Mit heute verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Klage eines Journalisten abgewiesen, der vom Bayerischen Landtag Auskunft begehrt über die Höhe der Bruttovergütung, die ein ehemaliger Abgeordneter seiner Ehefrau für deren Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro zwischen dem Jahr 2000 und dem 30. September 2013 gezahlt hat. Das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015 hat der BayVGH abgeändert.
BayVGH: Kein Auskunftsanspruch über Höhe der Vergütung im Abgeordnetenbüro
von Carl Christian Müller
Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden – jeweils verfassungsrechtlich geschützten – Belange müssten die Interessen des ehemaligen Abgeordneten und dessen Ehefrau nicht hinter dem Informationsinteresse der Presse zurücktreten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleiste die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch eine individuell vereinbarte Arbeitsvergütung für die Tätigkeit im Abgeordnetenbüro des Ehemannes gehöre, offenbart würden. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Abgeordnetenmandats streite hierfür.
Es gebe keine gesetzliche Regelung, die den Schutz personenbezogener Daten und die Freiheit des Mandats hinter das Allgemeininteresse nach „erhöhter Transparenz“ bei der Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten lasse. Namentlich enthalte das Bayerische Abgeordnetengesetz keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kosten, die ein Mitglied des Landtags in Bezug auf die zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit abgeschlossenen Arbeits-, Dienst- und Werkverträge gegenüber dem Landtag geltend macht, solange der hierfür vorgesehene finanzielle Rahmen eingehalten wird.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Landtagsabgeordnete bei der Inanspruchnahme der einschlägigen Kostenerstattungsregelung die gesetzlichen Grenzen überschritten hätte, hat der BayVGH nicht gefunden. Der Umstand, dass gegenüber anderen Abgeordneten der Vorwurf erhoben worden sei, rechtliche Grenzen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel missachtet zu haben, genüge nicht, um im hier zu entscheidenden Einzelfall die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten herabzumindern.
Gegen das Urteil kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe binnen Monatsfrist Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Der BayVGH hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.11.2016, Az. 7 B 16.454)
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2016