• Äußerungsrecht

Boateng muss Aussage über Ex-Partnerin unterlassen

Das Landgericht (LG) Berlin hat mit Urteil vom 29.11.2022 den Fußballspieler Jérôme Boateng verpflichtet, bestimmte Aussagen über seine im Februar 2021 verstorbenen Ex-Partnerin Kasia Lenhardt zu unterlassen (Az. 27 O 339/21). Insgesamt richtete sich die Klage gegen sechs Aussagen, die Boateng in einem Interview getätigt hatte.

von Carl Christian Müller

Mann im Interview

LG Berlin zum postmortalen Persönlichkeitsrecht

Mutter der verstorbenen Lenhardt klagt vor dem LG Berlin

Der Fußball-Profi Jerome Boateng sprach nach der Trennung von seiner Partnerin Kasia Lenhardt in einem Interview über Streitigkeiten und Auseinandersetzungen in der Beziehung sowie einer etwaigen Alkoholabhängigkeit der ehemaligen Germany's next Topmodel-Kandidatin. Im Februar 2021 verstarb Lenhardt. Die Mutter der Verstorbenen richtete sich gerichtlich gegen insgesamt sechs Aussagen des Fußballspielers aus diesem Interview. Die Klage hatte in Bezug auf eine Aussage Erfolg. Das LG Berlin verpflichtete Boateng zur Unterlassung dieser Aussage.

 

Mephisto-Entscheidung: Persönlichkeitsrechtsschutz nach dem Tod

Interessant an der Entscheidung des LG Berlin ist, dass das Gericht das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Kasia Lenhardt anerkannt hat. Jede Rechtspersönlichkeit verfügt über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Es ist Ausdruck der Entfaltung der Persönlichkeit einer Person sowie der Würde, die jedem Menschen inne wohnt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) hat diverse Ausprägungen, wie etwa das Recht am eigenen Bild und Wort, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder auch die Darstellung in der Öffentlichkeit. Grundsätzlich besteht das APR als höchstpersönliches Recht nur solange, wie der Rechtsträger, in diesem Fall der Mensch, lebt. Mit seiner berühmten Mephisto-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch 1971 klar gestellt, dass auch nach dem Tod eines Menschen das sog. postmortale Persönlichkeitsrecht aufgrund der unveräußerlichen Menschenwürde Schutzwirkungen entfaltet (Beschluss vom 24.02.1971, Az. 1 BvR 435/68).

 

Postmortales Persönlichkeitsrecht steht auch früh Verstorbenen zu

Gegenstand der Mephisto-Entscheidung war ein Roman von Klaus Mann, dessen Hauptfigur an den Schauspieler Gustaf Gründgens angelehnt war. Mann erzählt in Mephisto von dem Schauspieler Hendrik Höfgen, der unter dem nationalsozialistischen Regime in Deutschland Erfolge am Theater feierte. Während Gründgens bereits auf eine mehrjährige Karriere als Schauspieler und Künstler zurückblicken konnte, als der Roman von Klaus Mann 1956 erschien, ist das Leben und Wirken der jung verstorbenen Kasia Lenhardt nicht gleichermaßen ausgeprägt. Nichtsdestotrotz hat das LG Berlin den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechtes auch von Lenhardt bejaht, ohne dass dafür ein mehrjähriges Wirken in der Öffentlichkeit erforderlich wäre.

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