. Nachdem Sie uns den Fall geschildert und wir Ihnen eine Handlungsempfehlung gegeben haben, können Sie sich entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen. Entscheiden Sie sich dafür, erhalten Sie eine individuelle Betreuung zu einem fairen Pauschalpreis. Als auf Abmahnungen im Urheberrecht spezialisierte Anwälte können wir einschätzen wann ein Urheberrechtsverstoß vorliegt und wie damit am besten umzugehen ist.

Kostenfreie Erstberatung

Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung: Nehmen Sie unseren Service der kostenfreien Erstberatung von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Kostenfrei.

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.

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