Erben haben ein Zugangsrecht zu dem Facebook-Konto eines Verstorbenen. Das hat der BGH heute entschieden. Facebook muss nun den Eltern ihrer verstorbenen Tochter Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte gewähren. Das Zugangsrecht ergebe sich aus dem ursprünglich zwischen dem Verstorbenen und Facebook abgeschlossenen Nutzungsvertrag, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehe. Die Vererblichkeit sei nicht durch die AGB von Facebook ausgeschlossen, so der BGH.
- Medienrecht
BGH: Facebook muss Eltern Zugriff Facebook-Account verstorbener Tochter gewähren
von Carl Christian Müller
Gewissheit über den Tod ihrer Tochter
Dem Urteil lag eine Klage der Eltern ihrer im Alter von 15 Jahren unter ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks im Jahr 2012 verstorbenen Tochter zu Grunde. Diese hatte sich 2011 im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei Facebook registriert.
Die Mutter der Tochter versuchte nach dem Tode, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen, was nicht ging, weil Facebook es in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte. Dann ist ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich. Allerdings bleiben die Inhalte des Kontos bestehen.
Die Eltern erhoben daraufhin Klage. Sie müssten wissen, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Nicht selten ist es in diesen Fällen so, dass die Lokführer wegen des seelisch erlittenen Schadens lange ausfallen oder sogar berufsunfähig werden. In Suizidfällen treten die Sozialversicherungsträger dann an die Erben heran und machen den ihnen hierdurch entstandenen Schaden geltend.
Nach dem das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben hatte, hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Vor dem BGH wendete sich das Blatt wieder. Facebook ist nun in der Pflicht, das Nutzerkonto für die Eltern freizuschalten.
Unwirksame Klauseln zum Gedenkzustand
Die Vererblichkeit des Nutzerkontos sei nicht durch die AGB von Facebook ausgeschlossen. Die Klauseln zum Gedenkzustand seien zum einen nicht wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen, im Übrigen aber auch unwirksam, das sie einer Inhaltsklausel nach § 307 BGB nicht standhielten.
Auch das Argument von Facebook, die Freunde der verstorbenen Tochter hätten darauf vertraut, dass die ausgetauschten Nachrichten privat bleiben, wollte der BGH nicht gelten lassen. Zwar könne der Absender einer Nachricht auf Facebook zwar darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto gehe – nicht aber an eine bestimmte Person. Außerdem hätten sich die Eltern auch schon zu Lebzeiten des Mädchens mit dem ihnen bekannten Passwort im Konto ihrer Tochter anmelden können, so der BGH. Es sei damit fraglich, ob das Vertrauen der anderen Nutzer, dass niemand mitlese, wirklich schutzwürdig sei.
DSGVO steht dem Zugang nicht entgegen
Auch die am 25.5.2018 wirksam gewordene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehe dem Zugangsrecht der Eltern nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Tochetr seien bereits deshalb nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schütze. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten der Freunde des verstorbenen Mädchens sei jedoch auch nach den Bestimmungen der DSGVO zulässig, da hier die berechtigten Interessen der Erben überwögen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Erste Entscheidung zur Vererblichkeit von digitalen Inhalte
Die Entscheidung des BGH ist nun die erste höchstrichterliche Entscheidung zur Vererblichkeit von digitalen Inhalten. Volljährige Nutzer von Facebook haben bisher die Möglichkeit einen sogenannten Nachlasskontakt zu benennen, der eingeschränkte Nutzungs- und Administrationsrechte hat. Wer nach seinem Tod nicht mehr auf Facebook präsent sein will, kann Facebook diesen Wunsch über Allgemeine Kontoeinstellungen - Konto verwalten diesen Wunsch übermitteln. In diesem Fall wird das Konto nach dem Tode gelöscht. Mehr Informationen hierzu finden Sie bei Facebook hier.
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