• Wettbewerbsrecht

Erfolg für unseren Mandanten vor dem OLG Bamberg: werbliche Anpreisung von E-Zigaretten bei Netto untersagt

Rechtsanwalt Peter Weiler hat den Verbraucherschutzverband Pro Rauchfrei e. V. in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren erfolgreich gegen Netto vertreten: Das OLG Bamberg hat Netto mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. 3 UKl 30/25 e) untersagt, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter im eigenen Onlineshop mit einer Reihe klar benannter Aussagen zu bewerben.

von Olivia Wykretowicz

Sieg vor Gericht für ProRauchfrei - Mueller.legal hat erfolgreich vertreten

Online-Werbeverbot gilt auch bei „Vapes“ im Shop

Ausgangspunkt des Verfahrens war, dass Netto E-Zigaretten im eigenen Onlineangebot nicht nur sachlich beschrieb, sondern mit genuss- und emotionalisierenden Formulierungen bewarb. Das OLG Bamberg ordnete diese Aussagen als unzulässige Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft ein und stützte sich dabei auf die Tabakwerbevorschriften des Tabakerzeugnisrechts.

Diese Aussagen darf Netto nicht weiter verwenden

Das Gericht untersagte Netto unter anderem, elektronische Zigaretten bzw. Nachfüllbehälter mit Aussagen wie den folgenden zu beschreiben:

  • …für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern
  • Entdecke … eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen
  • eine vielfältige Auswahl an Aromen
  • … beeindruckende Geschmackswiedergabe … für nachhaltigen Genuss

Nach der Begründung stehen hier nicht notwendige Produktinformationen im Vordergrund, sondern eine verkaufsfördernde Anpreisung. Besonders deutlich wird das bei der Formulierung „für alle Zielgruppen geeignet“: Schon das Wort „geeignet“ vermittle einen Eindruck von Unbedenklichkeit und relativiere damit Risiken.

Was weiterhin zulässig bleibt und wo die Grenze verläuft

Das OLG Bamberg macht zugleich deutlich: Der Vertrieb von E-Zigaretten und Zubehör bleibt grundsätzlich erlaubt und damit auch sachliche, für den Onlineverkauf notwendige Produktinformationen. Zulässig sind etwa Angaben zu Marke, Nikotingehalt, Füllmenge oder Produktausführung, soweit sie der Information und Abwicklung des Angebots dienen.

Die wettbewerbsrechtlich entscheidende Linie verläuft dort, wo aus Information verkaufsfördernde Kommunikation wird: Sobald Texte oder Formulierungen das Produkt attraktiv machen, den Konsum emotionalisieren oder mit Genuss-/Lifestyle-Versprechen aufladen, liegt nach der Entscheidung eine unzulässige Werbung vor. Genau diese Abgrenzung haben wir für unseren Mandanten Pro Rauchfrei konsequent herausgearbeitet und damit erreicht, dass Netto die beanstandeten Aussagen künftig unterlassen muss.

Was Online-Händler und Plattformen nun beachten sollten

Tabakwerbeverbote greifen auch im digitalen Vertrieb: nicht nur bei klassischen Anzeigen, sondern ebenso bei Shop-Texten, Produktbeschreibungen und sonstigen werblichen Formulierungen. Wer E-Zigaretten anbietet, sollte seine Inhalte daher konsequent auf sachliche Produktinformationen beschränken und alles vermeiden, was den Konsum genussorientiert aufwertet oder verharmlosend wirkt, etwa Begriffe wie „Genuss“, „Aromen“, „unglaublich“, „beeindruckend“ oder „für alle geeignet“.

Das gesamte Urteil des OLG Bamberg können Sie hier als PDF abrufen.

Sie möchten rechtliche Risiken vermeiden oder Ansprüche konsequent durchsetzen? Rechtsanwalt Peter Weiler berät Sie im Wettbewerbsrecht zielgerichtet und lösungsorientiert. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Zurück zur Newsübersicht