EuG zur Zurückweisung einer Beschwerde von si.mobil. durch die Komission

Die Si.mobil telekomunikacijske storitve ist eine im Mobilfunkbereich tätige Gesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Telekom Austria Group steht. Die Mobitel telekomunikacijske storitve war die etablierte Betreiberin auf dem Mobilfunkmarkt in Slowenien, bevor sie von der Telekom Slovenije übernommen wurde, einer Gesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum des slowenischen Staates steht.

von Carl Christian Müller

Im Jahr 2009 reichte Si.mobil bei der Kommission eine Beschwerde ein, um die Strategie von Mobitel aufzudecken, die Konkurrenz vom Endkundenmarkt für Mobilfunk und vom Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen zu verdrängen. Mit einem Beschluss aus dem Jahr 2011 wies die Kommission die Beschwerde von Si.mobil mit der Begründung zurück, dass, soweit es um den Endkundenmarkt für Mobilfunk geht, die slowenische Wettbewerbsbehörde den Fall bereits bearbeite und dass, soweit es den Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen betrifft, die Union kein hinreichendes Interesse an einer weiteren Prüfung des Falls habe. Si.mobil wendet sich vor dem Gericht der Europäischen Union gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde.

Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Zurückweisung der Beschwerde von Si.mobil. Dabei legt es zum ersten Mal eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aus, die eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzwerks sicherstellen soll.

Was zunächst den Endkundenmarkt für Mobilfunk betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass nach dem Unionsrecht die Kommission eine Beschwerde zurückweisen kann, wenn eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Fall bereits bearbeitet. Hierfür hat die Kommission zum einen festzustellen, dass eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Fall, mit dem sie befasst ist, bearbeitet (erste Voraussetzung), und zum anderen, dass dieser Fall dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise betrifft (zweite Voraussetzung). Sind beide Voraussetzungen erfüllt, sieht das Unionsrecht keine Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor, so dass Si.mobil keinen Anspruch darauf hatte, dass der Fall von der Kommission bearbeitet wird.

Zur ersten Voraussetzung stellt das Gericht fest, dass sich die slowenische Wettbewerbsbehörde bereits aktiv mit dem Fall befasste und die Kommission die Richtigkeit der von dieser Behörde festgelegten Leitlinien nicht zu beurteilen hat. Wie die Kommission stellt das Gericht im Hinblick auf die zweite Voraussetzung fest, dass das von der slowenischen Wettbewerbsbehörde geführte Verfahren dieselben Zuwiderhandlungen, die zum selben Zeitpunkt auf demselben Markt begangen worden waren, betraf wie diejenigen Zuwiderhandlungen, mit denen die Kommission auf dem Endkundemarkt befasst war.

Was den Großhandelsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen betrifft, weist das Gericht das Vorbringen von Si.mobil wie die Kommission aufgrund der Erwägung zurück, dass die Union kein hinreichendes Interesse an einer weiteren Prüfung des Falls hatte.

Urteil in der Rechtssache T-201/11

Si.mobil telekomunikacijske storitve / Kommission

Quelle: Pressemitteilung Gericht der Europäischen Union vom 17.12.14

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