In dem vor dem Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz) gegen die Stadt Mainz geführten Verfahren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Rheinland-Pfalz (LIFG) hat die Kanzlei MMR Müller Müller Rößner am heutigen Tage Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 22.04.2015 ergangene Urteil gestellt. Das VG Mainz hatte entschieden, dass die Stadt Mainz keinen Zugang zu Informationen gewähren muss, die die Kraftwerke Mainz Wiesbaden AG (KMW AG) betreffen (Az.: 3 K 1478/14.MZ).Bei der KMW AG handelt es sich um den gemeinsamen kommunalen Energieversorger der Städte Mainz und Wiesbaden. Klägerin ist die Fraktionsvorsitzende der Grünen in der Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung, Christiane Hinninger. Sie wollte wissen, welche Kosten dem Unternehmen im Zusammenhang mit dem Abenteuer Kohlekraftwerk entstanden waren, aus dem das Unternehmen zwischenzeitlich ausgestiegen ist und wie sich das Unternehmen die zukünftige Geschäftsausrichtung vorstellt.
- Informationsfreiheitsrecht
Auskunftsverfahren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz RLP gegenüber kommunalen Unternehmen: Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt
von Carl Christian Müller
Hierzu erklärt Hinninger:
„Wir werden das Urteil des VG Mainz nicht akzeptieren. Es geht um nicht weniger als die Frage, inwieweit eine Kommune dazu verpflichtet ist, Bürgerinnen und Bürgern Teilhabe an Informationen zu gewähren, die ein kommunales Unternehmen und damit die örtliche Gemeinschaft betreffen.“
Das VG Mainz hatte die Klage mit der Begründung verneint, bereits der Anwendungsbereich des LIFG sei nicht eröffnet. Hierzu erklärt der Verfahrensbevollmächtige von Hinninger, Rechtsanwalt Carl Christian Müller:
„Das Urteil steht damit im vollständigen Widerspruch zu der Intention des Gesetzgebers, der den Anspruch auf Informationszugang möglichst umfassend gewähren will und daher den Zugangsanspruch auch auf Unternehmen erstreckt hat, die die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsetzt (LT-Drs. 15/2085, S. 11).
Eine Kommune, die Aufgaben durch ein kommunales Unternehmen erfüllt, sich dieses Unternehmens also quasi als Werkzeug bedient, muss sie sich dessen Handeln als eigenes zurechnen lassen. Andernfalls läge es in der Hand der Kommune, den Zugang zum Informationsbestand über eine von ihr wahrgenommene Aufgabe davon abhängig zu machen, welcher Handlungsform sie sich bedient. Dies würde aber einer der Idee des Gesetzes zuwiderlaufende Flucht ins Privatrecht bedeuten.
Befremdlich ist die Entscheidung des VG Mainz, die Berufung gegen die Entscheidung nicht zuzulassen. In diesem Fall stellen sich grundlegende Fragen zur Informationsfreiheit, die das Oberverwaltungsgericht Koblenz in Teilen bereits anders entschieden hat.“
Das OVG Koblenz, das sich nun mit dem Antrag beschäftigen wird, hatte in einem nahezu identisch gelagerten Fall kürzlich geurteilt, dass Informationen, die ein kommunales Unternehmen betreffen, jedenfalls dem Grunde nach dem Zugangsanspruch nach dem LIFG unterliegen (OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2015 – 10 A 10472/14.OVG – Gemeindewerke Haßloch). Abschließend führt Müller hierzu aus:
„Sofern das OVG Koblenz die Berufung zulassen wird, wovon wir ausgehen, wird es Gelegenheit zur Klärung der erstinstanzlich im Streit stehenden Fragen haben, nämlich,
1. ob ein kommunales Unternehmen in den Anwendungsbereich des LIFG fällt und für diesen Fall
2. ob die anspruchsverpflichtete Behörde nach dem LIFG verpflichtet ist, die begehrten Informationen zu beschaffen, wenn diese nicht bei ihr aber bei dem kommunalen Unternehmen vorliegen, und
3. ob mit Blick auf gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen tatsächlich ein nachvollziehbares berechtigtes Interesse der KMW AG an der Geheimhaltung der begehrten Informationen besteht und wem für das Geheimhaltungsinteresse die Darlegungs- und Beweislast obliegt.“