Rechtsanwalt hilft bei Abmahnung des VDAK

  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Beratung auf höchstem Niveau
  • Spezialisiert auf Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
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Rechtsanwalt Peter Weiler

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Peter Weiler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Erfahren in Abmahnungen von des VDAK

  • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • Jahrelange Erfahrung in der Verteidigung gegen Abmahnungen des VDAK
  • Kostenfreie Erstberatung bei Abmahnungen des VDAK
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Wie wir mit Ihnen arbeiten

  • Abmahnung
    einreichen

    Reichen Sie Ihre Abmahnung über unser Kontaktformular ein. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.

  • Kostenfreie Beratung

    Wir schauen uns die Abmahnung an. Einer unserer auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte meldet sich anschließend bei Ihnen und bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten der Ihres Falles. Das Gespräch ist kostenfrei.

  • Unser Angebot

    Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen, mit denen wir Ihnen das Besprochene nochmals schriftlich bestätigen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.

  • Wir legen los

    Wir beginnen mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um Sie erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Über den Fortgang der Sache bis hin zur endgültigen Löschung halten wir Sie stets von uns aus transparent informiert.

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Wer oder was ist der VDAK?

Bei dem Abmahnverein VDAK (Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e. V.), handelt es sich um einen 1994 gegründeten Verband mit Sitz in Recklinghausen. Ihm gehören nach eigenen Angaben bundesweit über 2.000 gewerbliche und freiberufliche Mitglieder sowie andere Wirtschaftsverbände mit ihrerseits mehreren tausend Mitgliedern an. Gemäß der Satzung des Verbandes, hat dieser es sich dieser zur Aufgabe gemacht, branchenübergreifend die Interessen kleiner und mittlerer Betriebe zu bündeln und in deren Sinne unlautere und kriminelle Praktiken im Wirtschaftsleben zu bekämpfen.

Handelt es sich bei dem Schreiben der VDAK um Abzocke, Fake oder Betrug?

Leider nein – das Schreiben müssen Sie ernst nehmen. Der Abmahnverein arbeitet mit Vertragsanwälten. Diese werden, nach unseren Erfahrungen, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage durchsetzen, sofern Sie nicht reagieren.

Darf der VDAK überhaupt abmahnen?

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG steht es Verbänden, die die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen bezwecken, zwar grundsätzlich zu, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Hierfür muss der Verein jedoch Voraussetzungen erfüllen. Denn ein Verband, der im Namen seiner Mitglieder Abmahnungen versendet, muss zum einen für den Bereich, in dem die Abmahnung ausgesprochen wird nicht nur über eine nennenswerte Anzahl von Mitgliedern, sondern über eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung verfügen.

Laut seiner Website verfügt der Verein über mehr als 2.000 Mitglieder aus verschiedenen Branchen. Der Vereinszweck ist entsprechend wettbewerbsrechtlich ausgerichtet. Darlegen, ob die die Angaben stimmen, konnte der Verein bisher jedoch nicht. Unklar ist  vor allem, ob der Verein tatsächlich eine repräsentative Anzahl von Händlern aus dem Bereich Unterhaltungselektronik vertritt. Die kürzlich vorgelegten Urteile des Verbandes, welche die Berechtigung zur Abmahnung belegen sollen, stammen aus dem Jahre 2008 und betrafen andere Fälle.

Was mahnt der VDAK ab?

Anders als andere Vereine oder Verbände, die meist einer konkreten Beschwerde nachgehen, sucht der VDAK gezielt nach einem konkreten Fehler in Ihrem Online-Shop. Dies betrifft:

  • Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) (z. B. fehlende oder falsche Grundpreisangabe, fehlender Hinweis auf enthaltene Umsatzsteuer, fehlende Angabe zu den Versandkosten bzw. Auslandsversandkosten)
  • Fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung sowie fehlender Link zur OS-Plattform
  • Verstöße gegen die Hinweispflichten aus Art. 246c Nr. 2 EGBGB
  • Verstöße gegen die Hinweispflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB (Fehlende Pflichtinformation über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts)

Wollen Sie eine Abmahnung der VDAK vermeiden, sollten Sie unbedingt die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben bei der Garantien-Werbung einhalten.

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Was fordert der VDAK?

In einer Abmahnung des VDAK wird in der Regel die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands gefordert sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Konkret wird in der Abmahnung meistens folgendes gefordert:

1. Beseitigung des beanstandeten Verhaltens: Der Abgemahnte wird aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen und dafür zu sorgen, dass es sich in Zukunft nicht wiederholt.

2. Abgabe einer Unterlassungserklärung: Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen und sich im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten.

3. Erstattung von Abmahnkosten: Der Abgemahnte wird aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Dazu gehören insbesondere die Anwaltskosten des Abmahnenden.

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Warum bin ich abgemahnt
worden?

Der Interessenverband VDAK versendet wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße Abmahnungen. Ein Wettbewerbsverstoß stellt einen Verstoß gegen „die Spielregeln fairen wirtschaftlichen Verhaltens“ dar. Diese Spielregeln dienen zum einen dem Schutz der Mitbewerber sowie der Verbraucher und dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Wettbewerbsverstöße gibt es viele.

