Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) erreichen, dass die FDP-Bundestagsfraktion im 17. Deutschen Bundestag und deren Vorsitzender es unterlassen, bereits im April und November 2012 versandte Schreiben mit wirtschaftspolitischen Positionen in dieser oder ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder bereits im Mai und November 2012 gezeigte Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter öffentlich aufzuführen.
BVerfG: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Bundestagsfraktion erfolglos
von Carl Christian Müller
Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige
Wahlwerbung zugunsten der FDP und sieht sich hierdurch in ihrem Recht
auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf
Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil
die Antragsgegner sonst weiterhin die Möglichkeit hätten,
verfassungswidrige Wahlwerbung zu betreiben und die Wähler in
Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar
2013 zu Gunsten der FDP zu beeinflussen. Auch sei zu besorgen, dass in
nächster Zeit ein weiterer Brief und ein neuer Kinospot in ähnlicher
Aufmachung und mit ähnlichem Inhalt verbreitet würden.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der
Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleiben davon unberührt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegner begründen schon keinen
schweren Nachteil für die Antragstellerin, geschweige denn droht dem
gemeinen Wohl dadurch ein Schaden, der den Erlass einer einstweiligen
Anordnung dringend geboten erscheinen ließe (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Im
Hinblick auf die am 20. Januar 2013 stattfindende Landtagswahl in
Niedersachsen scheidet ein schwerer Nachteil hinsichtlich der im Jahr
2012 versandten Briefe und gezeigten Kinospots für die Antragstellerin
schon deshalb aus, weil die Antragsgegner glaubhaft versichert haben,
diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten. Unabhängig davon sind
auch, soweit die Antragstellerin sich gegen eine eventuelle Fortsetzung
der Informationskampagne der Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher
Weise wendet, plausible und konkrete schwere Nachteile nicht dargelegt.
Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 16.01.13