• Medienrecht

Björn Höcke darf "Faschist" genannt werden

Der thüringische AfD-Chef Björn Höcke darf als Faschist bezeichnet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Meiningen heute in einem Eilverfahren entschieden. In dem Verfahren ging es um eine bei der Stadt Eisenach unter dem Motto „Protest gegen die rassistische AfD insbesondere gegen den Faschisten Höcke"  angemeldete Gegenkundgebung zu einer AfD-Wahlkampfveranstaltung. Die Stadt Eisenach hatte die Demo u. a. unter folgender Auflage genehmigt: „Die Bezeichnung Faschist ist im Rahmen der Versammlung untersagt.“

 

 

von Carl Christian Müller

Verwaltungsgericht Meinigen: Bezeichnung beruht auf überprüfbaren Tatsachengrundlagen

Stadtverwaltung Eisenach besorgt um Persönlichkeitsrechte Höckes

Die Stadt Eisenach begründete die Auflage mit der Sorge um die öffentliche Sicherheit sowie um die die Persönlichkeitsrechte des AfD-Mannes. Die Initiatoren der Protestveranstaltung zogen zogen gegen diese Auflage vor das Verwaltungsgericht und beriefen sich auf die Meinungsfreiheit. Vor Gericht begründeten sie ausführlich, warum es sich bei der Bezeichnung Höckes als Faschist um ein zulässiges Werturteil handele.

Antragsteller legen Belege für Höckes faschistische Einstellung vor

Im Verfahren hatten die Antragsteller zahlreiche Zitatstellen aus einem Höcke-Buch sowie Presseberichte über den AfD-Politiker vorgelegt und argumentiert, dass die Belege die faschistische Einstellung Höckes bestätige und als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden könne. In dem Buch Höckes finden sich Aussagen vom "bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch" oder die "erinnerungspolitische Wende um 180 Grad" oder von der "katastrophalen Niederlage von 1945".

VG Meinigen: Faschistische Einstellung Höckes ausreichend glaubhaft gemacht

Das überzeugte die Richter. In der Urteilsbegründung führten sie aus, dass die Bezeichnung "Faschist" zwar ehrverletzenden Charakter haben könne und im heutigen politischen Sprachgebrauch dazu diene, politische Gegner in die Nähe des Nationalsozialismus zu rücken. Allerdings hätten die Antragsteller "in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht, dass ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht".

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