BGH: Vollstreckung alter IDO-Urteile gestoppt – E-Commerce wird vor Abmahnvereinen besser geschützt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Online-Händler:innen im Umgang mit sogenannten Abmahnvereinen erheblich gestärkt. Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. I ZR 243/24) entschied der BGH, dass der IDO-Verband, solange er nicht auf der offiziellen Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG geführt ist, nicht mehr aus alten Unterlassungsurteilen vollstrecken darf.

von Olivia Wykretowicz

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Hintergrund: Gesetzesänderung für mehr Fairness

Bisher konnten Wirtschaftsverbände wie der IDO e.V. häufig Wettbewerbsverstöße abmahnen oder gerichtlich gegen Unternehmen vorgehen. Vielfach wurde dieses Vorgehen von Unternehmen als missbräuchlich kritisiert. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das Unternehmen seit Dezember 2020 besser schützen soll, verlangt nun, dass solche Verbände strenge Anforderungen erfüllen und in eine beim Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragen sein müssen.

Neue Rechtslage für alte Urteile und Unterlassungserklärungen

Der Streitfall betraf ein Unternehmen, das im Jahr 2020 wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch den IDO abgemahnt und verurteilt worden war. Als der IDO im Jahr 2024 erneut ein Ordnungsgeld beantragte, wehrte sich das Unternehmen mit Erfolg. Der BGH stellte klar: Für die Vollstreckung aus Unterlassungstiteln kommt es auf die aktuelle Eintragung des klagenden Verbands an, und nicht darauf, ob der Verband zum Zeitpunkt des Urteils noch klageberechtigt war. Eine einjährige Übergangsregelung im UWG betrifft lediglich die Fortführung laufender Verfahren, nicht aber die spätere Vollstreckung aus Alt-Titeln.

Damit können Unternehmen, gegen die noch alte Unterlassungstitel oder -erklärungen bestehen, nun wirksam gegen Vollstreckungsversuche nicht eingetragener Verbände vorgehen.

Bedeutung für Händler:innen und die Abwehr unberechtigter Abmahnungen

Mit diesem Urteil entscheidet der BGH zugunsten von Rechtssicherheit und Verbraucherschutz im digitalen Handel. Mehrfach haben Gerichte und Fachverbände bereits auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs durch professionelle Abmahnvereine hingewiesen. Die BGH-Entscheidung stärkt kleine und mittlere Unternehmen, die bislang häufig Ziel solcher Alt-Forderungen waren.

Branchenverbände wie der Handelsverband Deutschland (HDE) sowie Verbraucherzentralen begrüßen das Urteil ausdrücklich, weil nun Klarheit herrscht und die Gefahr willkürlicher Abmahnungen deutlich sinkt. Auch wir sehen darin einen wichtigen Schritt zur Eindämmung unseriöser Abmahnpraktiken.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  • Vollstreckungsabwehrklage prüfen: Betroffene können nach § 767 ZPO gegen laufende oder drohende Vollstreckungsmaßnahmen vorgehen.

  • Titel und Verträge überprüfen: Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben oder sich auf ein Urteil eingelassen hat, sollte nun fachkundig prüfen lassen, ob eine Abwehr- oder Kündigungsmöglichkeit besteht.

  • Gerichtliche Klärung suchen: Falls Streit besteht, kann eine Feststellungsklage helfen, die Unzulässigkeit einer Vollstreckung eindeutig feststellen zu lassen.

Fazit

Die aktuelle BGH-Entscheidung verbessert die Rechtssicherheit für den Online-Handel und begrenzt die Tätigkeiten von Abmahnvereinen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Händler:innen sind aufgerufen, alte Unterlassungstitel zu prüfen und sich gegebenenfalls gegen weitere Vollstreckungsversuche zu wehren. Damit wird der faire Wettbewerb im E-Commerce nachhaltig gestärkt.

Hier erfahren Sie mehr rund um das Thema Abmahnung vom IDO.

Wir beraten Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Unterlagen und unterstützen Sie bei der effektiven Abwehr unberechtigter Forderungen.

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