• Informationsfreiheitsrecht

Anspruch auf Informationszugang ist unabhängig von Anzahl an Anträgen

Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit Urteil vom 15.12.2020 entschieden (Az. 10 C 24.19).

von Carl Christian Müller

Aktenstapel vor Bücherschrank

BVerwG: Vielzahl an Anträgen ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich

Kläger stellte mehr als 140 Anträge

Der Kläger begehrt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung. Nach Angaben des Bundesministeriums hat der Kläger hierzu mehr als 140 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt; hinzu kommen mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden. Den streitgegenständlichen Antrag lehnte das Bundesministerium unter anderem wegen Rechtsmissbrauchs ab. Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage teilweise stattgegeben (Urt. v. 09.03.2017, Az. 2 K 111.15), das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urt. v. 12.07.2018, Az. 12 B 8.17).

 

Antragsteller weist sachliches Informationsinteresse nach

Obgleich das Informationsfreiheitsgesetz keine Missbrauchsklausel enthalte, könne einem Antrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Die Ablehnung eines Informationszugangsantrags wegen Rechtsmissbrauchs müsse sich wegen des grundrechtlichen Schutzes der Informationsfreiheit aber auf Extremfälle beschränken. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, stellte das OVG Berlin-Brandenburg fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten ebenso zurückgewiesen. Ein missbräuchliches Informationsbegehren ist nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Kläger ein sachliches Informationsinteresse hat.

 

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 15. Dezember 2020

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