Muss ich die Abmahnung vom VDAK ernst nehmen?

Ja, Abmahnungen vom VDAK sind keine Fake-Abmahnungen. Die Abmahnung einfach zu ignorieren und das Problem auszusitzen, hilft nicht weiter. In der Regel wird die Sache hierdurch teurer. Werden Sie aktiv und handeln Sie richtig, damit Sie weniger oder gar nichts zahlen. Vermeiden Sie kostspielige gerichtliche Schritte und hohe Vertragsstrafen. Nehmen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung in Anspruch. Nach dem Gespräch können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie uns beauftragen wollen. Nach der Beauftragung erhalten Sie eine individuelle Betreuung zu einem fairen Pauschalpreis.

Wie reagiere ich bei einer VDAK Abmahnung richtig?

Aktiv werden! Es ist natürlich ärgerlich, dass Sie sich jetzt mit solch einem Schreiben konfrontiert sehen. Aber ärgern hilft nicht. Finden Sie einen konstruktiven Umgang mit dem Problem. Gerade dann, wenn an dem behaupteten Rechtsverstoß etwas dran ist, müssen Sie etwas unternehmen. Betroffene sollten aber keinesfalls einfach die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern die Abmahnung zuvor von einer erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei prüfen zu lassen. Neben der Abgabe einer professionell erstellten modifizierten Unterlassungserklärung kann hier möglicherweise die Berechtigung des Verbandes abzumahnen bestritten werden.

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Was sollte ich unbedingt vermeiden?

Es ist keine Lösung, die Abmahnung einfach zu ignorieren und das Problem auszusitzen. Regelmäßig wird die Sache hierdurch teurer. Vermeiden Sie kostspielige gerichtliche Schritte und hohe Vertragsstrafen. Nehmen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung in Anspruch. Bereits hier erhalten Sie wichtige Tipps zum richtigen Vorgehen. Nach dem Gespräch können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie uns beauftragen wollen. Beauftragen Sie uns, erhalten Sie eine individuelle Betreuung zu einem fairen Pauschalpreis.

Unterschreiben und nicht zahlen?

Kurzerhand die vom VDAK übersendete Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und nichts zu zahlen, ist nach unseren Erfahrungswerten nicht erfolgreich.  Denn der VDAK wird die Forderungen einklagen. Auch das verteuert die Sache unnötig. Zudem drohen Ihnen empfindliche Vertragsstrafen, wenn Sie die Unterlassungserklärung ohne Beratung und Prüfung unterzeichnen und anschließend hiergegen verstoßen, weil Sie den bemängelten Wettbewerbsverstoß nicht oder nicht vollständig beseitigt haben, bevor Sie die Unterlassungserklärung abgegeben haben. Von diesem Vorgehen raten wir daher ab. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung um sich näher zu informieren.

Beim VDAK anrufen?

Auch das ist nicht zu empfehlen. Bitte geben Sie keine Informationen preis, die Ihre Rechtsverteidigung unnötig erschweren. Nutzen Sie stattdessen unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung und profitieren Sie bereits hier von unseren Erfahrungswerten im Umgang mit einer Abmahnung vom VDAK. Gerade wenn der Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und Sie hierfür verantwortlich sind, ist eine Rechtsverteidigung sinnvoll. Dies allein deshalb, weil Sie für die Zukunft weitere Wettbewerbsverstöße verhindern müssen, um nicht wiederholt abgemahnt oder mit Vertragsstrafeforderungen konfrontiert zu werden.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Abmahnung einfach zu ignorieren und das Problem auszusitzen, hilft nicht weiter. In der Regel wird die Sache hierdurch teurer. Werden Sie aktiv und handeln Sie richtig, damit Sie weniger oder gar nichts zahlen. Vermeiden Sie kostspielige gerichtliche Schritte und hohe Vertragsstrafen. Nehmen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung in Anspruch. Nach dem Gespräch können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie uns beauftragen wollen. Nach der Beauftragung erhalten Sie eine individuelle Betreuung zu einem fairen Pauschalpreis.

Kostenfreie Erstberatung Warum zum Anwalt
– warum zu uns?

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Wettbewerbsrecht zählt und haben umfangreiche Erfahrungswerte mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir arbeiten zu fairen Pauschalpreisen und verlieren dabei Ihr wirtschaftliches Interesse nie aus dem Blick. Wir fokussieren uns auf eine schnelle, kostengünstige Beilegung des Rechtsstreits. Unsere außergerichtliche Erfolgsquote liegt bei über 90%. Wenn es nötig sein sollte, vertreten wir Sie aber auch vor Gericht. Wir tun alles, um Ihre Rechte durchzusetzen und sorgen dafür, dass Sie nur die Ansprüche erfüllen, die auch tatsächlich bestehen.

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1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über unseren Abmahnungs-Gratis-Check zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen.

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