• Äußerungsrecht

Bundesgesundheitsministerium muss Unterlagen zur Maskenbeschaffung herausgeben

Das Bundesgesundheitsministerium ist zur Herausgabe von Informationen über die Beschaffung von FFP-2-Masken im Zuge der Corona-Pandemie verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwei Urteilen vom 19.01.2023 entschieden (Az. 13 K 2382/21 und 13 K 3485/21). Herauszugeben sind Gutachten und anderweitige Stellungnahmen einer Beratungsgesellschaft und einer Anwaltskanzlei sowie dem Grunde nach auch E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn und der Unternehmerin Andrea Tandler.

von Carl Christian Müller

Mann im Anzug vor dem Richtertisch

Corona-Krise: VG Köln verpflichtet Ministerium

Schutzmasken gegen Corona

Das Ministerium schrieb im März 2020 in einem so genannten Open-House-Verfahren die Beschaffung von Schutzmasken aus. Bei einem solchen Verfahren hat jedes Unternehmen, das die vorgegebenen Vertragsbedingungen und Preise akzeptiert, einen Anspruch auf Vertragsschluss. Dabei bot der Bund jedem Lieferanten einen Festpreis von 4,50 EUR pro FFP-2-Maske. Zur Unterstützung bei der Abwicklung der Beschaffungsverfahren beauftragte das Ministerium eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Anwaltskanzlei. Geliefert wurden mehr als eine Milliarde Masken.

 

Maskenlieferanten verlangen Auskunft vor den Zivilgerichten

Ob Maskenlieferanten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, ist Gegenstand zahlreicher zivilgerichtlicher Verfahren, die vor dem Landgericht Bonn anhängig waren und sind. Einer der dort klagenden Unternehmer beantragte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes beim Bundesgesundheitsministerium im Dezember 2020, ihm Zugang zu allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen der vom Ministerium beauftragten Beratungsgesellschaft und der Kanzlei zu gewähren. Eine andere Person beantragte im Januar 2021 unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift „Der Spiegel“ mit dem Titel „Spahns Schutzmasken-Fiasko“, ihm sämtlichen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und Andrea Tandler in den Jahren 2020 und 2021 zu übersenden. Das Ministerium lehnte die Anträge ab. Dagegen erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

 

Erhöhter Verwaltungsaufwand steht nicht entgegen

Die Klagen hatten weitestgehend Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die vom Ministerium angeführten Versagungsgründe stehen der Erteilung der begehrten Informationen nicht entgegen. Die pauschale Behauptung, eine Informationserteilung bedeute angesichts von mehreren zehntausend zu sichtenden Seiten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, greift im Hinblick auf die Größe des Ministeriums nicht durch. Auch würden Beratungen der Behörde nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung über die Maskenbeschaffung ist abgeschlossen. Ein im Anschluss daran fortlaufender Beratungsprozess lässt sich auch nicht mit dem Argument des Ministeriums konstruieren, die begehrten Informationen beträfen auch die laufenden zivilgerichtlichen Verfahren. Die Informationserteilung hat auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Der entsprechende gesetzliche Ausschlussgrund dient dem ordnungsgemäßen Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens. Er schützt hingegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht. Zudem hat das Ministerium nicht hinreichend dargelegt, welche nachteiligen Auswirkungen die Herausgabe der Informationen auf die zivilgerichtlichen Verfahren haben soll. Dafür, dass die Herausgabe der E-Mail-Korrespondenz zwischen Minister Spahn und Frau Tandler nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könnte, hat das Ministerium nichts Hinreichendes vorgetragen. Die mit einem der Urteile ausgesprochene Pflicht zur Herausgabe der E-Mails erstreckt sich allerdings nicht auf solche Teile, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Inwieweit dieser Vorbehalt greift, ist durch das Ministerium zu prüfen.

Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 20. Januar 2023

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