Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die BaFin

Die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main hat am 19.01.2022 in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhandelt und die Klagen abgewiesen (Az. 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20).

von Carl Christian Müller

Frankfurt Skyline

Keine Amtshaftung im Wirecard-Skandal

Marktmanipulation durch Wirecard

Die Kläger hatten sich vor dem Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von rund dreitausend Euro bis rund sechzigtausend Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.

 

BaFin ist ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig

Die Richter des Landgerichts Frankfurt haben in der Verhandlung ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der vorsitzende Richter.

Mit ihren Urteilen ist die das Landgericht Frankfurt am Main einer bereits am 5.11.2021 ergangenen Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-08 O 98/21) gefolgt. Gegen die Urteile der 4. und 8. Zivilkammer des LG Frankfurt kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 19. Januar 2022

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