• Äußerungsrecht

Anspruch auf Unterlassen der Löschung von YouTube-Videos hat nur die Kanalinhaberin

Das Landgericht (LG) Köln hatte es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung mit zwei Beschlüssen vom 11.10.2021 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, zwei Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu belegen. Der neue Antrag der Betreiberin des Videokanals auf Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos wurde von dem Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.10.2021 zurückgewiesen (Az. 28 O 363/21).

von Carl Christian Müller

Frau vor der Kamer

LG Köln: Kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung

Klägerin ist nicht Vertragspartnerin

Die Richter stellten darauf ab, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihr selbst ein vertraglicher Anspruch gegen die VideoPlattform zustehen würde. Vertragspartner werde derjenige, der einen Kanal bei der Antragsgegnerin eröffnet. Die Videoplattform hatte allerdings bestritten, dass die Antragstellerin diejenige ist, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet hat. Sie soll ihn nur betreiben, wäre damit nicht Vertragspartnerin und habe selbst keinen Anspruch.

 

YouTube macht Einwand erstmalig geltend

Diese Fallgestaltung weicht von den bisherigen Fallgestaltungen ab, so dass sich die Entscheidung nicht in Widerspruch zu den bisherigen Beschlüssen setzt. In dem Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen war kein entsprechender Vortrag von der Videoplattform erfolgt, weshalb die Kammer bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass hatte, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 25. Oktober 2021

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