Am 11.06.15 wird sich der Bundesgerichtshof (I ZR 75/14 ) mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet.
BGH zur Haftung eines Anschlusshabers bei Urheberrechtsverletzungen
von Carl Christian Müller
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen eines von ihnen beauftragten Softwareunternehmens wurden am 19. Juni 2007 über eine IP-Adresse 2.200 Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft ermittelte mithilfe des Internetproviders den Beklagten als Inhaber des der IP-Adresse zugewiesenen Internetanschlusses.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
LG Köln - Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11
OLG Köln - Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof vom 27.05.15