- Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
- Beratung auf höchstem Niveau
- Spezialisiert auf Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
Rechtsanwalt hilft bei Verband Sozialer Wettbewerb Abmahnung
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler
Rechtsanwalt Peter Weiler Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Reichen Sie Ihre Abmahnung über unser Kontaktformular ein. Schildern Sie dabei gerne die Hintergründe Ihres Falles. Wir melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.
Wir schauen uns die Abmahnung an. Einer unserer auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte meldet sich anschließend bei Ihnen und bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten der Ihres Falles. Das Gespräch ist kostenfrei.
Unmittelbar nach der Erstberatung erhalten Sie unsere Auftragsunterlagen, mit denen wir Ihnen das Besprochene nochmals schriftlich bestätigen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.
Wir beginnen mit der Arbeit und leiten die erforderlichen Schritte ein, um Sie erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Über den Fortgang der Sache bis hin zur endgültigen Löschung halten wir Sie stets von uns aus transparent informiert.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ist ein eingetragener Verein in Deutschland, der sich für den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen und Institutionen einsetzt. Der Verband wurde im Jahr 1949 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin. Der VSW ist eine anerkannte Verbraucherschutzorganisation und arbeitet eng mit Behörden und anderen Organisationen zusammen, um seine Ziele zu erreichen.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ist ein eingetragener Verein in Deutschland, der sich für den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen und Institutionen einsetzt. Seine Hauptaufgaben liegen im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Verbraucherschutzgesetzgebung.
Der VSW verfolgt das Ziel, die Einhaltung von Gesetzen und Regeln im Wettbewerb sicherzustellen und unfaire Praktiken zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Verhinderung von unlauteren Werbemaßnahmen, wie beispielsweise irreführende oder vergleichende Werbung sowie Verstöße gegen das Datenschutzgesetz.
Zu den Mitgliedern des Verbands zählen Unternehmen aus verschiedenen Branchen sowie Verbände, Institutionen und Einzelpersonen, die sich für den Schutz des fairen Wettbewerbs einsetzen möchten. Der VSW ist eine anerkannte Verbraucherschutzorganisation und arbeitet eng mit Behörden und anderen Organisationen zusammen, um seine Ziele zu erreichen.
Der Verein Sozialer Wettbewerb e.V. ist ein Wettbewerbsverband, der sich für die Wahrung von fairem und sozialem Wettbewerb einsetzt. Er hat daher das Recht, gegen Unternehmen vorzugehen, die gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen wie das Kartellrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Konkret können folgende Verstöße abgemahnt werden:
Irreführende Werbung: Wenn eine Werbung falsche oder irreführende Aussagen enthält, die den Verbraucher in die Irre führen sollen, kann der Verein Sozialer Wettbewerb dagegen vorgehen.
Verstöße gegen Informationspflichten: Im Online-Handel müssen bestimmte Informationen wie Preise, Versandkosten oder das Widerrufsrecht klar und deutlich angegeben werden. Verstöße dagegen können abgemahnt werden.
Unzulässige Werbeaussagen: Werbeaussagen dürfen nicht diskriminierend, unzulässig vergleichend oder unangemessen sein. Der Verein Sozialer Wettbewerb kann gegen solche Aussagen vorgehen.
Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze: Wenn Unternehmen gegen Verbraucherschutzgesetze wie das Fernabsatzgesetz oder das Produktsicherheitsgesetz verstoßen, kann der Verein Sozialer Wettbewerb abmahnen.
1. Unterzeichnen Sie auf keinen Fall vorschnell eine Unterlassungserklärung. Nehmen Sie die Abmahnung jedoch ernst. Wir empfehlen, die Abmahnung durch einen erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen, um gemeinsam eine Strategie hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu besprechen.
2. Beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen in der Abmahnung. Lassen Sie diese ohne Reaktion verstreichen, drohen Ihnen gerichtliche Verfahren mit weiteren Kosten.
3. Treffen Sie Vorkehrungen. Stellt sich die Abmahnung als berechtigt heraus, müssen u.a. auch Vorkehrungen dazu getroffen werden, die vorgeworfenen Rechtsverstöße zukünftig zu vermeiden. Nehmen sie deswegen etwa eine Anpassung der Angebote und/oder Rechtstexte vor.
Lassen Sie sich hinsichtlich der Schritte von einem spezialisierten Anwalt beraten.
Mit Aktivlegitimation eines Verbandes ist die Berechtigung, Abmahnungen im Namen seiner Mitglieder auszusprechen, gemeint. Diese ergibt sich für den VSW aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach sind Verbände, die die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen bezwecken, berechtigt, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Die Verbände nehmen die Interessen ihrer Mitglieder, die wiederum im Wettbewerb zu den Abgemahnten stehen, kollektiv wahr. Bestehen die geltend gemachten Ansprüche, droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Unterlassungsansprüche vorläufig gesichert werden. Handeln Sie deshalb innerhalb der von den Verbänden gesetzten Frist, auch, wenn diese sehr kurz bemessen ist. Ob die Aktivlegitimation am End e vorliegt oder nicht, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Kann der Verband nämlich nicht genügend Mitglieder in dem Bereich in dem er abmahnt, nachweisen, kann ihm die Aktivlegitimation abgesprochen werden. Sofern auch Sie mit einer Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. konfrontiert sind, sollten Sie deshalb anwaltlichen Rat suchen.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des VSW hat den Zweck, den Verletzer auf seine Handlung aufmerksam zu machen und ihn dazu aufzufordern, diese zu beseitigen sowie in Zukunft zu unterlassen. Ist dem Abmahner durch die Verletzungshandlung ein Schaden entstanden, wird Ersatz für diesen verlangt. Hinzu kommen die Kosten für die Abmahnung selbst.
