• Äußerungsrecht

Bremens Innensenator darf Bordellbetreiberinnen als "Strohfrauen" bezeichnen

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen lehnte mit Beschluss vom 25.03.2021 den Eilantrag der "Joy Company" als Betreibergesellschaft der Prostitutionsstätte "Eros 69" ab (Az. 4 V 407/21). Mit dem Antrag begehrten die Geschäftsführerinnen die Unterlassung von Äußerungen des Senators für Inneres, Ulrich Mäurer (SPD), zu dem Betrieb der Prostitutionsstätte und etwaigen Hintermännern. Der SPD-Politiker bezeichnete die Betreiberinnen des Bordells als "Strohfrauen" und wies auf die Nähe zum Hells Angels Milieu hin.

von Carl Christian Müller

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VG Bremen gibt öffentlichem Informationsinteresse den Vorrang

Innensenator Mäurer wahrt Sachlichkeitsgebot

Das Verwaltungsgericht Bremen hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint. Bei den von dem Innensenator Mäurer getätigten Äußerungen handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, die von den Antragstellerinnen hinzunehmen sei. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität seien gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewege und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt seien.

 

Rockerfrauen müssen Äußerungen akzeptieren

Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten polizeilichen Stellungnahmen ergebe sich, dass von Seiten gewerberechtlich unzuverlässiger Dritter maßgeblich Einfluss auf die Ausübung des Gewerbes genommen werde. Die Prostitutionsstätte "Eros69" wird von der Ehefrau sowie der Schwester eines Hells Angels Mitglied geführt. Nach polizeilicher Erkenntnis übe dieses Mitglied der Rocker-Verbindung maßgeblich Einfluss auf die Geschäftsführerinnen des Bordells aus. Die von den Antragstellerinnen beanstandete Bezeichnung als "Strohfrauen" sei auch verhältnismäßig. Im vorliegenden Fall überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Vorgängen, die für den gesellschaftlichen Diskurs in der (Stadt-) Gesellschaft zum Umgang mit Prostitution und organisierter Kriminalität von nicht zu unterschätzender Relevanz seien, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen erhoben werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen vom 25. März 2021

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