• Äußerungsrecht

Claudia Roth darf kritische Äußerungen gegenüber Online-Nachrichtenplattform tätigen

Betreiber von "Tichys Einblick", einer Online- und Videoplattform, wollte in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart erreichen, dass Grünen-Politikerin Claudia Roth bestimmte kritische Äußerungen unterlässt. Roth hatte "Tichys Einblick" im Rahmen eines Interviews als neurechte Plattform bezeichnet, dessen Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruhen würde. Der 4. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat nun mit seiner Entscheidung vom 10.06.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Az: 4 U 86/20). 

von Carl Christian Müller

OLG Stuttgart weist Berufung wegen Unterlassung von Aussagen zurück

Renate Künast und Claudia Roth sprechen im Interview über Anfeindungen im Internet

In dem Verfahren begehrte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer Äußerung der Grünen-Politikerin und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages in einem Interview vom 20. Oktober 2019 in der Tageszeitung "Augsburger Allgemeine" unter dem Titel: "Künast und Roth im Doppel-Interview: ‚Manches geht nicht spurlos an dir vorbei'". Die Grünen-Politikerinnen sprachen insbesondere über Anfeindungen im Internet. Dabei erklärte Claudia Roth "Auch ich versuche immer wieder, gegen Drohungen und Beleidigungen juristisch vorzugehen." Ebenso Renate Künast hatte sich unlängst juristisch gegen Äußerungen wie "Drecks-Fotze" und "Schlampe" gewehrt. Der Betreiber von "Tichys Einblick" wollte nun im vorliegenden Verfahren die Unterlassung folgender Aussage von Claudia Roth erwirken: "Wir dürfen nicht aufhören, das Thema in die breite Öffentlichkeit zu tragen. Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von Roland Tichy über Henryk M. Broder bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs."

 

OLG Stuttgart gibt Meinungsfreiheit gegenüber "beruflicher Ehre" den Vorrang

Das Landgericht Stuttgart hatte den Unterlassungsantrag des Klägers zurückgewiesen, was jetzt vom OLG Stuttgart in der Berufungsinstanz bestätigt wurde. Die streitbefangene Äußerung sei nach ihrem Aussagegehalt und dem Kontext, in dem sie gefallen ist, nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen, erklärte das Gericht. Das Recht des Klägers auf Unversehrtheit seiner Sozialsphäre in Form seiner beruflichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG überwiege im vorliegenden Fall nicht das Recht von Claudia Roth auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG.

 

Durchschnittsleser erkennt Äußerung von Roth als Meinungsbeitrag

Aus dem Gesamtzusammenhang der streitgegenständlichen Äußerung ergebe sich für einen unvoreingenommenen Durchschnittleser, dass die Äußerung der Grünen-Politikerin über „all diese neurechten Plattformen ….“ insgesamt eine Meinungsäußerung darstelle, die von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens der Beklagten geprägt ist. Claudia Roth sei es mit der hier beanstandeten Äußerung in der „Augsburger Allgemeinen“ erkennbar inhaltlich nicht auf einzelne Aussagen konkreter Plattformbetreiber, sondern darauf angekommen, dass man „Hetze und Falschbehauptungen“ gerade dann, wenn sie wiederholt auftreten, ihrer Auffassung nach nicht unwidersprochen hinnehmen, sondern auch unter Nennung des Urhebers öffentlich angehen solle.

 

Grenze der Meinungsfreiheit ist erst bei einer Schmähkritik oder Formalbeleidigung erreicht

Auch liege eine sogenannte Schmähkritik, welche die Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurücktreten lassen würde, nicht vor. Liege aber keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, so sei über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiege bei der hiernach gebotenen Abwägung das Interesse der Beklagten an der freien Äußerung ihrer Meinung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form seiner beruflichen Ehre.

 

Roth sprach im Interview über Anfeindungen im Bezug auf ihre Person als Frau und Grünen-Politikerin

Schließlich sei die Beklagte in ihrem Äußerungsrecht auch nicht durch ihr Amt als Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages eingeschränkt. Das Interview der Beklagten vom 20. Oktober 2019 sowie die konkrete streitgegenständliche Äußerung hätten nach der Betrachtung des unbefangenen Lesers nicht das von Claudia Roth bekleidete Amt, sondern Anfeindungen im Internet gegen ihre Person als Frau und Grünen-Politikerin zum Gegenstand. Auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger daher kein Unterlassungsanspruch gegen Claudia Roth zu. Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist sofort rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung vom Oberlandesgericht Stuttgart vom 10. Juni 2020

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