In dem von uns für die Reiss Engelhorn Museen gegen Wikimedia geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshofs (BGH) heute entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken (sogenannte Reproduktionsfotografien) Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Zudem hat der BGH entschieden, dass dem Museum ein Untersagungsrecht zusteht, wenn ein Besucher unter Verstoß gegen die Hausordnung des Museums Fotografien von Exponaten anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17).
- Urheberrecht
BGH entscheidet in Sachen Reiss Engelhorn gegen Wikimedia
von Carl Christian Müller
Hierzu erklärt Rechtsanwalt Carl Christian Müller von Mueller.legal Rechtsanwälte, der das Museum in dem Rechtsstreit vertreten hatte: „Der Bundesgerichtshof ist – wie auch die Vorinstanzen – unserer Argumentation gefolgt. Er hat festgestellt, dass der Fotograf bei einer Anfertigung einer originalgetreuen fotografischen Reproduktion eines Gemäldes Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen hat, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.“
In dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Besucher des Museums ohne dessen Erlaubnis Fotografien von Gemälden, die im Auftrag des Museum gefertigt worden waren, auf die Mediendatenbank Wikimedia des Onlinelexikons Wikipedia hochgeladen und dort jedermann zur freien – auch kommerziellen bzw. gewerblichen Nutzung – zur Verfügung gestellt.
Derselbe Besucher hatte im Museum unter Verstoß gegen die Hausordnung selbst Fotografien von Exponaten gefertigt und diese ebenfalls in die Datenbank von Wikimedia hochgeladen. Wikimedia wiederum erlaubt es jedermann diese Fotografien – auch gewerblich – zu nutzen. Bei den abfotografierten Gegenständen handelte es sich um Objekte, die nicht dem Urheberschutz unterfallen, wie etwa antike Vasen oder Münzen.
Hiergegen ging das Museum ebenfalls vor und verlangte von dem Besucher Unterlassung. Der Bundesgerichtshof gab dem Museum auch zu dieser Frage Recht und begründete dies damit, dass der Besucher mit dem Abfotografieren der Exponate gegen die Hausordnung des Museums verstoßen habe. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung sowie die im Museum aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden seien. Das Museum könne daher von dem Besucher verlangen, dass dieser es unterlasse, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen, so der BGH. „Damit ist der BGH unserer Argumentation auch in diesem Punkt gefolgt“, so Rechtsanwalt Müller. „Es ist somit geklärt, dass Museen alleine darüber entscheiden können, ob und wie ihre Exponate wirtschaftlich ausgewertet werden“, erläutert Rechtsanwalt Müller.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Prof. Dr. Alfried Wieczorek, Generaldirektor der Reiss-Engelhorn-Museen. „Seit Beginn des Rechtsstreits wird uns vorgeworfen, dass wir Exponate unter Verschluss halten wollen. Das ist falsch, ein bewusst gestreutes Missverständnis. Natürlich ist die Weitervermittlung von Wissen an die Allgemeinheit eine der Hauptaufgaben von Museen. Dazu gehört natürlich auch das Internet und deshalb begegnen wir Projekten wie Wikipedia mit Sympathie. Bei eingeholter Genehmigung ist es auch Museumsbesuchern der Reiss-Engelhorn-Museen möglich, in den Sammlungsbereichen für private Zwecke zu fotografieren. Es ist daher keineswegs nachvollziehbar, dass ein einzelner Wikipedia-Autor für sich beansprucht, eigenmächtig darüber zu entscheiden, unsere mit öffentlichen Mitteln aufwendig erstellten Arbeitsergebnisse jedermann weltweit zur freien und damit auch zur kommerziellen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dieser Wikipedia-Autor hätte auf Anfrage fotografieren können und hätte gegen Genehmigung auch für bestimmte kommerzielle Zwecke die Fotografieerlaubnis erhalten können. Wir möchten selbst über das Ob und das Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände entscheiden. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass das heutige Urteil des BGH eine grundsätzliche Lösung dieser Sachfrage darstellt. Wir haben dieses Verfahren geführt, weil wir nicht hinnehmen wollten, dass sich ein US-amerikanischer Internetgigant eigenmächtig und unter Verweis auf die amerikanische Rechtslage über deutsches Recht hinwegsetzt und damit eigene Maßstäbe bezüglich der Nutzung unserer Fotografien und Arbeitsergebnisse setzt. Für die Museen haben wir mit dem heutigen Tage erreicht, dass diese künftig über deren Hausordnung selbst bestimmen können, ob und gegebenenfalls wie deren Exponate von Dritten wirtschaftlich ausgewertet werden.", so Prof. Dr. Alfried Wieczorek abschließend.