• Datenschutzrecht

Stadt Tübingen darf keine Liste „auffälliger“ Asylbewerber führen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Stefan Brink untersagt der Stadt Tübingen die Nutzung polizeilicher Daten für eine Liste „auffälliger“ Asylbewerber. Mit der förmlichen Untersagungsverfügung setzt Brink einen vorläufigen Schlusspunkt unter den sich seit eineinhalb Jahren hinziehenden Streit um die Rechtmäßigkeit einer von der Stadtverwaltung geführten „Liste der Auffälligen“.

von Carl Christian Müller

Datenschutzaufsichtsbehörde erlässt Anordnung gegenüber Kommune

Polizei übermittelte die Daten auf Grundlage des Ausländerrechts

Die listenmäßige Datenerfassung von Asylbewerbern, die durch bestimmte Verhaltensweisen, meist Rohheitsdelikte, angeblich aufgefallen sind, soll dazu dienen, so die tragende Rechtfertigung der Stadt, städtische Bedienstete vor Übergriffen dieses Personenkreises zu schützen. Die Stadt Tübingen nennt diese Listenführung „strukturierten Datenaustausch“ – der nach den Feststellungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) allerdings rechtswidrig durchgeführt wird. In der Sache geht es darum, dass sich die intern geführte Liste hauptsächlich aus Informationen speist, welche die Polizei aufgrund ausländerrechtlicher Vorgaben an die städtische Ausländerbehörde liefert. Die Aufnahme in die Liste erfolgt, ohne dass Staatsanwaltschaft oder ein Gericht sich bereits mit dem Vorwurf befasst und diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren bestätigt hätten.

 

"Blacklist" ist mit Zweck ausländerrechtlicher Maßnahmen nicht vereinbar

Diese von der Polizei übermittelten Daten unterliegen jedoch einer strengen gesetzlichen Zweckbindung. Sie dürfen ausschließlich für ausländerrechtliche Maßnahmen verwendet werden – und nicht für andere Zwecke der Verwaltung. Eine Änderung dieses Verarbeitungszwecks, wie sie hier erfolgt, indem die Daten nach Art einer „blacklist“ verwendet werden, um gegebenenfalls Dritte zu warnen, hat mit dem ursprünglichen ausländerrechtlichen Zweck nichts mehr zu tun. Datenschutzrechtlich erfordern solche geänderten Verwendungszwecke eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Diese fehlt. Zudem konnte die Stadt weder im Einzelfall noch generell belegen, dass von den erfassten Personen tatsächlich eine konkrete Gefahr für Behördenmitarbeiter ausgeht. Solche „Gefährderlisten“ zudem auf Grundlage eines bloßen Verdachts aufzustellen, der rechtsstaatlich nicht überprüft wurde, verletzt darüber hinaus die Rechte ausländischer Mitbürger.

 

Datenschutzbeauftragter Brink kritisiert Kooperationsbereitschaft der Behörde

„Die Klärung dieser datenschutzrechtlichen Frage, welche die kritisierte Datenverarbeitung aufwirft, gestaltete sich äußert mühsam“, so der Landesdatenschutzbeauftragte Brink. Selten habe er in seiner Kontrollpraxis einen solchen Unwillen einer Behörde festgestellt, seine Anfragen umfassend zu beantworten, wie in diesem Fall. Angeforderte Unterlagen wurden erst nach Monaten herausgegeben, teilweise fehlen zugesagte Akten bis heute. Auch in einem klärenden Gespräch vor Ort konnten rechtliche Grundlagen für diese Datenverwendung nicht dargelegt werden. „Ich gehe davon aus, dass sich die Stadt nun an Recht und Gesetz hält“, so Brink. „Von der Befugnis, rechtswidrige Datenverarbeitungen einer Kommune zu untersagen, habe ich nun – nach über zwei Jahren der Geltung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – erstmalig Gebrauch gemacht. Das erschien mir im vorliegenden Fall notwendig und sachgerecht.“

 

Quelle: Pressemitteilung des Landesbeauftragtem für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2020

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