Bundesverwaltungsgericht zu den Frequenzschutzbeiträgen der Rundfunkanstalten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Rechtsstreitigkeiten über Frequenzschutzbeiträge an das Oberverwaltungsgericht Münster zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

von Carl Christian Müller

Die Kläger (Norddeutscher Rundfunk und Westdeutscher Rundfunk) sind Inhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen und betreiben Fernsehrundfunk und UKW-Tonrundfunk. Sie wenden sich in vier Musterverfahren gegen Beitragsbescheide aus den Jahren 2003 und 2004, mit denen die Bundesnetzagentur aufgrund des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) sog. EMV-Beiträge und aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sog. TKG- oder Frequenznutzungsbeiträge von ihnen erhoben hat. Die Beiträge werden zur Abgeltung von Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV-Beitrag) und für Aufgaben im Rahmen der Frequenznutzungsverwaltung (TKG-Beitrag) erhoben. Einzelheiten der Beitragserhebung sind in der Frequenzschutzbeitragsverordnung geregelt. Diese sieht als Bezugsgröße für die Aufteilung der Kosten innerhalb der Nutzergruppen Fernsehrundfunk und UKW-Tonrundfunk die sog. „theoretische Versorgungsfläche“ vor.

Das Verwaltungsgericht Köln gab den Klagen statt und hob die Beitragsbescheide auf. Das Oberverwaltungsgericht  Münster wies die Berufungen der Beklagten mit der Begründung zurück, die in der Verordnung gewählte Bezugsgröße („theoretische Versorgungsfläche“) stelle keine realitätsgerechte Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe (Aufteilung der Kosten „entsprechend der Frequenznutzung“) dar. Für das Ausmaß der Frequenznutzung komme es vielmehr auf den störungsfreien Empfang an. Auch führe der Maßstab zu einer nicht gerechtfertigten Mitberechnung von Auslands- und Seeanteilen, was sich gerade an dem für die Musterverfahren ausgewählten Sender Flensburg zeige.

Auf die Revisionen der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar hat sich der Verordnungsgeber hinsichtlich der umstrittenen Bezugseinheit „theoretische Versorgungsfläche“ noch im Rahmen seines weiten Verordnungsermessens bewegt, insbesondere durfte er als Verteilungskriterium auf den für die Bundesnetzagentur durch eine intensivere Sendeleistung der Senderbetreiber entstehenden höheren Aufwand abstellen. Ob die den Beiträgen zugrundeliegende, von den Klägern angegriffene Kostenkalkulation tragfähig ist, lässt sich mangels entsprechender Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts aber nicht abschließend beurteilen.

BVerwG 9 C 23.14 - Urteil vom 24. Juni 2015

Vorinstanzen:

OVG Münster 9 A 544/11 - Urteil vom 06. Dezember 2013

VG Köln 27 K 217/09 - Urteil vom 14. Januar 2011

BVerwG 9 C 24.14 - Urteil vom 24. Juni 2015

Vorinstanzen:

OVG Münster 9 A 546/11 - Urteil vom 06. Dezember 2013

VG Köln 27 K 50/09 - Urteil vom 14. Januar 2011

BVerwG 9 C 25.14 - Urteil vom 24. Juni 2015

Vorinstanzen:

OVG Münster 9 A 543/11 - Urteil vom 06. Dezember 2013

VG Köln 27 K 57/09 - Urteil vom 14. Januar 2011

BVerwG 9 C 26.14 - Urteil vom 24. Juni 2015

Vorinstanzen:

OVG Münster 9 A 545/11 - Urteil vom 06. Dezember 2013

VG Köln 27 K 8344/08 - Urteil vom 14. Januar 2011

Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.15

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