BVerfG: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Bundestagsfraktion erfolglos

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) erreichen, dass die FDP-Bundestagsfraktion im 17. Deutschen Bundestag und deren Vorsitzender es unterlassen, bereits im April und November 2012 versandte Schreiben mit wirtschaftspolitischen Positionen in dieser oder ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder bereits im Mai und November 2012 gezeigte Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter öffentlich aufzuführen.

von Carl Christian Müller

Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige

Wahlwerbung zugunsten der FDP und sieht sich hierdurch in ihrem Recht

auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf

Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil

die Antragsgegner sonst weiterhin die Möglichkeit hätten,

verfassungswidrige Wahlwerbung zu betreiben und die Wähler in

Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar

2013 zu Gunsten der FDP zu beeinflussen. Auch sei zu besorgen, dass in

nächster Zeit ein weiterer Brief und ein neuer Kinospot in ähnlicher

Aufmachung und mit ähnlichem Inhalt verbreitet würden.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der

Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleiben davon unberührt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegner begründen schon keinen

schweren Nachteil für die Antragstellerin, geschweige denn droht dem

gemeinen Wohl dadurch ein Schaden, der den Erlass einer einstweiligen

Anordnung dringend geboten erscheinen ließe (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Im

Hinblick auf die am 20. Januar 2013 stattfindende Landtagswahl in

Niedersachsen scheidet ein schwerer Nachteil hinsichtlich der im Jahr

2012 versandten Briefe und gezeigten Kinospots für die Antragstellerin

schon deshalb aus, weil die Antragsgegner glaubhaft versichert haben,

diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten. Unabhängig davon sind

auch, soweit die Antragstellerin sich gegen eine eventuelle Fortsetzung

der Informationskampagne der Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher

Weise wendet, plausible und konkrete schwere Nachteile nicht dargelegt.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 16.01.13

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