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"ANDORRA" ist nicht als Marke eintragungsfähig

Mit Urteil vom 23.02.2022 wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage der Regierung des Fürstentums Andorra zurück (Az. T-806/19). Die Klage richtete sich gegen die Ablehnung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Bezeichnung "ANDORRA" als Marke anzumelden. Nach Auffassung des EUIPO ist dieser Begriff nicht markenfähig, da er ausschließlich über die geografische Herkunft informiere und nicht unterscheidungskräftig sei. Die andorranische Regierung machte demgegenüber geltend, dass die Waren und Dienstleistungen, die mit der Bezeichnung gebrandet werden sollten, nicht typischerweise aus Andorra stammen würden und deshalb nicht schlicht über die Herkunft informieren würde.

von Carl Christian Müller

Andorra

Andorranische Regierung will Begriff für Waren und Dienstleistungen schützen

EUIPO lehnt Antrag auf Markenanmeldung ab

Im Juni 2017 meldete der Govern d’Andorra (Regierung des Fürstentums Andorra) nach der Verordnung über die Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) "ANDORRA" als Bildzeichen für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an. Das EUIPO wies die Anmeldung im Februar 2018 zurück. Diese Zurückweisung wurde mit einer Entscheidung vom 26.08.2019 bestätigt. Das EUIPO war insbesondere der Ansicht, dass das Zeichen zum einen als Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen oder als des Ortes wahrgenommen würde, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Zum anderen sei das Zeichen ANDORRA nicht unterscheidungskräftig, da es lediglich über diese geografische Herkunft informiere, nicht aber über die besondere betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Auskunft gebe. Der Govern d’Andorra erhob gegen die Entscheidung des EUIPO Klage beim Gericht der Europäischen Union. Der Govern d’Andorra macht insbesondere geltend, dass es sich bei Andorra nicht um ein Land handele, das für die Herstellung der betreffenden Waren und die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen bekannt sei, so dass für den Verbraucher keine tatsächliche oder potenzielle Beziehung zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und der angemeldeten Marke bestehe, die die Annahme zuließe, dass der Begriff „andorra“ eine geografische Herkunft im Sinne der Verordnung angebe.

 

Markenanmeldung steht absolutes Eintragungshindernis entgegen

Der EuGH prüft daher den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Zu diesem Zweck muss es zum einen ermitteln, ob der geografische Begriff, aus dem die angemeldete Marke besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als solcher verstanden und erkannt wird. Zum anderen hat es zu prüfen, ob dieser geografische Begriff mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang steht oder künftig stehen könnte. Nach einer eingehenden Prüfung kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass es dem Govern d’Andorra nicht gelungen ist, die Beurteilungen des EUIPO hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Frage zu stellen, und dass das EUIPO daher zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass diese Marke deshalb nicht als Unionsmarke habe eingetragen werden können. Es handelt sich nämlich um ein absolutes Eintragungshindernis, das für sich genommen dazu führt, dass das Zeichen nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Darüber hinaus hat das EUIPO in seiner Entscheidung nach Auffassung des Gerichts weder seine Begründungspflicht noch die Verteidigungsrechte verletzt oder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 23. Februar 2022

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