Unterschreiben Sie nicht einfach die strafbewehrte Unterlassungserklärung oder zahlen die geforderten Abmahngebühren. Suchen Sie sich stattdessen direkt einen auf das Vorgehen gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisierten Anwalt auf. Dieser hilft Ihnen bei:
- der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung
- dem Aushandeln von Übergangsfristen, um wirtschaftlichen Schaden zu beschränken
- dem Herunterhandeln der Vertragsstrafe
- dem Anpassen der Unterlassungserklärung
- der Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes
Dokumentieren Sie Ihren Verstoß bevor Sie ihn beseitigen. Zwar muss der Anspruchssteller den Verstoß beweisen, doch selbst bei einer außergerichtlichen Einigung kann es vorkommen, dass der Abmahner später behauptet Sie hätten den Verstoß wiederholt oder nicht ganz beseitigt und dann die Vertragsstrafe einfordert. Eine genaue Dokumentation des Ursprungsverstoßes und den Beseitigungsmaßnahmen hilft hier weiter.
Handeln Sie schnell!
Reagieren Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wird der Abmahnende eine Unterlassungsverfügung bei Gericht beantragen, was die Sache zwangsläufig in die Länge zieht und teurer macht. Muss das Gericht daraufhin im weiteren Verfahren entscheiden, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht, kann der Unterlassungsprozess unter Umständen über drei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geführt werden. Das wollen wir vermeiden! Schalten Sie deswegen direkt nach Erhalt der Abmahnung einen auf das Vorgehen gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisierten Anwalt ein, der sich fristgerecht um die Sache kümmert. Unsere außergerichtliche Einigungsquote liegt bei ca. 90%.