Betreiberin eines Bewertungsportals darf Auskunft über Daten ihrer Nutzer erteilen

Das Landgericht Kassel hat in einem von uns geführten Verfahren durch einen Beschluss entschieden, dass die Betreiberin eines Internetportals Auskunft über bestimmte Nutzerdaten erteilen darf, sofern dies notwendig zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche des Bewerteten Unternehmens gegen den Nutzer wegen einer Rechtsgutsverletzung ist.

von Carl Christian Müller

Betroffenes Unternehmen wollte gegen die Bewertung vorgehen

Die von uns vertretene Antragstellerin erhielt eine negative Bewertung auf einem Internetportal, welches die Bewertung von Arbeitgebern ermöglicht. Konkret erhielt sie eine Bewertung, welche unter anderem unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellte und damit den Straftatbestand der Verleumdung erfüllte. Zuerst versuchte die Antragstellerin, die Bewertung durch das Bewertungsportal löschen zu lassen. Dieses Vorgehen war jedoch nicht erfolgreich, da das Portal keine endgültige Einschätzung darüber vornehmen konnte, ob in der fraglichen Bewertung tatsächlich unwahre Tatsachenbehauptungen getätigt wurden. Daher stellte das betroffene Unternehmen einen Antrag auf Auskunftserteilung über die Daten des Nutzers der Plattform, sodass dieses gegen den Verfasser der Bewertung selbst rechtlich vorgehen konnte. Eine Rechtsverfolgung war bis dahin nicht möglich, da der Antragstellerin die notwendigen Daten des Verfassers, insbesondere Name und E-Mail-Adresse, fehlten.

 

Gesetz erlaubt Herausgabe bestimmter Daten

Nach § 21 TTDSG darf ein Betreiber eines Internetportals eine Auskunft über die Daten seiner Nutzer dann erteilen, wenn die verfassten Inhalte eine andere Person oder ein Unternehmen in ihren Rechten verletzen und die Herausgabe der Daten notwendig ist, damit der Betroffene rechtlich gegen den Verfasser der Bewertung vorgehen kann. Durch die Äußerungen in der Bewertung auf dem Internetportal wurde die von uns vertretene Antragstellerin in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt. Dies geschah in derart drastischer Weise, dass der verfasste Inhalt den Straftatbestand der Verleumdung erfüllte.

 

Betreiberin darf Namen und E-Mail- Adresse herausgeben

Auch die DSVGO erlaubt eine Herausgabe der Nutzerdaten an die betroffene Person, sofern diese nicht in einer anderen ihr zumutbaren Weise an diese Informationen gelangen kann. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Nutzer des Internetportals ebenfalls ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Anonymität durch den Betreiber des Portals sichergestellt wird. Es muss daher das Interesse der betroffenen Person an der Herausgabe der Daten zur Rechtsverfolgung gegen das Interesse an Anonymität des Nutzers der Plattform abgewogen werden. Im konkreten Fall fiel diese Abwägung aufgrund der invasiven Rechtsgutsverletzung zu Gunsten der von uns vertretenen Antragstellerin aus. Der Betreiberin des Internetportals wurde daher gerichtlich gestattet, den Namen und die E-Mail-Adresse des Verfassers der Bewertung an die Antragstellerin herauszugeben, damit die Antragstellerin nun selbst rechtlich gegen den Rezensenten vorgehen kann. 

Zurück zur Newsübersicht