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Bundesmeldegesetz: Neue Vermieterpflichten ab November in Kraft

Am 01.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft, mit dem das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt werden soll. Hierdurch werden auch für Vermieter neue Pflichten begründet.

von Carl Christian Müller

Mieter müssen sich 2 Wochen nach Einzug ummelden

Während Mieter sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden und innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden müssen, sind Vermieter verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu haben sie oder eine von ihnen beauftragte Person den Mietern den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der vorgenannten Fristen zu bestätigen. Darüber hinaus hat der Vermieter die Möglichkeit, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Eine dahingehende Kontrollpflicht besteht jedoch nicht. Der Mieter hat dem Vermieter die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind.

Inhalt der Vermieterbestätigung

Die Bestätigung darf nur vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden und hat folgende Daten zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter)
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der meldepflichtigen Personen (Mieter)

Zudem kann die Meldebehörde vom Vermieter Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Schließlich wird durch das Gesetz ausdrücklich verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Empfehlung: Empfangsbestätigung im Übergabeprotokoll

Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An- und Abmeldung von Mietern wird nach dem Willen des Gesetzgebers wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen wirksamer zu bekämpfen. Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht bußgeldbewehrt ist. Vermietern ist daher zu empfehlen, sich vom Mieter den Empfang der Bestätigung vorsorglich quittieren zu lassen. Dies könnte z.B. standardmäßig im Übergabeprotokoll erfolgen.

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