Der EuGH hat heute der Presse- und Informationsfreiheit den Rücken gestärkt. In dem Streit um die Veröffentlichung der sogenannten „Afghanistan-Papiere“ durch die Funke-Medien-Gruppe sei es dem Staat zwar grundsätzlich möglich unter Berufung auf das Urheberrecht gegen die Veröffentlichung der Papiere vorzugehen - auch wenn es ihm vorrangig gar nicht um den Schutz des Urheberrechts ginge. Allerdings müsse zuvor geprüft werden, ob die Unterlagen überhaupt urheberrechtlich geschützt seien. Sofern dies der Fall sei, könne sich die Funke Medien Gruppe aber wohl auf die Schranke der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen.
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Afghanistan-Papiere: Veröffentlichung wohl zulässig
von Carl Christian Müller
EuGH stärkt Presse- und Informationsfreiheit
Damit hat der EuGH heute in einem weiteren Urteil zu der Schranke des § 50 UrhG, Berichterstattung über Tagesereignisse Stellung genommen. In einem weiteren Urteil hat er zur von Veröffentlichung von Manuskripten von Volker Beck durch Spiegel Online Stellung genommen. Nach § 50 UrhG ist es der Presse erlaubt, im Rahmen der aktuellen Tagesberichterstattung urheberrechtlich geschürzte Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zu veröffentlichen. Das Urteil des EuGH vom heutigen Tage wird möglicherweise auch auf den Ausgang des Verfahrens über die Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens nehmen - hier hatte das Landgericht Köln ebenfalls unreflektiert angenommen, das Gutachten unterliege urheberrechtlichen Schutz.
Zum Sachverhalt im hiesigen Verfahren: Funke Mediengruppe veröffentlicht Militärische Lageberichte
Die Bundesrepublik Deutschland lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Diese Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, an Referate im Bundesministerium der Verteidigung und an andere Bundesministerien sowie an bestimmte dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Daneben veröffentlicht die Bundesrepublik Deutschland gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“.
Die deutsche Gesellschaft Funke Medien NRW betreibt das Internetportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Im September 2012 beantragte sie Zugang zu sämtlichen UdP der vergangenen elf Jahre. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Bekanntwerden einiger Informationen nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben könnte. Funke Medien gelangte jedoch auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte einige von ihnen unter der Bezeichnung „Afghanistan¬Papiere“.
Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, Funke Medien habe ihr Urheberrecht an den Berichten verletzt. Sie nahm sie daher vor den deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Urheberrechtsschutz, insbesondere im Licht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
EuGH - Unterfallen militärische Lagerbericht dem Urheberschutz?
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, vor allem zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte vorliegen. Diese können nämlich nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt.
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt und die militärischen Lageberichte damit als „Werke“ anzusehen sein, können die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten, insbesondere von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe, rechtfertigen.
Abwägung zwischen Urheberrecht und Informationsfreiheitsrechten erforderlich
Die durch die Urheberrechtsrichtlinie bewirkte Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union soll insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern.
Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen solchen Ausgleich in jedem Einzelfall zu finden, sind in der Richtlinie selbst verankert, da sie nicht nur die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber vorsieht, sondern auch Ausnahmen und Beschränkungen. Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird.
Veröffentlichung des Berichte wohl zulässig - das letzte Wort hat nun der BGH
Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u. a. auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf die Modalitäten, unter denen Funke Medien die militärischen Lageberichte im Internet veröffentlicht hat, fest, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse erfasst ist.
Urteil in der Rechtssache C-469/17
Funke Medien NRW GmbH / Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 29.07.2019