Das Finanzgericht (FG) München hat mit Urteil vom 23.07.2021 entschieden, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht begründet. Der Anspruch des Klägers, Einsicht in die einzelnen Berichte der Steuerbehörde zu erhalten, ist nicht von der Zielsetzung der DSGVO umfasst (Az. 15 K 81/20).
- Datenschutzrecht
Art. 15 DSGVO begründet keinen Anspruch auf Einsicht in Steuerakten
von Carl Christian Müller
FG München zur Zielsetzung der DSGVO
Anfrage zu Vorlageberichten abgelehnt
Die Kläger gingen zunächst beim Landesamt für Steuern gegen ihren örtlichen Finanzamt-Sachbearbeiter vor. Dieser legte seine Arbeitsweise daraufhin in einem Vorlagebericht dar. Das Landesamt konnte keinen Fehler in der Herangehensweise feststellen. Die Kläger wollten diesen Vorlagebericht selbst prüfen und beriefen sich dabei auf ihre Rechte gem. Art. 15 DSGVO.
Angaben in Steuererklärung sind Daten im Sinne der DSGVO
Das FG München stellt dabei zunächst fest, dass die DSGVO auch für die Verwaltung der direkten Steuern anwendbar ist. Obwohl nicht zwingend jede Einzelangabe klar ein Datum ist, folgt das Gericht der weiten Auslegung des Datenbegriffs und lässt unabhängig von der Strukturierung die Angaben als personenbezogene Daten zu.
DSGVO gibt keine Einsicht in die Arbeitsweise der Steuerbehörden
Dennoch lehnt das FG München im Ergebnis die Einsicht in ein konkretes Aktendokument ab. So sei dies nicht von der Zielsetzung der DSGVO – den Schutz der Privatsphäre bei der Datenverarbeitung – umfasst. Soweit es nicht um das inhaltliche Ergebnis geht, sondern um die Art und Weise des Aktenberichts, sind diese Interessen nicht von der DSGVO gedeckt und wird der Anspruch aus Art. 15 DSGVO zweckwidrig geltend gemacht. Das Finanzgericht lässt eine Auskunft über das Prüfungsergebnis genügen, um den Anspruch aus Art. 15 DSGVO zu erfüllen.