BVerfG: Befristete Anordnung im „Suhrkamp-Insolvenzverfahren“

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die  1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Antrag der Minderheitsgesellschafterin der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

von Carl Christian Müller

Die Beschwerdeführer sind eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts und ihr alleiniger Aktionär. Die Aktiengesellschaft ist mit 39 % an der insolventen Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG beteiligt. Ein von der Gläubigerversammlung angenommener Insolvenzplan sieht vor, die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Hiergegen haben die Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen; sie machen im Wesentlichen einen Verlust ihrer Minderheitsrechte durch die Umwandlung geltend. Nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2014 haben die Beschwerdeführer ihre bereits im Jahr 2013 eingelegte Verfassungsbeschwerde erweitert und erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts dem Amtsgericht Charlottenburg vorläufig untersagt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG aufzuheben und die neue Rechtsform der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG in das Handelsregister einzutragen. Dies gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 21. Dezember 2014, und dient dazu, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern, bevor über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden wird.

Beschluss vom 04. Dezember 2014

2 BvR 1978/13

 

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht vom 04.12.14

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