• Datenschutzrecht

DSGVO gibt Partei eines Gerichtsverfahrens keinen Auskunftsanspruch auf Gerichtsakte

Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde einer Partei abgewiesen, die Akteneinsicht unter Berufung auf den Art. 15 DSGVO begehrte. Die Vorinstanz hatte das Ersuchen der Partei mit der Begründung abgelehnt, dass der Art. 15 DSGVO nur die Übersendung der Stammdaten, jedoch nicht der gesamten Gerichtsakte umfasst (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 21.06.2022, Az. VerfGh 9/22.VB-3).

von Carl Christian Müller

Frau blättert im Archiv in Akten

Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen zum Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO

Kläger beantragte Akteneinsicht unter Berufung auf Art. 15 DSGVO

Der Kläger beantragte nach einem abgeschlossenen Zivilprozess die Einsicht in die Gerichtsakte. Dabei berief er sich auf den Art. 15 DSGVO. Konkret sollte das Gericht dem Kläger die Gerichtsakte per Post zuschicken. Dies lehnte das Gericht jedoch mit der Begründung ab, dass ein Akteneinsichtsrecht bereits nach der Zivilprozessordnung (ZPO) existiert. Dagegen wollte der Kläger vor dem Oberlandesgericht Köln vorgehen, blieb allerdings erfolglos. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Anspruch aus Art. 15 DSGVO nur auf die Übermittlung von Stammdaten bezieht und nicht auf die Übermittlung der gesamten Gerichtsakte (Beschluss des OLG Köln vom 14.01.2022).

 

Gericht muss Rücksicht auf Daten Dritter nehmen

Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung des OLG bestätigt. Der Art. 15 DSGVO muss laut Gericht mit Rücksicht auf die Daten Dritter ausgelegt werden. Im Rahmen dessen habe das OLG Köln zu Recht die Zusendung einer Kopie der gesamten Gerichtsakte verweigert. Die Akte enthält nicht nur Daten des Klägers, sondern auch die Daten der Gegenpartei. Daher war es nach Ansicht des Gerichts zulässig, dass das OLG sich auf die Übermittlung der Stammdaten an den Kläger beschränkte. Dem Kläger steht die Möglichkeit zu, nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO die Einsicht der Akte zu beantragen.

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