Das OLG Frankfurt a.M. stellte mit Beschluss vom 02.07.2020 fest, dass kein Anspruch auf eine Streitwertbegünstigung im gerichtlichen Verfahren besteht, wenn die betreffende Partei außergerichtlich einfach nicht auf eine Abmahnung reagiert, sondern "den Kopf in den Sand steckt" (Az.: 6 W 60/20).
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OLG Frankfurt a.M.: Keine Streitwertbegünstigung durch Nichthandeln bei Abmahnung
von Carl Christian Müller
Zwar besteht im Marken- und Wettbewerbsrecht die Möglichkeit einer Streitwertreduzierung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung mit den Prozesskosten aus dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage des Betroffenen erheblich gefährden würde. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn man auf eine Abmahnung außergerichtlich grundlos nicht reagiere.
Begehren einer Streitwertbegünstigung nach Nichthandeln ist rechtsmissbräuchlich
Im vorliegenden Fall nutzte der Beklagte das Zeichen "FERRARI", das "Ferrari-Pferd" und das "Ferrari-Emblem" unbefugt und wurde zur Unterlassung aufgefordert. Die Klägerin machte ihre marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend. Weder auf die Abmahnung noch auf ein weiteres Schreiben reagierte der Beklagte, sodass das Verfahren vor Gericht ging und die Klägerin dabei als Vorschlag für die Streitwertfestsetzung 500.000,- € angab. Vor dem Landgericht erkannte der Beklagte die Ansprüche zwar an, berief sich dabei aber auf die Regelungen der Streitwertbegünstigung und begehrte eine Herabsetzung des Betrages. Dies lehnte das OLG Frankfurt a.M. ab. Das Begehren sei rechtsmissbräuchlich, da der Beklagte ohne sachlichen Grund außergerichtlich nicht reagiert habe. Der Senat betont, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten jedenfalls dann angenommen werden muss, wenn der Verletzer - wie hier der Beklagte - die der Klage vorausgehende Abmahnung und ein weiteres Nachfass-Schreiben des Markeninhabers schlechthin ignoriert, obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und kein nachvollziehbarer Grund dafür vorgetragen wird oder ersichtlich ist, warum der Verletzer sich nicht schon außergerichtlich von einem Anwalt Rat eingeholt hat, wenn er Zweifel an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche hatte.
"Kopf in den Sand stecken" kann teuer werden
Durch das Verhalten des Beklagten entstanden weitere Kosten, die dieser nun tragen muss. Dem Markeninhaber blieb gar keine andere Möglichkeit, als seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagten diese Entwicklung nicht hätte voraussehen können. Vielmehr entschloss er sich ganz bewusst dazu die Abmahnung zu ignorieren. In solchen Fällen solle ein Schuldner nicht noch für seine Passivität belohnt werden. Vielmehr sei es seine Verpflichtung, so früh wie möglich aktiv zu werden und alle Mehrkosten zu tragen und gerade keine Streitwertbegünstigung zu beantragen.