• Datenschutzrecht

Datenschutzbehörde in Niedersachsen führt bei 50 Unternehmen eine DSGVO-Querschnittsprüfung durch

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD), Frau Barbara Thiel, hat mit Pressemitteilung vom 29.06.2018 mitgeteilt, ab Ende Juni 50 niedersächsische Unternehmen darauf hin prüfen zu wollen, ob Sie die zweijährige Übergangszeit bis zur Geltung der DSGVO genutzt haben und die datenschutzrechtlichen Prozesse in den Unternehmen auf die Anforderungen der DSGVO eingestellt haben. Ihr Hauptanliegen sei es dabei, zu identifizieren ob es hier noch Nachholbedarf gebe und das Bewusstsein für Datenschutz sowie die Vorschriften der DSGVO stärken. Es gehe ihr nicht vorrangig darum, möglichst viele Fehler zu finden und Bußgelder zu verhängen. Stattdessen wolle sie aufklären, sensibilisieren und wertvolle Hinweise geben. Trotzdem könne es natürlich zu einem entsprechenden Bußgeld-Verfahren kommen, wenn während der Prüfung Verstöße gegen die DSGVO feststellt würden, so Barbara Thiel.

von Carl Christian Müller

Fragen zur DSGVIO an 50 Unternehmen

Abschlussbericht im Mai 2019

Den Fragebogen der LfD erhalten zunächst 20 große und 30 mittelgroße Unternehmen aus verschiedenen Branchen, die ihren Hauptsitz in Niedersachsen haben. Eine Prüfung des kleinen Handwerksbetriebes oder des Bäckers an der Ecke sei derzeit ebenso wenige geplant wie eine vollständige Prüfung einzelner Branchen.

Bis zum November wird die Datenschutzbehörde dann die Antworten auswerten und anschließend bei ausgewählten Unternehmen Vor-Ort-Termine wahrnehmen. Der Abschlussbericht der Querschnittsprüfung solle dann im Mai 2019 vorliegen.

Konsequenzen für zukünftige Arbeit der Datenschutzbehörde

Die LfD erhofft sich von dieser bisher größten Prüfung seit Bestehen der Aufsichtsbehörde auch Hinweise für ihre zukünftige Arbeit. So könnten sich zum Beispiel Schwerpunktprüfungen in bestimmten Branchen anschließen. Außerdem erwartet die Behörde Anhaltspunkte dafür, wo noch besonders viel Beratungs- und Aufklärungsbedarf besteht. Als Konsequenz daraus könnten beispielsweise neue Orientierungshilfen erarbeitet werden.

Was darüber hinaus unbedingt zu tun ist: Webseite DSGVO-konform ausgestalten

Denn - was nicht von der Hand zu weisen ist: Herr Sandhage weist mit seinen Schreiben zutreffend auf einen Rechtsverstoß hin, s. o.: Webseite mit Kontaktformular ohne SSL-Verschlüsselung verstößt gegen § 13 Abs. 7 TMG. Unseres Erachtens ist in diesen Fällen mit § 13 Abs. 7 TMG eine wettbewerbsschützende Vorschrift verletzt, denn die Unternehmer, die keine SSL-Verschlüsselung vorhalten, haben durch den ersparten Aufwand und die ersparten Kosten einen Vorteil gegenüber ihren jeweiligen Mitbewerbern verschafft. Es ist also durchaus denkbar, dass ein solcher Verstoß künftig abgemahnt wird. Wenn nicht von Herrn Sandhage, dann von anderen.

Datenschutzerklärungs-Generator von SOS-Recht vermeidet Abmahnungen

Die Gefahr von Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen ist durchaus real.

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