Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hat am 11.11.2021 auf Antrag einer deutschen Softwarefirma entschieden, dass der am 08.03.2021 zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und das Unternehmen Culture4life geschlossene Vertrag über die Beschaffung der sogenannten Luca-App unwirksam sei. In der Direktvergabe liege ein Wettbewerbsverstoß, der die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge habe. Ein Antrag auf Gestattung der Fortführung des Vertrages wurde zurückgewiesen.
Direktvergabe der Luca-App war rechtswidrig
von Carl Christian Müller
Vergabe durch Mecklenburg-Vorpommern ist damit unwirksam
Gänzlicher Ausschluss des Wettbewerbs ist unzulässig
Aufgrund der infolge der Corona-Pandemie bestehenden nicht vorhersehbaren Dringlichkeit der Beschaffung der Kontaktnachverfolgungs-App im März 2021 sei zwar eine Vergabe ohne vorherige europaweite Ausschreibung zulässig gewesen (gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VGV), dennoch dürfe der Wettbewerb nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch im Falle bestehender unvorhersehbarer Dringlichkeit und daraus folgender Nichteinhaltung der Mindestfristen müsse immer so viel Wettbewerb wie möglich geboten werden. Vorliegend sei es zumutbar gewesen, zumindest mehrere Angebote einzuholen. Jedenfalls hätten die eigeninitiativ durch die Antragstellerin im Oktober 2020 an den zentralen Eingang der Staatskanzlei und erneut am 04.03.2021 per E-Mail an die Adresse der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingereichten Angebote über die VIDA-App in die Auswahlentscheidung mit einbezogen werden müssen. Dem Land habe es oblegen, diese selbst eingerichteten elektronischen Eingangspostfächer so zu verwalten, dass die E-Mails dem entsprechenden Verwaltungsvorgang zugeordnet werden und bei der Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden können.
Mecklenburg Vorpommern hätte VIDA-App berücksichtigen müssen
Die VIDA-App sei auch grundsätzlich konkurrenzfähig und erfülle die Mindestanforderungen der Antragsgegnerin. Insbesondere verfüge die App über eine Schnittstelle zur Fachanwendung SORMAS. Diese diene der elektronischen Datenerfassung durch die Gesundheitsämter, um aufwändige analoge Übermittlungen abzukürzen und zu vereinfachen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Ein Rechtsmittel ist nicht eröffnet.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Rostock vom 11. November 2021