Der BGH hat klargestellt, dass Hersteller ihren Händlern nicht pauschal verbieten können, Preissuchmaschinen zu nutzen (BGH, Beschl. v. 12.12.2017 - Az.: KVZ 41/17).
Der Hersteller ASICS hatte seinen Händlern allgemein verboten, Preissuchmaschinen zu nutzen. Den Händlern war untersagt, einem Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten. Der Vertrag sah ferner ein Verbot vor, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen. Darüber hinaus war den Händlern verboten, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würde nicht abgebildet.