Am 24.03.2021 entschied das Gericht der Europäischen Union (EUG), dass die LEGO Fliese mit den vier Noppen als Design geschützt bleibt (EuG, Urteil v. 24.03.2021, Az. T-515/19). Nachdem das Design im Jahre 2010 erfolgreich eingetragen wurde, stellte der LEGO-Konkurrent, die Delta-Sport Handelskontor GmbH, 2016 einen Nichtigkeitsantrag gegen die Eintragung des Geschmacksmusters. Der gegenständliche LEGO-Stein wurde 2019 daraufhin für nicht designschutzfähigkeit erklärt. Nun erklärte das EUG diese Entscheidung aber für unwirksam und bestätigte den Designschutz des LEGO-Steins vorerst. Laut EuG sei es bei der Beurteilung durch das Amt der Europäischen Union (EUIPO) zu Rechtsfehlern gekommen.
EUG entscheidet: LEGO-Stein behält Designschutz (vorerst)
EUG urteilt, dass LEGO-Stein seinen Designschutz behält
Etappensieg für LEGO im Kampf um den Designschutz des LEGO-Steins
Der dänische Klemmbausteinhändler LEGO mahnt regelmäßig Design, Marken-und Urhebrrechtsverletzungen seiner LEGO-Spielfiguren und Sets ab. Die LEGO-Figuren und Sets sind nämlich größtenteils als Marken und Geschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen und genießen Schutz vor unerlaubter Nachahmung. Für den LEGO-Stein selbst konnte LEGO in der Vergangenheit weder Marken, noch Designrechtsverletzungen geltend machen. Das ändert sich nun zumindest vorerst im Bereich des Designschutzes für einen bestimmten LEGO-Stein. Konkret geht es um das Design "001664368-0006" welches LEGO im Februar 2010 hat eintragen lassen. Dieses Design schützt eine schlanke 3x4 Lego Fliese mit 4 Noppen. Das EUG entschied, dass diesem LEGO-Stein die Eintragungsfähigkeit als Geschmacksmuster nicht ohne eine weitergehende Prüfung abgesprochen werden könne.
Warum ist die Eintragung eines Geschmacksmusters so wichtig?
Mit der Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register des EUIPO lassen sich die Erscheinungsformen von Waren schützen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erscheinung nicht nur durch die technische Funktion des Erzeugnisses bestimmt wird. Denn rein technische Innovationen können bereits durch Patente oder Gebrauchsmuster hinreichend geschützt werden. Das Patent für den ursprünglichen LEGO-Stein ist allerdings mittlerweile abgelaufen. Deswegen versucht LEGO seine Steine anderweitig vor Nachahmern zu schützen. Ahmt ein Konkurrent dieses eingetragene Design nach, kann LEGO diesen kostenpflichtig abmahnen und ihn zur Unterlassung auffordern.
Ausgangsentscheidung zum Designschutz des LEGO-Steins
2010 beantragte LEGO die Eintragung eines Geschmacksmusters für den besagten LEGO-Stein für den europäischen Raum. Dies gelang auch kurzzeitig. Dadurch erhielte der LEGO-Stein weitgehende Schutzrechte mit einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren. 2016 erhob ein LEGO-Konkurrent Nichtigkeitsklage gegen diese Eintragung. Dieser argumentierte dass der LEGO-Stein als Design nicht eintragungsfähig sei, da das Design rein technisch bedingt sei. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) stimmte dem zu. Die Erscheinungsmerkmale des LEGO-Stein-Designs seien lediglich durch dessen technische Funktion, nämlich die Fähigkeit des Zusammenbauens mit anderen Bausteinen des Spiels und deren Zerlegung, bedingt. Das EUIPO erklärte das fragliche Design deshalb gemäß den Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) für nichtig.
Die gleiche Auffassung vertrat 2019 auch die Beschwerdekammer des EUIPO und entschied, dass der in Rede stehende LEGO-Stein keinen Designschutz erhalten sollte. Das Äußere des Legosteins könne nicht als Geschmacksmuster geschützt werden, da es allein dazu diene, ihn mit anderen Legosteinen mechanisch zu verbinden. Der Legostein als reines Verbindungselement sei geschmacksmusterrechtlich nicht schützenswert. LEGO wollte das nicht akzeptieren und bekam nun vor dem Europäischen Gericht Recht.
Argumentation des EUG FÜR die Schutzfähigkeit des LEGO-Stein-Designs
Das EuG begründet seine Entscheidung mit Anwendung des Art. 8 Abs. 3 der Geschmacksmusterverordnung (GGV). Dort heißt es, dass einem Geschmacksmuster, welches dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen, Designschutz zukomme. Ein modulares System bestehe aus einer Vielzahl von Erzeugnissen, die in verschiedener Form miteinander verbunden werden können. Darunter falle der LEGO-Spielbaukasten. Das EUG argumentiert, dass das EUIPO diese Norm in seiner Entscheidung gar nicht geprüft habe und somit einen Rechtsfehler begangen habe. Das EUIPO habe sich lediglich auf Art 8 Abs. 1 GGV berufen. Danach bestehe kein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Darin liege der erste Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung des EUIPO führe.
EUIPO hat nicht alle Erscheinungsmerkmale des LEGO-Steins ermittelt
Der zweite Rechtsfehler den das EUG rügt ist, dass das EUIPO nicht alle entscheidenden Erscheinungsmerkmale des LEGO-Steins in seiner Entscheidung ermittelt habe. Entscheidend für die Schutzfähigkeit des LEGO-Steins seien nach Auffassung des EUG die Noppenreihe auf der Oberseite des Bausteins, die Reihe kleinerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, die beiden Reihen größerer Kreise auf der Unterseite des Bausteins, die rechteckige Form des Bausteins, die Dicke der Wände des Bausteins und die zylindrische Form der Noppen. Diese Merkmale seien zwar ausschließlich durch die technische Funktion des Bausteins bedingt. Nämlich um den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen. Ausnahmsweise könnten jedoch die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen. Deswegen sei eine Schutzfähigkeit zu bejahen.
Was bedeutet das neue Urteil für LEGO und andere Klemmbausteinhersteller?
Das EUG wies in erster Linie auf die Rechtsfehler und Versäumnisse des EUIPO hin und stellte klar, dass das Verfahren noch vor dem EugH weitergeführt werden können. Das heißt die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Vorerst bleibt die Entscheidung des EUG zugunsten von LEGO aber bestehen. LEGO könnte nun versuchen sich weitere Spezialbausteine als Geschmacksmuster eintragen zu lassen. Damit könnten Hersteller von Nachbildungen dieses Designs Schwierigkeiten bekommen. Der Standardstein darf aktuell weiterhin kopiert werden. Die 3x4 LEGO-Fliese genießt nun aber Designschutz. Enthält ein Spielset eines anderen Herstellers diese Fliese kann der Hersteller unter Umständen abgemahnt werden. Bis zur entgültigen Klärung des Streits ist für Hersteller von Klemmbausteinen also Vorsicht geboten. Über weitere Entwicklungen in dem Fall halten wir Sie wie immer auf unserer Newsseite über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.
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Quelle: Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union vom 24.3.2021