Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin zu 1) betrieb bis in das Jahr 2014 eine Internetsuchmaschine. Diese Leistungen werden seitdem von der Beschwerdeführerin zu 2) weitergeführt. Die angebotenen Dienste umfassen unter anderem einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar gegen § 87f und § 87g UrhG. Kernelement der Regelungen ist das den Presseverlegern zugewiesene Recht, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen eine Verletzung der Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
2. Nach diesem Maßstab ist es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
a) Die Beschwerdeführerinnen können Rechtsschutz gegen Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren von Presseverlegern, die diese auf eine unberechtigte Nutzung von Presseerzeugnissen stützen, auf dem gewöhnlichen Rechtsweg erlangen. Darüber hinaus bestehen spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Wahrnehmung des Presse-Leistungsschutzrechts.
b) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Normen die Möglichkeit und die Verpflichtung, die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen hinreichend zu berücksichtigen. Sie haben die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen den geschützten Rechtspositionen der Presseverleger und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen insbesondere von Suchmaschinenbetreibern und Anbietern, die die Inhalte entsprechend aufbereiten, nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Auslegungsspielräume bestehen insbesondere bei den Fragen, was unter einem „Presseerzeugnis“ zu verstehen ist und wann „kleinste Textausschnitte“ vorliegen, die nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst sind. Die Fachgerichte müssen dabei berücksichtigen, dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt. Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen ist das Interesse von Suchmaschinenbetreibern in Betracht zu ziehen, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen. Die Einbeziehung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen ist darüber hinaus bei der Bemessung der für die Nutzung von Presseerzeugnissen geschuldeten Vergütung möglich.
Soweit die Zivilgerichte eine ausreichende Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschriften nicht für möglich erachten, ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit einzuholen.
c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre. Angesichts der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen ist eine fachgerichtliche Klärung des Inhalts der einfachgesetzlichen Regelungen vor einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung angezeigt. Dass eine der Ausnahmen von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorliegt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend dar.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.2016