Airlines müssen Passagieren ihre Flugtickets auch bei Einreiseverbot erstatten

In einem von uns geführten Verfahren hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine Airline ihren Fluggästen auch dann den Ticketpreis erstatten muss, wenn eine Einreise aufgrund eines Corona bedingten Einreiseverbots nicht möglich war. Dies gilt auch dann, wenn Passagieren einen Tarif buchen, der nicht erstattbar ist. (AG Frankfurt am Main vom 30.06.2022, Az. 29 C 2743/21 44)

von Carl Christian Müller

Passagiere konnten nicht einreisen

Die Kläger buchten bei einer Airline Flugtickets für einen Flug von Frankfurt am Main nach Vancouver in Kanada. Dabei entschieden sich die von uns vertretenen Fluggäste für einen nicht erstattbaren Buchungstarif. Zum Zeitpunkt des geplanten Flugs bestand jedoch aufgrund der Corona-Pandemie ein Einreiseverbot für alle Personen, die nicht die kanadische Staatsangehörigkeit oder eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Die Passagiere traten aufgrund des Einreiseverbots den Flug nicht an und verlangten von der Airline die Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises.

 

Verfahren vor dem Amtsgericht

Die von uns vertretenen Passagiere entschieden sich dafür, die Rückerstattung der Ticketkosten von der Airline gerichtlich einzufordern und verklagten die Airline vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Die verklagte Airline berief sich darauf, dass sie keine Kenntnis von dem Einreiseverbot hatte und die Fluggäste den Flug hätten antreten können. Desweiteren meinte die Airline, ein Rückerstattungsanspruch bestehe deshalb nicht, weil die Fluggäste einen nicht erstattbaren Tarif bei ihnen gebucht hatten.

 

Airline muss den Fluggästen den Ticketpreis erstatten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in dem Verfahren entschieden, dass die beklagte Airline den von uns vertretenen Fluggästen zur Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises verpflichtet ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Airline ihre Leistung nicht wie vertraglich geschuldet erbringen konnte und die Passagiere deshalb von dem Vertrag zurücktreten konnten. Aufgrund des Pandemie bedingten Einreiseverbots war die Beförderungsleistung für die Airline unmöglich geworden. Die Airline konnte sich nicht auf die fehlende Kenntnis über das Einreiseverbot stützen, da diese Information bereits vor dem geplanten Flug auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht wurde.

 

Airline konnte Zweck der Beförderung nicht erreichen

Die beklagte Airline hatte sich ebenfalls darauf berufen, dass nur eine Beförderung von dem Flughafen Frankfurt am Main zu dem Flughafen Vancouver geschuldet war und dies trotz des Einreiseverbots möglich war. Dies sei zwar korrekt, jedoch müsse es dem Fluggast auch möglich sein, das Flugzeug oder zumindest den Transitbereich des Flughafens zu verlassen, so das Gericht. Ein Beförderungsvertrag erstreckt nicht nur auf die Beförderung selbst, sondern umfasst ebenfalls die Möglichkeit, das Transportmittel auch verlassen zu dürfen. Ist dies nicht gewährleistet, kann die Beförderung ihren Zweck nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllen. Aufgrund dessen konnten die von uns vertretenen Fluggäste von dem Beförderungsvertrag mit der Airline zurücktreten und eine Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises verlangen. Dass die Fluggäste einen nicht erstattbaren Tarif buchten, war für den Erstattungsanspruch unschädlich. Dieser bezieht sich nur auf das Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrags und nicht auf die allgemeinen Vorschriften zum Rücktrittsrecht bei einer Leistungsstörung. Rechtsanwalt Müller, der die Fluggäste in dem Verfahren vertreten hatte, ist sehr erfreut über das Urteil des Amtsgerichts: "Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat erfreulicherweise ein sehr verbraucherfreundliches Urteil gefällt, welches die Lebenswirklichkeit gut widerspiegelt".

Hier finden Sie das vollständig abgedruckte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main.

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