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Foto-Post einer Partei auf Facebook kann DSGVO-Verstoß sein

Eine Partei erhält eine Verwarnung der zuständigen Datenschutzbehörde, nachdem sie auf Facebook ein Foto einer öffentlichen Veranstaltung, auf dem unter anderem die Eheleute S abgebildet sind, ohne deren Einverständnis geteilt hat. Gegen diese Verwarnung reicht die Partei Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover ein. Mit Urteil vom 27.11.2019 wies das VG Hannover die Klage nun ab und schätzt den Facebook-Post mit Foto als DSGVO-Verstoß ein (Az. 10 A 820/19).

von Carl Christian Müller

VG Hannover weißt Klage gegen Verwarnung der Datenschutzbehörde ab

Lokalpresse veröffentlicht ebenfalls Fotos des Ehepaares S

Wie das VG Hannover entschied, kann das Posten eines Fotos auf der eigenen Facebook-Seite einen DSGVO-Verstoß darstellen. Geklagt hatte eine politische Partei, die Bilder einer öffentlichen Veranstaltung zum Bau einer Ampelanlage aus dem Jahre 2014 auf der Social-Media Plattform geteilt hatte. Zu den 70 Teilnehmern der Veranstaltung zählte auch das Ehepaar S. Der Facebook-Post der Partei umfasste neben Abbildungen der Ampel-Baustelle auch ein Foto, auf dem die Eheleute S erkennbar zu sehen waren. Zudem veröffentlichte die Partei ein anderes Foto, auf welchem das Ehepaar S ebenfalls abgebildet war, auf ihrer Internetseite. Die Lokalpresse, die Hannoversche Allgemeine Zeitung und die Neue Presse, berichteten über dieses Event und veröffentlichten ebenfalls Fotos der Veranstaltung auf ihrer Internetplattform, welche die Eheleute S zeigten.

 

Eheleute nicht mit der Veröffentlichung auf Facebook einverstanden

Das Ehepaar S wandte sich an die Parte und beanstandete die Veröffentlichung der Fotos auf deren Facebook-Auftritt, woraufhin die Partei diese Fotos von ihrer Facebook-Fanpage entfernte. Das Vorgehen der Partei wertete die zuständige Datenschutzbehörde als Verletzung der DSGVO. Aufgrund der Löschung der Fotos entschied sich die Behörde für eine Verwarnung der Partei. Gegen diese Verwarnung richtet sich die Klage der Partei.

 

Facebook-Post suggeriert Zustimmung mit politischer Tätigkeit der Partei

Nach Auffassung des VG Hannover verstoße das Vorgehen der Partei sowohl gegen §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), als auch gegen die Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO), sodass an dieser Stelle keine Entscheidung darüber fallen müsse, welche gesetzliche Grundlage einschlägig sei. Grundsätzlich sei die Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG zwar erlaubt, weil die Veranstaltung als Versammlung zu klassifizieren sei, jedoch verstoße der Facebook-Post gegen die berechtigten Interessen des Ehepaar S. Das erhebliche Interesse sah das Gericht darin, dass die Eheleute S nicht individualisiert auf einer Facebook-Fanpage der Partei abgebildet werden wollten. Nicht nur, sei die Veröffentlichung mit unkalkulierbaren Risiken in Bezug auf Weiterverbreitung sowie der erschwerten Durchsetzbarkeit einer Löschung verbunden, sondern der Post würde eine Zustimmung der abgebildeten Personen mit der politischen Tätigkeit der Partei suggerieren, erklärte das VG Hannover.

 

Partei hätte Gesichter verpixeln müssen

Ebenso scheidet die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO unter Abwägung der Interessen der Partei mit denen der Eheleute S aus, führte das VG Hannover aus. Eine individualisierte Abbildung bestimmter Personen sei zur Illustrierung der Veranstaltung nicht erforderlich. Es komme nach gerichtlicher Beurteilung nicht darauf an gerade das Ehepaar S im Kontext der politischen Arbeit der Partei zu zeigen, sondern es gehe der Partei vielmehr darum, zu dokumentieren, dass sie sich politisch eingesetzt habe und sich eine größere Anzahl an Personen dafür interessiere. Für diesen Zweck reiche es aus, das Foto unter Unkenntlichmachung der Personen, etwa durch eine Verpixelung der Gesichter, zu verwenden. Abschließend erklärte das VG Hannover, sei der Einwand der Partei nicht ausreichend, es habe keine finanziellen oder organisatorischen Mittel zur Verfügung, die eine Unkenntlichmachung der Personen ermöglichen würden. Immerhin sei eine Verpixelung mittels gängiger Bildbearbeitungssoftware ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand umsetzbar.

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