• Informationsfreiheitsrecht

DSGVO ist nicht auf Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden anwendbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erklärt, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht auf die Steuerfahndungsbehörden sowie andere Strafverfolgungsbehörden anwendbar ist sowie für Ansprüche auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig sind (Az: 10 K 1493/19). Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte im Vorfeld eine Klage auf Auskunft gemäß der DSGVO gegenüber dem Finanzamt, an das Verwaltungsgericht verwiesen. Gegen diesen Beschluss hatte der Kläger Beschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt. 

von Carl Christian Müller

Rechtsweg im Datenschutzrecht

Prüfungsbericht der Steuerfahndung bringt Kläger mit Reichsbürgerszene in Verbindung

Das Finanzamt leitete 2015 aufgrund verschiedener Vorwürfe ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger ein. Die Steuerfahndung beendete im Sommer 2018 ihre strafrechtlichen Ermittlungen mit einem Prüfungsbericht, der unter dem Abschnitt "Hintergrund der Prüfung" folgende Satz enthielt: "Beide Brüder sind als Insolvenz erfahren einzustufen und scheuen sich auch nicht, in ihren Verfahren mit Argumenten aus der "Reichsbürgerszene" aufzuwarten beziehungsweise dies über ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zu lassen." Daraufhin beantragte der Kläger bei dem Finanzamt auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auskunft über die dort vorliegenden Daten, um in Erfahrung bringen zu können anhand welcher Informationen ein Schluss auf die Reichsbürgerszene gezogen worden war. Der Kläger merkte an, er werde durch diese Passage diskreditiert. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Verweis auf die fehlende Anwendbarkeit der DSGVO ab.

 

Kläger hält Rechtsweg vor Finanzgerichten für eröffnet

Im weiteren Verlauf beantragte der Kläger vor dem FG Baden-Württemberg das Finanzamt zu verpflichten, ihm Auskunft über die dem Finanzamt vorliegenden Informationen zu gewähren sowie die Dokumente mit dem Verweis auf die Reichsbürgerszene zu löschen. Weil die Daten nicht unmittelbar aus dem Ermittlungsverfahren stammen würden, sondern sich aus dem allgemeinen Schriftverkehr zwischen Kläger und Finanzamt ergäben, hielt der Kläger den Finanzrechtsweg für eröffnet. Das FG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 30.09.2019 das Verfahren an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen und die Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (Az: 10 K 1493/19).

 

Steuerfahndung war vorliegend als Strafverfolgungsbehörde tätig

Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dazu führte das Gericht aus, dass für die Bestimmung des Rechtswegs die Rechtsnatur des Streitgegenstandes maßgeblich sei. Die Rechtsnatur wiederum bestimme sich sowohl nach dem Lebenssachverhalt, als auch nach den Anspruchsgrundlagen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. In diesem Zusammenhang stellte der BFH fest, dass das Finanzamt im Bezug auf den Kläger im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Steuerfahndung tätig geworden sei. Zwar könne die Steuerfahndung in ihrer Doppelfunktion auch als Steuerermittlungsbehörde tätig werden, das sei aber vorliegend nicht der Fall. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten eröffnet, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten erhoben worden sind. Demzufolge könne das datenschutzrechtliche Begehren des Klägers wegen der Ermittlungstätigkeit der Steuerfahndung keine Grundlage in der DSGVO haben, führte der BFH aus.

 

Auskunftsanspruch gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist von Verwaltungsgerichten zu prüfen

Darüberhinaus ist der Rechtsweg vor den Finanzgerichten nach Auffassung des BFH auch nicht auf Grundlage der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet. Zudem erklärte der BFH, dass das FG Baden-Württemberg den Sachverhalt zu Recht an die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht etwa an die ordentlichen Gerichte für Strafsachen verwiesen habe. Der Kläger könne vorliegend einen Anspruch auf Auskunft über die Dokumente aus der Ermittlungstätigkeit der Steuerfahndung gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) haben. Das BDSG ist gemäß der Strafprozessordnung sowie gemäß des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz-EU im Grundsatz auch auf die Tätigkeit von Strafverfolgungsbehörden anwendbar. Abschließend stellte der BFH fest, dass sich im vorliegenden Fall die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach der Verwaltungsgerichtsordnung richtet.

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