Das neue Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG), der Nachfolger des TTDSG, trat am 13. Mai 2024 in Kraft. Die Umbenennung spiegelt die nationale Anpassung an den europäischen Digital Services Act (DSA) wider. Der Auskunftsanspruch nach § 21 bleibt inhaltlich nahezu unverändert: Betroffene verfügen zwar weiterhin die Möglichkeit, Bestandsdaten wie E-Mail-Adressen von Plattformen zu verlangen, allerdings weiterhin für nur abschließend aufgelistete Straftaten.
- Medienrecht
Aus TTDSG wird TDDDG: Änderungen beim Anspruch auf Herausgabe von Bestandsdaten?
von Tori Gleisinger

Aus dem TTDSG wird das TDDDG
Am 13. Mai 2024 wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) umbenannt. Damit trägt der Gesetzgeber den Vorgaben des europäischen Digital Services Act (DSA) Rechnung. Der Begriff „Telemedien“ wurde im neuen Gesetzestext durch „Digitale Dienste“ ersetzt. Die größten Änderungen ergeben sich in der begrifflichen Anpassung zentraler Vorschriften für Website-Betreiber, z. B. Impressums- und Datenschutzpflichten. Eine Reform des Auskunftsanspruches nach § 21 TDDDG hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.
Was regelt der Anspruch und warum ist er relevant?
Der Anspruch ermöglicht es, von digitalen Diensten Auskunft über Bestandsdaten zu verlangen, soweit diese der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte dienen. Digitale Dienste sind unter anderem Social-Media-Plattformen wie Facebook, X oder Instagram. Zu den absolut geschützten Rechten zählen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber auch Patent-, Urheber- und Markenrechte. Der Auskunftsanspruch beschränkt sich auf die sogenannten Bestandsdaten. Ist der Auskunftsanspruch erfüllt, ist der Anspruchsgegner verpflichtet, Informationen wie Nutzername, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, soweit er über diese verfügt, mitzuteilen.
Ein Beispiel für die Anwendung des § 21 TTDSG entschied das OLG Schleswig-Holstein im Fall einer minderjährigen Instagram-Nutzerin (Beschl. v. 23.03.2022, Az. 9 Wx 23/21). Ein ihr nicht zuordenbarer Instagram-Account hatte Bilder veröffentlicht, die die Nutzerin leicht bekleidet zeigten, und diese mit sexualisierten Kommentaren versehen. Das Gericht wertete den Instagram-Account als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Nutzerin und sah den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB als erfüllt an. In seinem Urteil bejahte das Gericht einen zivilrechtlichen Anspruch über Mitteilung der Bestandsdaten des Accounts gemäß § 21 TTDSG. Damit eröffnete sich die Möglichkeit, in einem gesonderten zweiten Verfahren unmittelbar gegen den Ersteller des Accounts vorzugehen und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die gesetzlichen Änderungen
- § 21 Absatz 2 TDDDG wurde im Zuge der Reform lediglich redaktionell überarbeitet: Der bislang enthaltene Verweis auf das mittlerweile aufgehobene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) entfällt. An dessen Stelle tritt nun eine inhaltsgleiche abschließende Aufzählung konkreter Straftatbestände.
Der Begriff des „rechtswidrigen Inhalts“ folgt dabei nicht der Definition des Art. 3 lit. h DSA, sondern orientiert sich allein an den Straftaten, die § 21 Absatz 2 TDDDG ausdrücklich nennt. Dadurch entsteht eine Zweiteilung:
- Nach dem DSA kann jeder Verstoß gegen geltendes deutsches Recht – etwa die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, selbst dann, wenn der Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB nicht erfüllt ist, beispielsweise weil keine Kreditgefährdung des betroffenen Unternehmens droht – als „rechtswidriger Inhalt“ gelten.
- Nach § 21 TDDDG ist eine Auskunft über Bestandsdaten nur bei einer begrenzten Liste an Straftaten möglich (z. B. Volksverhetzung, Verleumdung, Beleidigungen).
Der mangelnde Rechtsschutz Betroffener wird im folgenden Beispiel deutlich: Ein E-Commerce-Unternehmen entdeckt auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform einen anonymen Beitrag, in dem behauptet wird, die Geschäftsleitung würde Gelder veruntreuen und Schwarzgeldgeschäfte führen. Auch wenn die Aussagen unwahr und geschäftsschädigend sind, liegt durch die Aussagen keine Kreditgefährdung des Unternehmens vor. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verleumdung nach § 187 StGB käme daher nicht in Betracht. Nach dem DSA hingegen handelt es sich um einen „rechtswidrigen Inhalt“, weil gegen § 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verstoßen wurde. Die Plattform kann verpflichtet werden, Auskunft über die Bestandsdaten des Nutzers herauszugeben.
Für Betroffene bedeutet das: Nur ein Bruchteil der rechtswidrigen Inhalte im Sinne des DSA führt zu einem Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG. Darüber hinaus ist der Auskunftsanspruch weiterhin auf Bestandsdaten beschränkt – also in den meisten Fällen auf Nutzername, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Nutzungsdaten, wie IP-Adressen, können weiterhin nur über § 24 TDDDG mit Hilfe von Strafverfolgungsbehörden erlangt werden. Damit bleibt die Zielsetzung des DSA, Betroffene von digitaler Gewalt, Hate Speech und anderen Rechtsverletzungen effektiv zu schützen, unerreicht.