Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 05.03.2020 entschieden, dass ein Arzt, der eine angeblich falsche Bewertung eines Dritten beanstandet, die volle Beweislast dafür trifft. Es reiche nicht, lediglich die Behandlung zu bestreiten. Vielmehr müsse der Arzt konkrete Umstände vortragen, wenn der Behandelte einzelfallbezogene Fakten mitteilt (Az.: 1 U 80/19).
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OLG Brandenburg: Arzt trägt Beweislast bei negativer Bewertung auf Online-Portal
Pauschales Bestreiten eines Behandlungskontakts erfüllt nicht die Anforderungen an die Beweislast
Der klagende Arzt erhielt eine negative Beurteilung auf einer Internetplattform und ging daraufhin gegen den Betreiber der Bewertungswebseite vor. Er verlangte die Löschung, da der Bewertende niemals Kunde bei ihm gewesen sei. Daraufhin fragte die Beklagte bei dem User nach. Dieser konnte angeben wann genau er Patient beim Kläger gewesen war und schilderte diverse Details des Behandlungskontakts. Der Patient konnte sogar eine ausgestellte Rechnung des Klägers vorlegen. Der Kläger bestritt diesen Vortrag pauschal. Dies ließ das OLG Brandenburg nicht ausreichen, denn das pauschale Bestreiten eines Behandlungskontakts ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den in seiner Praxis verfassten und teilweise von ihm unterzeichneten Unterlagen sowie den hieraus ersichtlichen Informationen genüge nicht den Anforderungen an die Beweislast. Das OLG Brandenburg stellt klar, dass der Kläger durch das bloße Bestreiten, ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den in seiner Praxis dokumentierten Vorgängen, seiner Darlegungs-und Beweispflicht nicht nachkam. Eine Umkehr der Beweislast findet in diesen Fällen nicht statt.
Negative Bewertungen bei Ärzten
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