Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Mecklenburg Vorpommern hat das vom dortigen Landesverband der AfD betriebene Online-Meldeportal „Neutrale Schule“ verboten und angeordnet, dass die Textpassagen, mit denen die AfD Schüler zur Meldung angeblicher Verstöße gegen das Neutralitätsgebot aufforderte, zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung war der AfD ein Zwangsgeld angedroht worden. Diese hat die Textpassagen zwischenzeitlich entfernt.
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AfD muss Pranger-Portal schließen
von Carl Christian Müller
Datenschutzbeauftragter Mecklenburg-Vorpommern verbietet AfD-Meldeportal
Keine Angst vor selbsternannten AfD-Aufpassern
„Es darf nicht sein, dass Lehrer durch so ein Portal in ihrer Unterrichtstätigkeit eingeschüchtert werden“, begründete der oberste Datenschützer in Mecklenburg-Vorpommern Heinz Müller die Anordnung. Es sei die Aufgabe der Lehrer, für die Demokratie, das Grundgesetz und die darin gewährleistete Menschenwürde einzutreten. Dabei sollten sie keine Angst haben, von selbsternannten AfD-Aufpassern behelligt zu werden.
Der Landesverband der AfD erhebt in seinem Portal, anders als in seiner Pressemitteilung vom 2. September 2019 angegeben, nicht nur die personenbezogenen Daten der Schüler, die eine Meldung verfassen, sondern sammelt ganz gezielt auch die politischen Meinungen der gemeldeten Lehrer. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten steht die politische Meinung jedoch unter besonderem rechtlichen Schutz.
AfD sammelt sensible politische Daten von Lehrern
Der Landesverband der AfD erhob in seinem Portal nicht nur die personenbezogenen Daten der Schüler, die eine Meldung verfassen, sondern sammelt ganz gezielt auch die politischen Meinungen der gemeldeten Lehrer. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten steht die politische Meinung jedoch unter besonderem rechtlichen Schutz.
Die AfD hatte ihr Vorgehen mit einem vermeintlich berechtigtem Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu rechtfertigen versucht. Tatsächlich ist die Verarbeitung von Daten, aus denen die politische Meinung des Betroffenen hervorgeht, nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO jedoch untersagt. Der AfD sei es nicht gelungen, die Rechtmäßigkeit der von ihm zu verantwortenden Datenverarbeitung nachzuweisen. Ein Verbot sei daher angebracht gewesen.
Auskunftsanspruch gegen die AfD
Müller wies abschließend darauf hin, dass nach Art 15 DSGVO jedermann gegenüber der AfD Auskunft darüber verlangen könne, ob diese ihn betreffende Daten verarbeite. Ein formloses Schreiben genüge. Die Piratenpartei Baden-Württemberg bietet hierzu ein Online-Tool an, über das Lehrer ihren datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch bei dem jeweiligen AfD-Landesverband bzw. der jeweiligen Landtagsfraktion der AfD anmelden können.
Ziehen andere Datenschützer nach?
Es bleibt nun zu hoffen, dass andere Landesdatenschutzbehörden dem Beispiel aus Mecklenburg-Vorpommern folgen und gegenüber den verantwortlichen Betreibern entsprechende Untersagungsverfügungen aussprechen werden. Zwar steht es den betroffenen Lehren ebenfalls offen, gegen die Portale vorzugehen. Dies löst das Problem jedoch nur im jeweiligen Einzelfall. Es wäre daher wünschenswert, wenn auch die übrigen Datenschützer den Spuk ein Ende machten. Mit dem Informationsportal „Neutrale Schule“ hatte der AfD-Landesverband in Mecklenburg-Vorpommern Schülerinnen und Schüler dazu aufgerufen, Lehrerinnen und Lehrer zu melden, die sich negativ über die AfD äußern.