Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 12.02.2015 entschieden, dass ein Kulturbetrieb, der seine Räumlichkeiten für die Aufführung von Musikwerken zur Verfügung stellt, die Veranstaltung in seinem Veranstaltungskalender bewirbt und die Bewirtungserlöse vereinnahmt, als Veranstalter im Sinne des § 13b UrhWG gilt, und somit die Verpflichtung hat, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden (BGH Urteil vom 12.2.2015 – I ZR 204/13).
BGH: Zur Verpflichtung eine Veranstaltung bei der GEMA anzumelden
von Carl Christian Müller
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In dem von der Beklagten in Wuppertal betriebenen Theater „Forum Maximum im Rex“ fand am 27.11.2009 eine Veranstaltung „Trassenfieber: Die Nordbahnrevue“ statt. Das Theater hatte die Veranstaltung im Vorfeld im Veranstaltungskalender beworben, einen Saal für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt und für die Bewirtung der Veranstaltungsgäste gesorgt. Die Einnahmen aus der Bewirtung vereinnahmte das Theater. Die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten dagegen erhielten die ausübenden Künstler. Eine Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA erfolgte nicht. Die GEMA hat das Theater daraufhin wegen unerlaubter Wiedergabe von Musikwerken in Anspruch genommen. Das Theater dagegen war der Auffassung, nicht rechtswidrig gehandelt zu haben. Es sei weder Veranstalter noch Mitveranstalter, da es weder organisatorisch noch finanziell für die Veranstaltung verantwortlich gewesen sei und auch an der Veranstaltung selbst nicht mitgewirkt habe. Auch das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten oder die Bewirtung von Gästen der Veranstaltung reichten für die Annahme einer Stellung als Mitveranstalter nicht aus, so das Theater.
Dieser Argumentation wollte der Bundesgerichthofs allerdings nicht folgen. Zwar sei dem Theater insofern beizupflichten, dass es die Musikwerke nicht selbst aufgeführt habe. Dies sei jedoch für eine Stellung als (Mit-)Veranstalter ebenso wenig erforderlich wie die Möglichkeit, auf den Inhalt des Programms einzuwirken. Auch ohne Einfluss auf den Inhalt des Programms könnten organisatorische Beiträge zu der Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht so bedeutsam sein, dass sie die Annahme rechtfertigten, der Dritte sei Veranstalter, so der BGH. In die erforderliche Gesamtbetrachtung seien insofern die Beauftragung des ausübenden Künstlers, die Überlassung eines Veranstaltungsraums und technischer Vorrichtungen, die Einlass- und Auslasskontrollen der Besucher, die Aufbewahrung der Garderobe, die Bewerbung der Veranstaltung, der Kartenverkauf sowie die Übernahme begleitender Dienstleistungen wie die Bewirtung der Veranstaltungsgäste einzubeziehen. Derjenige dagegen, der lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen treffe, in dem er etwa allein den Saal – und sei es mietweise – zur Verfügung stelle, sei nicht als Veranstalter anzusehen. Da das Theater in dem vom BGH zu beurteilenden Fall nach diesen Maßstäben über die bloße Bereitstellung des Veranstaltungssaales hinausgehende Dienstleistungen erbracht hat, war es als Veranstalter anzusehen.
Das Urteil hat Bedeutung für alle Kulturveranstalter, wie etwa Museen, die von Zeit zu Zeit Veranstaltungen organisieren, bei denen auch musikalische Werke zur Aufführung kommen. Dabei ist unerheblich, ob die musikalischen Werke live oder vom Tonband abgespielt werden. In diesem Fall hat der Veranstalter vor der Veranstaltung die erforderliche Berechtigung zur Aufführung der musikalischen Werke bei der GEMA einzuholen, wenn er unter den Veranstalterbegriff des § 13b UrhWG fällt. Ein Veranstalter, der im Rahmen seiner Veranstaltung urheberrechtlich geschützte Musikwerke öffentlich wiedergibt, hat diese Veranstaltung vorab bei der GEMA anzumelden und dort eine entsprechende Lizenz zur Nutzung der Musikwerke zu erwerben. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, wie beispielsweise bei Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen, Hintergrundmusik in Gaststätten oder Einzelhandelsgeschäften, Musik im Internet sowie in der Telefonwarteschleife. Bei der GEMA handelt es sich um die älteste und mit Gesamteinnahmen von mehr als 800 Millionen Euro jährlich wirtschaftlich bedeutendste Verwertungsgesellschaft in Deutschland. Sie vertritt mit 60.000 Mitgliedern die Rechte von Musikschaffenden (z.B. Komponisten, Songschreibern, Textverfasser und Musikverleger) und außerdem das gesamte Weltrepertoire von urheberrechtlich geschützter Musik. Da die GEMA in Deutschland die einzige Verwertungsgesellschaft ist, die in diesem Bereich tätig ist, und umfassende vertragliche Übereinkünfte mit in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften getroffen wurden, besteht zugunsten der GEMA eine Vermutung dahingehend, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik eine Vergütungspflicht gegenüber der GEMA besteht.