Hauptziel der Abmahnung ist in den meisten Fällen die Unterlassung des Verstoßes. Dieses Zeile macht der VSW mit der Abmahnung geltend und fordert den Abgemahnten auf, binnen einer meist kurz bemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin verpflichtet sich der Abgemahnte die Verletzung zu beseitigen und in Zukunft zu unterlassen. Ist die Abmahnung begründet, sollten Sie diese Frist keinesfalls verstreichen lassen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Verband eine einstweilige Verfügung beantragt.
Falls zusätzlich zur Unterlassung des Verstoßes von Ihnen Ersatz für angeblich durch die Verletzung entstandenen Schaden gefordert wird, schalten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ein. Oft wird der Schadensersatz viel zu hoch berechnet oder der Zusammenhang zwischen Verletzung und Schaden wurde nicht ausreichend dargelegt, sodass Sie am Ende gar nichts zahlen müssten.
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der wettbewerbsrechtlichen Handlung, fordert der VSW die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Die Abmahnkosten fallen zusätzlich zu einem eventuellen Schadensersatzanspruch an. Die Höhe der Abmahnkosten befindet sich, je nach Gegenstandswert, oft im niedrigen dreistelligen Bereich. Auch wenn die Kosten relativ niedrig erscheinen, lohnt sich eine Verteidigung bei einer unberechtigten Abmahnung auf jeden Fall.
Denn selbst wenn der Abgemahnte aus Angst vor einer Konfrontation die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt und die geforderten Kosten begleicht, setzt er sich dem Risiko einer hohen Vertragsstrafe aus. Verstößt der Abgemahnte nämlich gegen die in der Unterlassungserklärung getroffene Vereinbarung, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von meist mehreren tausend Euro fällig. Im kostenfreien Erstberatungsgespräch können wir klären, welches Vorgehen in Ihrem Fall angebracht ist.
In einer Abmahnung des VSW wird in der Regel die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands gefordert sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Konkret wird in der Abmahnung meistens folgendes gefordert:
1. Beseitigung des beanstandeten Verhaltens: Der Abgemahnte wird aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen und dafür zu sorgen, dass es sich in Zukunft nicht wiederholt.
2. Abgabe einer Unterlassungserklärung: Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen und sich im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten.
3. Erstattung von Abmahnkosten: Der Abgemahnte wird aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Dazu gehören insbesondere die Anwaltskosten des Abmahnenden.
Der vom VSW geltend gemacht Unterlassungsanspruch kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Da der VSW meist nur eine kurze Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzt, ist schnelles Handeln in jedem Fall anzuraten. Andernfalls droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung, was automatisch zu höheren Kosten führt. Trotzdem raten wir davon ab, die beiliegende Unterlassungserklärung ohne vorherige Überprüfung zu unterzeichnen. Denn bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich einen lebenslang gültigen Vertrag. Nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch um herauszufinden, ob die vom VSW geltend gemachten Ansprüche berechtigt und die vorgeschlagene Vertragsstrafe angemessen sind. Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist wird der VSW die Ansprüche seiner Mitglieder in den meisten Fällen gerichtlich durchsetzen. Dies kann die Angelegenheit unnötig verlängern und erhöhte Kosten verursachen.
Durch das Unterschreiben der Unterlassungserklärung, ohne das Einholen eines rechtlichen Rates von einem Fachanwalt für Medienrecht, kann teuer werden. Zwar wird der Rechtsstreit durch die Abgabe der Unterlassungserklärung zunächst außergerichtlich beigelegt, es kommt jedoch häufig vor, dass die Abmahnung überhaupt nicht berechtigt war oder die vereinbarte Vertragsstrafe viel zu hoch angesetzt wurde. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und schicken uns Ihre Abmahnung zu. Wir zeigen Ihnen, welche Schritte Sie im Einzelnen vor der Abgabe der Unterlassungserklärung gehen müssen und statten Sie, im Fall einer Beauftragung, mit einer entsprechenden Anleitung aus. Für den Fall, dass Sie uns beauftragen, geben wir in Ihrem Namen eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.
Wenn Sie sich nach Absprache mit dem Fachanwalt dazu entschieden haben, die (modifizierte) Unterlassungserklärung zu unterschreiben, steht eine weitere Entscheidung an: Abmahnkosten zahlen oder nicht? Wenn Sie die geforderten Kosten nicht begleichen, muss der VSW die Erstattungsforderung in Bezug auf die Abmahnkosten gerichtlich per Zahlungsklage geltend machen.
Zwar bemessen sich die Anwalts-und Gerichtskosten dann "nur" aus den Abmahnkosten und nicht aus dem der Abmahnung zu Grunde liegenden, höheren Unterlassungsstreitwert. Das Geld kann jedoch im Rahmen einer Kostenklage nachgefordert werden. Entscheidet das Gericht weiter gegen den Abgemahnten, muss dieser zusätzlich die entstandenen Gebühren beider Seiten tragen.
Haben Sie eine Abmahnung vom VSW erhalten? Dann nehmen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. So können Sie herauszufinden, ob die vom VSW verschickte Abmahnung berechtigt ist und wie Sie am besten reagieren können. Unterschreiben Sie nicht einfach die mitgeschickte Unterlassungserklärung, sondern lassen Sie von uns prüfen, ob sich die Unterlassungserklärung anpassen lässt oder Sie eventuell gar nichts zahlen müssen, da die Abmahnung unbegründet oder rechtsmissbräuchlich ist. Nachdem Sie uns den Fall geschildert und wir Ihnen eine Handlungsempfehlung mitgegeben haben, können Sie sich ganz in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen wollen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, erhalten Sie eine effektive Vertretung zu fairen Pauschalpreisen.