Mit am 20.09.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen Antrag der Partei "Der III. Weg" abgelehnt (Az. 1 BvQ 100/21). Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung "Der III. Weg" unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
- Äußerungsrecht
Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg" bleibt gesperrt
von Carl Christian Müller
BVerfG lehnt Eilantrag ab
Antrag nicht substantiiert genug
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Dem genügt der vorliegende Antrag nicht. Die Antragstellerin, die an den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26.09.2021 teilnimmt, legt bereits nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Social Media Netzwerks zustehen sollten. Sie ist weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei der Betreiberin des Netzwerks, noch hat sie nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.
Zuletzt war ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz von "Der III. Weg" erfolgreich. Die Partei hatte im Rahmen des Bundestagswahlkampfs Plakate mit dem Slogan "Hängt die Grünen" verwendet. Nachdem die Stadt Zwickau angeordnet hatte, dass diese Plakate entfernt werden müssten, entschied das VG Chemnitz, dass die Plakate mit ausreichend Abstand zur Wahlwerbung der Grünen aufgehängt werden dürften.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 20. September 2021